RRB Nr. 1864/2009
Kirchenordnung Christkatholische Kirchgemeinde, Totalrevision, Genehmigung
25 da november 2009German5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. November 2009
1864. Kirchenordnung Christkatholische Kirchgemeinde
Erwägungen
(Genehmigung) Nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes über das katholische Kirchenwesen vom 7. Juli 1963 (GKW) finden dessen Bestimmungen auf die Christkatho- lische Kirchgemeinde sinngemäss Anwendung. Demnach bedarf die Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde nach § 2 Abs. 2 GKW der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Genehmigung der Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde durch den Regierungsrat sieht auch § 6 Abs. 3 des neuen Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG) vor, das auf den 1. Januar 2010 in Kraft treten und das GKW ersetzen wird. Die Genehmigung beschränkt sich nach beiden Bestim- mungen auf eine Rechtskontrolle, weshalb sie zu erteilen ist, wenn die Überprüfung die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Kirchenord- nung ergibt. Allfällige Mängel werden dadurch nicht geheilt. Wegen der Neuregelung des Verhältnisses zwischen den anerkannten kirchlichen Körperschaften und dem Staat, mit der die Christkatholi- sche Kirchgemeinde weitgehende Autonomie erhält, wurde eine Total- revision der Kirchenordnung erforderlich. Den rechtlichen Rahmen dafür liefern Art. 130 und 145 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV), das neue Kirchengesetz sowie die Verordnung zum Kirchen- gesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 8. Juli 2009 (Verordnung). Die Rechtskontrolle der Kirchenord- nung bezieht sich daher hauptsächlich auf die eben genannten Verfas- sungsbestimmungen und Erlasse, obwohl Letztere erst auf den 1. Januar 2010 in Kraft treten werden. Am 30. Juni 2009 wurde die vollständig revidierte Kirchenordnung von der Kirchgemeindeversammlung angenommen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt vom 17. Juli 2009 (Inserateteil, S. 783) publiziert. Die Kirchenordnung wurde im Amtsblatt vom 27. November 2009 (ABl 2009, 2298) veröffentlicht. Das Abstimmungsergebnis ist rechtskräftig (vgl. Ver- fügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 27. Oktober 2009; ABl 2009, 2314). Nach Art. 130 Abs. 2 lit. a KV ist das Stimm- und Wahlrecht der aner- kannten kirchlichen Körperschaften in einem Erlass zu regeln, der dem obligatorischen Referendum untersteht. Der Regierungsrat geht davon aus, dass die Verabschiedung der Kirchenordnung durch die Gemeinde- versammlung diese Vorgabe erfüllt und keine Urnenabstimmung vor- gesehen werden muss. Als Konsequenz kann die Kirchenordnung als
Gesetz im formellen Sinn betrachtet werden, was insbesondere für den Erlass von Bestimmungen zur Datenerhebung und -bearbeitung von Bedeutung ist. Die neue Kirchenordnung befasst sich zu einem grossen Teil mit kir- cheninternen Fragestellungen, die zum Autonomiebereich der Christ- katholischen Kirchgemeinde gehören. Die wesentlichen Neuerungen befassen sich sodann mit der Umsetzung der eingeräumten Autonomie vor allem in den Bereichen Organisation und demokratische Rechte. Die Christkatholische Kirchgemeinde hat eine historisch gewachse- ne Struktur, die zum Teil jener einer Kirchgemeinde, zum Teil jener einer kantonalen kirchlichen Körperschaft entspricht. Mit besonderen Bestimmungen insbesondere zur Organisation und zur Rechtspflege tragen das neue Kirchengesetz und die dazugehörige Verordnung dem Rechnung. So verfügt die Christkatholische Kirchgemeinde nach § 7 Abs. 3 KiG nicht über eine Rekurskommission, sondern lediglich über die Organe einer Kirchgemeinde gemäss § 11 KiG. Entsprechend sind Anordnungen der Organe der Christkatholischen Kirchgemeinde nach § 7 Abs. 4 der Verordnung auch dann bei den staatlichen Organen an- fechtbar, wenn sie sich auf kirchlich-körperschaftliches Recht stützen. Die Verfassung schreibt in Art. 130 Abs. 3 lit. d KV vor, dass das kan- tonale Recht die Zuständigkeit und das Verfahren für die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie deren Amtsdauer regelt. Die entspre- chenden Bestimmungen finden sich in den mit dem neuen Kirchenge- setz revidierten §§ 113 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR). Nach § 116 Abs. 2 GPR bestimmt die Kirchen- ordnung, ob die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer durch die Kirch- gemeindeversammlung oder an der Urne erfolgen muss. Nach § 116 Abs. 4 GPR ist es zudem auch in der mit dem neuen Kirchengesetz re- vidierten Fassung der einschlägigen Bestimmungen zulässig, dass das weitere, nicht im Gesetz über die politischen Rechte geregelte Verfah- ren bei Neuwahlen von Pfarrerinnen und Pfarrern durch die Kirchen- ordnung geregelt wird. Art. 16 lit. f KO sieht für Neuwahlen von Pfarrerinnen und Pfarrern die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung vor. Art. 22 lit. a KO sieht für Bestätigungswahlen von Pfarrerinnen und Pfarrern entspre- chend den Vorgaben von § 118 Abs. 1 lit. a und b GPR dann eine Urnen- wahl vor, wenn die Kirchenpflege beschliesst, den Stimmberechtigten die Nichtbestätigung der Pfarrerin oder des Pfarrers zu beantragen, sowie dann, wenn 150 Stimmberechtigte binnen 20 Tagen ab der Veröf- fentlichung der Vorschläge im Christkatholischen Kirchenblatt das schriftliche Begehren um Urnenwahl stellen. Nach Art. 22 lit. b KO ist sodann im Sinn von § 118 Abs. 1 lit. c GPR bei Bestätigungswahlen dann eine Urnenabstimmung durchzuführen, wenn in einer Kirchgemeinde-
versammlung weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist und ein Drittel der Anwesenden zu Beginn einer Wahl verlangt, dass diese statt in der Versammlung an der Urne erfolgen soll. Diese Bestim- mungen in der Kirchenordnung zur Pfarrwahl geben keinen Anlass zu Beanstandungen. Die neue Kirchenordnung entspricht im Wesentlichen der Konzep- tion der mit Art. 130 und 145 KV sowie der mit dem Kirchengesetz erfolgten Neuregelung des Verhältnisses zwischen den anerkannten kirchlichen Körperschaften und dem Staat. Die Regelungen geben kei- nen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen, weshalb die Kirchenord- nung vom 30. Juni 2009 zu genehmigen ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von der Kirchgemeindeversammlung der Christkatholischen Kirchgemeinde am 30. Juni 2009 angenommene Kirchenordnung wird genehmigt.
II. Publikation der Kirchenordnung in der Gesetzessammlung.
III. Mitteilung an die Christkatholische Kirchgemeinde, Dr. Raymond Bisang, Riesbachstrasse 57, Postfach, 8034 Zürich, sowie an die Direk- tion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi