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RRB Nr. 1890/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Langnau a.A., Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

2 da december 2009German2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Langnau a.A., Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Dezember 2009

1890. Gemeindeordnung (Langnau a. A.)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Langnau a. A. haben am 27. September 2009 an der Urne einer Teilrevision der Ge- meindeordnung zugestimmt. Auf Amtsdauerbeginn 2010–2014 wird die Anzahl der Mitglieder der Schulpflege von neun auf sieben herabge- setzt. Die Präsidentin oder der Präsident der Schulpflege wird an der Urne gewählt und ist von Amtes wegen Mitglied des Gemeinderates. Die Änderungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Lang- nau a. A. am 27. September 2009 beschlossene Änderung der Gemeinde- ordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Langnau a. A., Neue Dorfstrasse 14, 8135 Langnau a. A., den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Hor- gen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi