RRB Nr. 1897/2009
Gemeindewesen, Zweckverband Zivilschutz Winterthur-Land, neue Statuten, Genehmigung
2 da december 2009German2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Zivilschutz Winterthur-Land, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Dezember 2009
1897. Gemeindewesen (Zweckverband Zivilschutz Winterthur-Land)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandssta- tuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Altikon, Dägerlen, Dättlikon, Dinhard, Ellikon a. d. Th., Hettlingen, Neftenbach, Pfungen und Rickenbach bil- den seit 2007 einen Zweckverband für den gemeinsamen Betrieb einer regional tätigen Zivilschutzorganisation (RRB Nr. 98/2007). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckver- bandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Zwischen dem 27. April und dem 29. Juni 2009 haben die Stimmberechtigten der neun Ver- bandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Win- terthur hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechts- mittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Ausgestaltung der Zweckverbandsstatuten. Im Weiteren werden die Statuten redaktionell neu gefasst. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu ge- nehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Zivilschutz Winterthur-Land werden genehmigt.
II. Mitteilung an den Zweckverband Zivilschutz Winterthur-Land, c/o Gemeindeverwaltung Altikon, 8479 Altikon, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Altikon, 8479 Altikon, Dägerlen, 8471 Däger- len, Dättlikon, 8421 Dättlikon, Dinhard, 8474 Dinhard, Ellikon, 8548
Ellikon a. d. Th., Hettlingen, 8442 Hettlingen, Neftenbach, 8413 Neften- bach, Pfungen, 8422 Pfungen, und Rickenbach, 8545 Rickenbach, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi