RRB Nr. 1948/2009
Finanzausgleichsbeiträge 2010 für Zürich und Winterthur, Festsetzung
9 da december 2009German5 min
Source zh.ch
Finanzausgleichsbeiträge 2010 für Zürich und Winterthur, Festsetzung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Dezember 2009
1948. Finanzausgleichsbeiträge 2010 für die Städte Zürich und Winterthur
Erwägungen
1. Mit Beschluss Nr. 3492/1985 gewährte der Regierungsrat den Städ- ten Zürich und Winterthur gemäss § 33a des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. September 1966 (FAG) aus dem verstärkten Steuerkraftaus- gleich erstmals Beiträge für ihre Kulturinstitutionen von kantonaler und regionaler Bedeutung. § 16 der Verordnung zum Finanzausgleichs- gesetz vom 29. November 1978 bestimmt, dass von den Nettoablieferun- gen an den Steuerkraftausgleichsfonds höchstens 10% an die Städte Zürich und Winterthur überwiesen werden. Wie in den Vorjahren ist der Satz auch für 2010 auf 10% festzulegen unter Beibehaltung der 2008 eingeführten oberen Grenze von 30 Mio. Franken. Aufgrund der Berechnungen des Gemeindeamtes können für 2010 aus dem verstärkten Steuerkraftausgleichfonds 28 Mio. Franken zuguns- ten der Kulturinstitutionen in den Städten Zürich und Winterthur er- wartet werden. Dieser Betrag ist im Budget 2010 eingestellt.
2. Gestützt auf § 33a Abs. 3 FAG wurden die Beiträge an die Städte Zürich und Winterthur seit der Kantonalisierung des Opernhauses ent- sprechend dem Verhältnis der städtischen Gesamtsubventionen für die einzelnen Kulturinstitutionen errechnet. Seit 1995 wurden die durch- schnittlich erwarteten rund 14 bis 15 Mio. Franken in einem Verhältnis von ungefähr 83:17 auf die Städte Zürich und Winterthur verteilt (Ab- schöpfung 1998: 14,5 Mio. Franken). Infolge der Lastenausgleichsvorlage vom 7. Februar 1999 lockerte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2184/1999 erstmals für 2000 die enge Anbindung der Finanzausgleichsbeiträge gemäss § 33a FAG an die Gesamtsubventionen der beiden Städte Zürich und Winterthur. Dabei sollten die Stadtkassen grundsätzlich im selben Umfang wie vor der Ein- führung des Lastenausgleichs entlastet werden. Die über die rund 14 bis 15 Mio. Franken hinausgehenden Mittel können für eine punktuelle Ver- besserung der finanziellen Möglichkeiten von Kulturinstitutionen ein- gesetzt werden. Als Ziel wird ein Verteilschlüssel für die beiden Städte im Verhältnis von 70:30 angestrebt. Zur Umsetzung führte der Regierungsrat gleichzeitig ein neues Ver- teilungsmodell mit zwei Gruppen ein: In die Gruppe 1 gehören die pau- schalen Finanzausgleichsbeiträge an die Städte Zürich und Winterthur.
In der Gruppe 2 werden die Kulturinstitutionen zusammengefasst, für die Beiträge aus dem erwarteten Mehranteil der Abschöpfung bestimmt sind. Bei der Gruppe 2 werden diese Sonderbeiträge an die Stadtkasse unter der Auflage ausgerichtet, dass sie vollumfänglich für die Erhöhung der eigenen Beiträge an die begünstigten Kulturinstitutionen verwendet werden. Der über die beiden Gruppen hinausgehende Restanteil wird in einer dritten Stufe im Verhältnis von 70:30 ohne weitere Auflagen auf die beiden Städte Zürich und Winterthur aufgeteilt, mit anderen Worten ebenfalls der Gruppe 1 zugewiesen. 2000 wurden in die Gruppe 2 auf- genommen: Fotomuseum Winterthur, Technorama, Theater Winterthur, Musikkollegium Winterthur und Kunstverein Winterthur. Dieses Mo- dell führte der Regierungsrat von 2001 bis 2009 weiter (RRB Nrn. 1891/ 2000, 1726/2001, 1838/2002, 1916/2003, 1863/2004, 1816/2005, 820/2007, 114/2008 und 1688/2008). Dabei bezog er ab 2004 neu auch die Zürcher Filmstiftung in die Gruppe 2 ein.
3. Das Verteilungsmodell ist grundsätzlich ein weiteres Jahr fortzuset- zen. Im Hinblick auf die Kulturinstitutionen der Gruppe 2 ergeben sich folgende Bemerkungen: Dem Musikkollegium Winterthur ist 2010 ein um Fr. 300 000 erhöhter Beitrag für die Verwirklichung der Massnahmen zur Verbesserung der Beleuchtung und Akustik im Konzertsaal zuzusprechen. Der Beitrag an den Kunstverein Winterthur ist 2010 zwecks Erneue- rung der Bodenbeläge und der Wandbespannung im Altbau um Fr. 200 000 zu erhöhen.
4. Die endgültige Verteilung der durchlaufenden Finanzausgleichs- beiträge für 2010 an die beiden Stadtkassen obliegt im Sinne der ange- stellten Überlegungen der Direktion der Justiz und des Innern. Die Über- weisung kann frühestens im Dezember 2010, nach der Ermittlung der Nettoablieferungen 2010 in den Ausgleichsfonds, erfolgen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Anteil der Städte Zürich und Winterthur für die Kulturinstitu- tionen an den Nettoablieferungen in den Ausgleichsfonds gemäss § 33a Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes wird für 2010 auf 10% festgesetzt bis zum Höchstbetrag von 30 Mio. Franken.
II. Die Verteilung für 2010 geschieht in drei Stufen: a) Gruppe 1: Finanzausgleichsbeiträge zur Entlastung der Städte Zürich und Winterthur für die grossen Kulturinstitutionen in Franken Stadt Zürich pauschal 12 400 000 für Schauspielhaus Zürich AG, Tonhalle-Gesellschaft Zürich, Zürcher Kunstgesellschaft/ Stiftung Zürcher Kunsthaus Stadt Winterthur pauschal 2 600 000 für Theater am Stadtgarten Winterthur, Musikkollegium Winterthur, Kunstverein Winterthur b) Gruppe 2: Finanzausgleichsbeiträge an die Stadt Winterthur und die Stadt Zürich zugunsten in Franken Stiftung Fotomuseum Winterthur 200 000 Technorama 300 000 Theater Winterthur 500 000 Musikkollegium Winterthur 550 000 Kunstverein Winterthur 450 000 Zürcher Filmstiftung 3 000 000 c) Mehrertrag über Fr. 20 000 000: Finanzausgleichsbeiträge an die Stadt Winterthur und die Stadt Zürich in Franken 8 000 000 Total 28 000 000
III. Die endgültige Verteilung der Finanzausgleichsbeiträge 2010 er- folgt durch die Direktion der Justiz und des Innern nach folgenden Grundsätzen: – Ein Mehrertrag über Fr. 20 000 000 wird bis zum Betrag von 30 Mio. Franken der Gruppe 1 zugeschlagen und im Verhältnis 70:30 auf die Städte Zürich und Winterthur aufgeteilt. – Ein Minderertrag wird anteilmässig auf die Beiträge der Gruppe 2 auf- geteilt.
IV. Die Stadt Winterthur und die Stadt Zürich werden verpflichtet, die Finanzausgleichsbeiträge gemäss Ziffer II.b vollumfänglich für die Er- höhung ihrer Beiträge an die begünstigten Kulturinstitutionen zu ver- wenden.
V. Mitteilung durch Zuschrift der Direktion der Justiz und des Innern an den Stadtrat von Zürich und den Stadtrat Winterthur, das Präsidial- departement der Stadt Zürich und das Departement Kulturelles und Dienste der Stadt Winterthur (je für sich selbst und zuhanden der stra- tegischen und der operativen Führung der begünstigten Kulturinstitu- tionen) sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi