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RRB Nr. 1962/2009

Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Fällanden, Ermächtigung

9 da december 2009German3 min

Source zh.ch

Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Fällanden, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Dezember 2009

1962. Ordnungsbussen im Strassenverkehr (Gemeinde Fällanden)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 ersucht der Gemeinderat Fällan- den den Regierungsrat, seine Gemeinde zum Vollzug des Bundesgeset- zes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr vom 24. Juni 1970 (OBG) zu ermächtigen. Der Regierungsrat ist für die Bezeichnung der mit dieser Aufgabe zu betrauenden Gemeinden und für die Festlegung der nötigen Anforde- rungen zuständig (Art. 4 Abs. 1 OBG, § 353 Strafprozessordnung). Er hat die Erteilung der Ermächtigung zur Erhebung von Ordnungsbussen an die Bedingung geknüpft, dass die darum ersuchende Gemeinde nur entsprechend geschulte Mitarbeitende der Polizei und Hilfskräfte des Polizeivollzugsdienstes oder Angehörige privater Sicherheitsdienste ein- setzt und die Ordnungsbussenverfahren in eigener Regie durchführt. Sie hat insbesondere die nötige Verwaltungsorganisation für die Halter- nachforschungen, das Rechnungswesen und die Überwachung der Be- denkfristen zu schaffen und dafür Gewähr zu bieten, dass erforder- lichenfalls das ordentliche Übertretungsstrafverfahren mit Verzeigung eingeleitet wird. Das eingesetzte Personal hat die im einschlägigen Re- glement der Sicherheitsdirektion vom 15. November 2002 vorgesehene Ausbildung und Prüfung abzulegen, sofern keine anerkannte Polizei- ausbildung absolviert wurde. Zu beachten ist sodann, dass Gemeinde- polizeifunktionärinnen und -funktionäre im Rahmen ihrer Zuständig- keit für die Ahndung aller Ordnungsbussentatbestände, Hilfskräfte im Polizeivollzug und private Sicherheitsdienste hingegen nur für solche im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr, Zufussgehenden und Benützenden fahrzeugähnlicher Geräte eingesetzt werden dürfen. Im Weiteren haben Personen, die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzt werden, eine Dienstuniform zu tragen (Art. 4 Abs. 2 OBG, RRB Nrn. 4218/1972 und 981/1973). Unter den genannten Voraussetzungen ist der gesuchstellenden Ge- meinde die Bewilligung zum Vollzug des Ordnungsbussengesetzes zu erteilen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Gemeinde Fällanden wird mit Wirkung ab 1. Januar 2010 zum Vollzug des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr vom 24. Juni 1970 und der dazugehörenden Verordnung vom 4. März 1996 auf ihrem Gemeindegebiet ermächtigt.

II. Die Gemeinde hat für alle Personen, die hiefür eingesetzt werden, eine Bewilligung der Sicherheitsdirektion einzuholen. Sie trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen zur Durchführung der Ordnungsbussenverfahren im Sinne der Erwägungen.

III. Das eingesetzte Personal muss eine Dienstuniform tragen.

IV. Der Gemeinderat wird eingeladen, die Ordnungsbussenformulare mit der Überschrift «Gemeinde Fällanden» in Text, Format und Farbe gleich wie diejenigen der Kantonspolizei Zürich zu gestalten.

V. Mitteilung an den Gemeinderat Fällanden, 8117 Fällanden, das Statthalteramt Uster, 8610 Uster, sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi