RRB Nr. 197/2018
Stiftung reformiertes Lehrlingshaus Eidmatt, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung
7 da mars 2018German3 min
Source zh.ch
Stiftung reformiertes Lehrlingshaus Eidmatt, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. März 2018
197. Stiftung reformiertes Lehrlingshaus Eidmatt, Lehrlingshaus
Erwägungen
Eidmatt, Zürich (Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Ver- bindung mit § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852. 21) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Ju- gendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenantei- len) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 375/2014 erteilte der Regierungsrat der Stiftung re- formiertes Lehrlingshaus Eidmatt eine Beitragsberechtigung für den Be- trieb des Lehrlingshauses Eidmatt. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Beim Lehrlingshaus Eidmatt handelt es sich um ein Wohnheim mit 24 Plätzen für Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 15 bis 21 Jah- ren mit Defiziten in der Persönlichkeitsentwicklung und sozialen Proble- men, die Unterstützung und Betreuung für ihre berufliche Ausbildung be- nötigen. Die Intensität der Betreuung richtet sich nach dem Bedarf und umfasst ein vollbetreutes Angebot mit zwölf Plätzen sowie ein betreutes und begleitetes Wohnen mit zwölf Plätzen. Die Stiftung reformiertes Lehrlingshaus Eidmatt verfügt über die not- wendige Bewilligung zum Betrieb des Lehrlingshauses Eidmatt, die ihr ge- stützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Kon- zept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom November 2016. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kan- ton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrich- tung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Vorausset- zungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberechtigung ist für vier Jahre zu erteilen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung ge- nehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsbe- rechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet. Gestützt auf § 19b der Jugendheimverordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufsberatung endgültig über die Ausrichtung von Kosten- anteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung reformiertes Lehrlingshaus Eidmatt für den Betrieb des Lehrlingshauses Eidmatt wird mit Wirkung ab 1. Januar 2018 im Umfang von 24 Plätzen erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2021. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gegebe- nenfalls bis 31. Dezember 2020 einzureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Stiftung reformiertes Lehrlingshaus Eidmatt, Matthias Lüthi, Präsident, Eidmattstrasse 45, 8032 Zürich (im Doppel für sich und die Heimleitung [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bil- dungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli