RRB Nr. 198/2010
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Wallisellen, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
10 da favrer 2010German6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Februar 2010
198. Gemeindeordnung (Wallisellen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wallisellen haben am 27. September 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Anpassungen an die Kantonsverfassung, an das Gesetz über die politi- schen Rechte und die Erhöhung der finanziellen Befugnisse von Ge- meindeversammlung und Gemeinderat. Die geänderten Bestimmun- gen geben – mit Ausnahme von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 GO und Art. 23 Abs. 1 Ziff. 1 lit. d GO – zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 GO beschliesst die Gemeindever- sammlung unter anderem über Änderungen der Zweckverbandsstatu- ten von grundlegender Bedeutung. Der Gemeinderat soll nach Art. 21 Abs. 1 Ziff. 1 lit. l GO zuständig sein für die Änderungen von Zweck- verbandsstatuten ohne grundlegende Bedeutung. Der Grundsatz gemäss Art. 93 KV, wonach die Zweckverbände demokratisch zu organisieren sind, schliesst mit ein, dass ein Legislativorgan der Gemeinde über die Gründung und Auflösung sowie sämtliche Änderungen der Verbands- statuten zu beschliessen hat. Aus diesem Grund ist in Gemeinden ohne Parlament für die Gründung und Auflösung sowie für sämtliche Ände- rungen der Verbandsstatuten immer die Gemeindeversammlung zu- ständig. Die Regelungen gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 GO und Art. 21 Abs. 1 Ziff. lit. l GO, dass die Gemeindeversammlung nur für grundle- gende Änderungen der Zweckverbandsstatuten und der Gemeinderat für solche ohne grundlegende Bedeutung zuständig sind, sind daher nicht genehmigungsfähig.
4. Art. 23 Abs. 1 Ziff. 1 lit. d GO sieht vor, dass der Gemeinderat in eigener Kompetenz über die Beschlüsse über im Voranschlag nicht ent- haltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 250 000 für einen bestimmten
Zweck, höchstens 4 Mio. Franken im Jahr, und über neue jährlich wie- derkehrende Ausgaben bis Fr. 50 000 für einen bestimmten Zweck, höchstens 1 Mio. Franken im Jahr, entscheiden kann. a) Es ist grundsätzlich zulässig, den Gemeinderat gestützt auf eine entsprechende Bestimmung in der Gemeindeordnung zu ermächtigen, ausserhalb des Voranschlags neue Ausgaben zu bewilligen, wenn nach dem Beschluss über den Voranschlag während des Budgetjahrs das Be- dürfnis für neue Ausgaben (keine Mehrausgaben) besteht. Dabei wird das Budget bei entsprechend bewilligten Ausgaben in diesem Umfang überschritten, d. h., die Rechnung fällt um die vom Gemeinderat aus- serhalb des Voranschlags bewilligten Ausgaben höher aus. Aus diesem Grund sind die Ausgabenkompetenzen für neue einmalige Ausgaben ausserhalb des Voranschlags und für neue jährlich wiederkehrende Ausgaben ausserhalb des Voranschlags nicht nur bezogen auf den Ein- zelfall für einen bestimmten Zweck betragsmässig zu begrenzen, son- dern auch gesamthaft für ein Rechnungsjahr durch eine Höchstgrenze bzw. einen Plafond zu limitieren. Im vorliegenden Fall erscheinen die jährlichen Höchstbeträge von 4 Mio. Franken für neue einmalige Ausgaben ausserhalb des Voran- schlags und 1 Mio. Franken für neue jährlich wiederkehrende Ausgaben ausserhalb des Voranschlags als unverhältnismässig hoch. Denn die in Art. 23 Abs. 1 Ziff. 1 lit. d GO festgesetzten Höchstbeträge für neue Ausgaben ausserhalb des Voranschlags haben zur Folge, dass der Ge- meinderat Wallisellen damit ermächtigt würde, pro Jahr ausserhalb des Voranschlags im Fall von neuen einmaligen Ausgaben das 16-Fache sei- ner Ausgabenkompetenz von Fr. 250 000 und im Fall von jährlich wie- derkehrenden Ausgaben das 20-Fache seiner Ausgabenkompetenz von Fr. 50 000 zu beschliessen. Bei dieser Regelung wird sowohl das zwei- stufige Ausgabenbewilligungsverfahren als auch die Steuerungsfunk- tion des Budgets in rechtsmissbräuchlicher Weise umgangen. Ebenso wird durch zu häufige Inanspruchnahme der behördlichen Kompetenz im Einzelfall die Ausgabenkompetenz der übergeordneten Legisla- tivorgane ausgehöhlt. Aus diesen Gründen ist die Kompetenz des Ge- meinderats, neue Ausgaben ausserhalb des Voranschlags zu bewilligen, zu beschränken bzw. sind die jährlichen Höchstbeträge nach unten zu korrigieren. b) Die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Wallisellen sieht in Art. 23 Abs. 1 Ziff. 1 lit. e GO hinsichtlich der Bewilligung von Zusatzkrediten einen Höchstbetrag von 1 Mio. Franken für die Er- höhung von einmaligen Ausgaben und einen solchen von Fr. 250 000 für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben vor. Diese Höchstbeträge erscheinen in Anbetracht der Ausgabenkompetenzen der Gemeindeversammlung auch für neue Ausgaben ausserhalb des
Voranschlags als angemessen. Die Höchstbeträge gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff. 1 lit. e GO für die Bewilligung von Zusatzkrediten durch den Ge- meinderat gelten deshalb bis zur nächsten Revision dieser Bestimmung auch für die Bewilligung von neuen Ausgaben ausserhalb des Voran- schlags gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff. 1 lit. d GO durch den Gemeinderat. Der Gemeinderat ist mit anderen Worten ermächtigt, jährlich insge- samt 1 Mio. Franken für einmalige Ausgaben ausserhalb des Voran- schlags und insgesamt Fr. 250 000 für jährlich wiederkehrende Ausgaben ausserhalb des Voranschlags zu bewilligen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wallisel- len am 27. September 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeord- nung wird im Sinne der Erwägung 4 sowie unter Vorbehalt von Disposi- tiv II genehmigt.
II. Der Passus «von grundlegender Bedeutung» in Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 GO und Art. 21 Abs. 1 Ziff. 1 lit. l GO wird nicht genehmigt.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Wallisellen, Zentralstrasse 9, Postfach 544, 8304 Wallisellen (E), den Bezirksrat Bülach, Bahnhof- strasse 3, 8180 Bülach, sowie die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi