RRB Nr. 198/2022
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Rafz, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
9 da favrer 2022German2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Rafz, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Februar 2022
198. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Rafz)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rafz haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 28. November 2021 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Rafz beschlossen. Die Änderung der Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Än- derung umfasst die Erweiterung der Anzahl unterstellter Kommissionen.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die Gemeindeordnung sieht in Art. 52 vor, dass sie am 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraus- setzung für das Inkrafttreten der Gemeindeordnung, aber eine rückwir- kende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersicht- lich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Gemeindeordnung auf den 1. Januar 2022 sprechen, zumal die Abstim- mung vor dem Inkrafttreten der Gemeindeordnung stattfand. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rafz am 28. November 2021 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Rafz, Dorfstrasse 7, Postfach 113, 8197 Rafz, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli