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Decision

RRB Nr. 200/2016

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Änderung, Weiterentwicklung der IV, Schreiben an das EDI

9 da mars 2016German8 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. März 2016

200. Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

Erwägungen

(Weiterentwicklung der IV); Vernehmlassung Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) das Vernehmlassungsverfahren zur Weiterentwicklung der IV mit der damit verbundenen Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) eröffnet. Wie dem erläuternden Bericht zu entnehmen ist, befindet sich die In- validenversicherung (IV) auf dem Weg von einer Renten- zu einer Ein- gliederungsversicherung. Allerdings zeigen sowohl die eigenen Auswer- tungen der IV wie auch ein Bericht der OECD von 2014, dass die Ver- sicherung bei bestimmten Zielgruppen noch verstärkt darauf hinwirken sollte, dass die Menschen nicht frühzeitig invalid und von einer Rente abhängig werden. Dies gilt vor allem für Kinder und Jugendliche mit ge- sundheitlichen Einschränkungen sowie für Junge und Erwachsene mit psy- chischen Beeinträchtigungen. Auf dieser Grundlage will die vorliegende Weiterentwicklung der IV mit verschiedenen, auf drei Zielgruppen zuge- schnittenen Verbesserungsmassnahmen einer Invalidisierung vorbeugen und deren Eingliederung verstärken. Dabei geht es um folgende Punkte: – Zielgruppe 1, Kinder (0–13 Jahre): Kindern und Jugendlichen finan- ziert die IV die medizinischen Behandlungen wegen Geburtsgebrechen. Die Liste der anerkannten Geburtsgebrechen soll an den heutigen Stand der Medizin angepasst werden. Damit können auch gewisse sel- tene Krankheiten aufgenommen und der Übergang der 20-Jährigen von der IV in die Krankenversicherung vereinfacht werden. – Zielgruppe 2, Jugendliche und junge psychisch erkrankte Versicherte (13–25 Jahre): Der Übergang von der Volksschule zur ersten berufli- chen Ausbildung stellt für Jugendliche mit psychischen oder anderen Beeinträchtigungen ein grosses Problem dar. Heute verfügt die IV über keine gezielten Massnahmen, die diesen Übergang unterstützen. Neu sollen Früherfassung und sozialberufliche Integrationsmassnahmen, die bei den Erwachsenen bewährte Instrumente darstellen, auf Jugendli- che ausgeweitet werden. Die IV sieht dabei eine Mitfinanzierung kan- tonaler Brückenangebote zur Vorbereitung auf die erste Berufsausbil- dung sowie des kantonalen Case Managements Berufsbildung vor. Sie richtet die IV-finanzierten Erstausbildungen und die dazu gehörenden Taggelder stärker auf einen erfolgreichen Einstieg in den ersten Arbeits- markt aus. Zudem erhalten die Jugendlichen von der IV mehr Bera- tung und Begleitung.

– Zielgruppe 3, psychisch erkrankte Versicherte (25–65 Jahre): Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen brauchen spezifische Unterstüt- zung, damit sie im Arbeitsleben verbleiben oder Eingliederungsmass- nahmen erfolgreich abschliessen können. Daher sollen Personen mit psychisch bedingtem Invaliditätsrisiko noch früher als bisher erfasst sowie frühzeitig und über die Eingliederung hinaus von der IV beglei- tet und beraten werden. Die Einführung eines Personalverleihs soll Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben erleichtern und ihre Vermittlungschancen verbessern. Neben diesen zielgruppenspezifischen Massnahmen soll die Koordina- tion unter den verschiedenen beteiligten Akteuren verbessert werden. Dazu ist unter anderem die Schaffung der Rechtsgrundlage für die Bil- dung regionaler Kompetenzstellen für Arbeitsvermittlung vorgesehen. Ärztinnen und Ärzte sollen von der IV besser über die für ihre Patien- tinnen und Patienten vorgesehenen Schritte informiert werden. Mit einer Verdoppelung der möglichen Bezugsdauer für Taggelder der Arbeitslosen- versicherung auf 180 Tage sollen zudem die Vermittlungschancen von Ver- sicherten mit anderen Gesundheitsproblemen nach Wegfall der Invaliden- rente erhöht werden. Auch soll der Unfallschutz sowie die Risikotragung bei Eingliederungsmassnahmen neu geregelt werden. Weiter ist die Einführung eines stufenlosen Rentensystems vorgese- hen. Damit sollen Anreize geschaffen werden, um die Erwerbstätigkeit im Rahmen des Möglichen zu verbessern. Für den IV-Grad, ab dem eine ganze Rente zugesprochen wird, sieht die Vernehmlassungsvorlage zwei Varianten vor: die heutigen 70% oder neu 80%. Die Stossrichtung der Reform ist grundsätzlich zu unterstützen. Es ist angezeigt, dass Kindern, jungen Erwachsenen und psychisch kranken Men- schen in Anbetracht der Neurentenentwicklung und der Kosten beson- dere Beachtung geschenkt wird und Verbesserungen angestrebt werden. Um die Ziele des vorliegenden Reformpakets mit einer Verkleinerung der Anzahl Rentenfälle zu erreichen, ist allerdings die Bereitstellung der dafür erforderlichen zusätzlichen finanziellen und personellen Mittel un- abdingbar. Bei denjenigen Massnahmen, die von den Kantonen finanziert und umgesetzt werden, jedoch in erster Linie die IV entlasten, ist dabei eine deutlich stärkere finanzielle Beteiligung des Bundes bzw. der IV zu fordern. Zu bemängeln ist daher, dass in den Vernehmlassungsunterlagen keine Gesamtbetrachtung zu den finanziellen Auswirkungen unter Be- rücksichtigung des Stabilisierungsprogramms 2017–2019, der Reform zu den Ergänzungsleistungen und der parlamentarischen Initiative 12.470 (Unterstützung schwerkranker Kinder) erfolgt.

Zu befürworten ist die Einführung des stufenlosen Rentensystems, das den Schwelleneffekt verringert. Die der heutigen Regelung entsprechen- de Variante mit der Ausrichtung einer ganzen Rente ab einem Invaliditäts- grad von 70% ist vorzuziehen. Sie ist gemäss erläuterndem Bericht (Seite 69) nahezu kostenneutral. Die Variante mit einer ganzen Rente erst ab einem Invaliditätsgrad von 80% würde gemäss erläuterndem Bericht (Seite 125) hingegen zu einer Kostenverlagerung auf die Ergänzungsleis- tungen sowie allenfalls auf die Sozialhilfe und damit auch auf die Kantone und Gemeinden führen. Die vorgeschlagene Neuregelung des Unfallschutzes während der Ein- gliederungsmassnahmen ist fragwürdig. Die Lösung, wonach die Versi- cherten beim Unfallversicherer der Institution oder des Einsatzbetrie- bes versichert werden sollen, hat der Bund nochmals zu überprüfen. Die Betriebe dürften kaum bereit sein, den sich aus einer solchen Regelung ergebenden administrativen (Mehr-)Aufwand und das damit verbundene Risiko zu tragen. Es ist zu befürchten, dass die Eingliederungsmassnah- men an einer solchen Vorgabe scheitern würden. Ebenfalls als fragwür- dig zu beurteilen ist die Regelung zur Haftung für Schäden an Dritten. Da die Versicherten in der Regel dem Einsatzbetrieb keine oder eine nur geringe verwertbare Arbeitsleistung erbringen, sollten die Betriebe das Risiko für Schäden gegenüber Dritten nicht tragen müssen. Abzulehnen ist die Schaffung der Rechtsgrundlage für die Bildung re- gionaler Kompetenzstellen für Arbeitsvermittlung. Es bestehen bereits heute verschiedene Institutionen der sozialen Sicherheit zur Arbeitsver- mittlung und Integration von Hilfesuchenden. Im Rahmen der vom Kan- ton geförderten Interinstitutionellen Zusammenarbeit (iiz) harmonisie- ren die Leistungserbringer ihre Angebote an Eingliederungsmassnahmen. Die Schaffung einer Rechtsgrundlage, mit der eine weitere Kompetenz- stelle für Arbeitsvermittlung errichtet würde, ist weder zweckmässig noch sinnvoll. Ebenso abzulehnen ist die Einführung eines gesonderen Perso- nalverleihs für die Zielgruppe der psychisch erkrankten Personen auf Ge- setzesstufe. Dieser zusätzliche Akteur würde bei den Arbeitgebenden bei Betreuungsbedarf Unklarheiten über die Zuständigkeit auslösen. Zweck- mässiger wäre die Integration des Personalverleihs in die IV-Stelle.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern EDI, 3003 Bern (auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an sekretariat.iv@ bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 haben Sie uns eingeladen, zur Vernehmlassungsvorlage betreffend Weiterentwicklung der IV Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir unterstützen grundsätzlich die Stossrichtung der Reform. Es ist an- gezeigt, dass Kindern, jungen Erwachsenen und psychisch kranken Men- schen in Anbetracht der Neurentenentwicklung und der Kosten beson- dere Beachtung geschenkt wird und entsprechende Verbesserungen an- gestrebt werden. Um die Ziele des vorliegenden Reformpakets mit einer Verkleinerung der Anzahl Rentenfälle zu erreichen, ist die Bereitstellung der dafür er- forderlichen zusätzlichen finanziellen und personellen Mittel unabding- bar. Bei denjenigen Massnahmen, die von den Kantonen finanziert und umgesetzt werden, jedoch in erster Linie die IV entlasten, ist dabei eine deutlich stärkere finanzielle Beteiligung des Bundes bzw. der IV zu for- dern. Zu bemängeln ist daher, dass in den Vernehmlassungsunterlagen keine Gesamtbetrachtung der finanziellen Auswirkungen unter Berück- sichtigung des Stabilisierungsprogramms 2017–2019, der Reform zu den Ergänzungsleistungen und der parlamentarischen Initiative 12.470 (Un- terstützung schwerkranker Kinder) erfolgt. Wir befürworten die Einführung des stufenlosen Rentensystems, das den Schwelleneffekt verringert. Die der heutigen Regelung entspre- chende Variante mit der Ausrichtung einer ganzen Rente ab einem In- validitätsgrad von 70% ist vorzuziehen. Sie ist gemäss erläuterndem Be- richt (Seite 69) nahezu kostenneutral, die Variante mit einer ganzen Rente erst ab einem Invaliditätsgrad von 80% würde gemäss erläutern- dem Bericht (Seite 125) hingegen zu einer Kostenverlagerung auf die Ergänzungsleistungen sowie allenfalls auf die Sozialhilfe und damit auch auf die Kantone und Gemeinden führen. Die vorgeschlagene Neuregelung des Unfallschutzes während der Ein- gliederungsmassnahmen beurteilen wir als fragwürdig. Die Lösung, wo- nach die Versicherten beim Unfallversicherer der Institution oder des Einsatzbetriebes versichert werden sollen, ist nochmals zu überprüfen. Die Betriebe dürften kaum bereit sein, den sich aus einer solchen Rege- lung ergebenden administrativen (Mehr-)Aufwand und das damit ver-

bundene Risiko zu tragen. Es ist zu befürchten, dass die Eingliederungs- massnahmen an einer solchen Vorgabe scheitern würden. Ebenfalls als fragwürdig erachten wir die Regelung zur Haftung für Schäden an Drit- ten. Da die Versicherten in der Regel dem Einsatzbetrieb keine oder eine nur geringe verwertbare Arbeitsleistung erbringen, sollten die Betriebe das Risiko für Schäden gegenüber Dritten nicht tragen müssen. Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bildung regionaler Kom- petenzstellen für Arbeitsvermittlung lehnen wir ab. Es bestehen bereits heute verschiedene Institutionen der sozialen Sicherheit zur Arbeitsver- mittlung und Integration von Hilfesuchenden. Im Rahmen der vom Kan- ton geförderten Interinstitutionellen Zusammenarbeit (iiz) harmonisie- ren die Leistungserbringer ihre Angebote an Eingliederungsmassnahmen. Die Schaffung einer Rechtsgrundlage, mit der eine weitere Kompetenz- stelle für Arbeitsvermittlung errichtet würde, ist weder zweckmässig noch sinnvoll. Ebenso lehnen wir die Einführung eines gesonderten Personal- verleihs für die Zielgruppe der psychisch erkrankten Personen auf Ge- setzesstufe ab. Dieser zusätzliche Akteur würde bei den Arbeitgebenden bei Betreuungsbedarf Unklarheiten zur Zuständigkeit auslösen. Zweck- mässiger wäre die Integration des Personalverleihs in die IV-Stelle. Für ergänzende Hinweise zu den genannten sowie für Ausführungen zu weiteren Punkten der Revisionsvorlage verweisen wir auf die Bemer- kungen im ausgefüllten Fragebogen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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