RRB Nr. 2017/2008
Allgemeine öffentliche Bibliotheken und Schulbibliotheken Zürich, Richtlinien, Änderung
17 da december 2008German3 min
Source zh.ch
Allgemeine öffentliche Bibliotheken und Schulbibliotheken Zürich, Richtlinien, Änderung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Dezember 2008
2017. Allgemeine öffentliche Bibliotheken und Schulbibliotheken
Erwägungen
Zürich, Richtlinien (Änderung) Für Gemeinde- und Schulbibliotheken bestehen seit 1967 Richtlinien. Mit der Neufassung der Richtlinien vom 16. Juni 1999 (RRB Nr. 1163/1999) wurde die vom Bildungsrat gewählte Kommission stark verkleinert. Zusätzlich zur damals bereits bestehenden Sekretariatsstelle (60%) wurde neu die Stelle eines oder einer Bibliotheksbeauftragten (50%) geschaffen. Ausserdem wurde die Vergabe der zur Verfügung stehenden Mittel neu geregelt. Da sich zeigte, dass die Stellenausstattung den gestiegenen Ansprüchen nicht genügte, wurden mit Beschluss vom 7. November 2001 die Richtlinien dahingehend geändert, dass auf eine Festlegung des Beschäftigungsumfanges verzichtet wurde (RRB Nr. 1712/2001). Der bestehende Stellenumfang soll unverändert beibehalten werden. Hingegen besteht Änderungsbedarf hinsichtlich der Umschreibung der Funktion der bisherigen Sekretariatsstelle. Beim Stellenprofil und an der Richtposition (Adjunkt/in) des oder der Bibliotheksbeauftragten ist keine Änderung notwendig. Sie oder er ist vorrangig zuständig für die Beratung der kommunalen Bibliotheken und der Schulbibliotheken in Raum- und Ausstattungsfragen. Daneben vertritt sie oder er den Kanton in den gesamtschweizerischen Fachorgani- sationen und arbeitet in Projekten der Bibliothekskommission mit. Die Umschreibung der zweiten Stelle als Sekretär/in entspricht nicht mehr den heutigen Ansprüchen. Zwar ergeben sich auch weiterhin administrativ-organisatorische Aufgaben, daneben besteht jedoch sei- tens der Bibliothekskommission ein wachsender Bedarf an selbst- ständiger fachlichinhaltlicher Arbeit und Unterstützung: Führung der Geschäfte der Kommission, Erstellung von Konzepten, Leitung von Pro- jekten, Vorbereitung von Stellungnahmen usw. Das Anforderungsniveau an diese zweite Stelle entspricht in allen Belangen jenem der oder des Bibliotheksbeauftragten. Deshalb soll die bisherige Sekretariatsstelle ebenfalls in eine Stelle im Rahmen der Richtposition Adjunkt/in einge- reiht werden. Ziffer 1 Abs. 2 der Richtlinien ist entsprechend zu ändern. Die sich aus der Höhereinreihung ergebenden Mehrkosten sind im Budget 2009 und im KEF 2009–2012 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Ziffer 1 Abs. 2 der Richtlinien für allgemeine öffentliche Bibliothe- ken und Schulbibliotheken vom 16. Juni 1999 wird wie folgt geändert: Der Kantonalen Bibliothekskommission werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Bibliotheksbeauftragte oder ein Bibliotheksbeauftragter sowie eine Adjunktin oder ein Adjunkt zur Verfügung gestellt. Anstel- lungsbehörde ist das von der Bildungsdirektion dafür bezeichnete Amt. Die Stellen werden aus den Mitteln der Kommission bezahlt.
II. Die Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
III. Mitteilung an die Bildungsdirektion sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi