RRB Nr. 2021/2009
Gemeindewesen, Schulgemeinde Uitikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
16 da december 2009German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2009
2021. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Uitikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Uitikon haben am 27. September 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeord- nung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpas- sungen an das Gesetz über die politischen Rechte, an die Kantonsver- fassung und an die Volksschulgesetzgebung. Mit Beginn der Amtsdauer 2010–2014 umfasst die Schulpflege neu sieben (bisher neun) Mitglieder. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Schulpflege Uitikon am 27. Sep- tember 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Schulpflege Uitikon, Schule Uitikon, Postfach, 8142 Uitikon, den Bezirksrat Dietikon, Kirchplatz 5, Postfach, 8953 Die- tikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi