RRB Nr. 2087/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Weisslingen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
23 da december 2009German4 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Weisslingen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2009
2087. Gemeindeordnung (Weisslingen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Weisslingen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. September 2009 eine Total- revision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Neuerungen be- treffen im Wesentlichen Anpassungen an die Kantonsverfassung, an das Gesetz über die politischen Rechte sowie an die Volksschulgesetzge- bung. Zudem werden sowohl der Gemeinderat als auch die Schulpflege verkleinert. Ab Beginn der neuen Amtsdauer 2010 bis 2014 besteht der Gemeinderat aus sechs, die Schulpflege aus sieben Mitgliedern.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: Wichtige Rechtsnormen, auf denen die Gemeindeverwaltungstätig- keit beruht, haben in einem Gesetz im formellen Sinn – d. h. auf kommu- naler Ebene in einem Parlamentsbeschluss bzw. mindestens in einem Gemeindeversammlungsbeschluss – enthalten zu sein (sogenanntes Ge- setzmässigkeitsprinzip). Für die Umschreibung der Wichtigkeit einer Rechtsnorm sind insbesondere die Kriterien der Intensität des Ein- griffs, der Zahl der von einer Regelung Betroffenen, der finanziellen Bedeutung und der Akzeptierbarkeit massgebend. Im Abgabenrecht muss ein Erlass zumindest folgende Angaben enthalten: Kreis der Ab- gabepflichtigen, Gegenstand der Abgabe, Höhe der Abgaben in den Grundzügen (vgl. auch Art. 126 KV). Die Gemeindeordnungen haben deshalb nicht nur die konkreten Rechtsetzungskompetenzen, sondern auch die allgemeine Zuständigkeit zum Erlass der Grundsätze der Ge- bührenerhebung und wichtiger Verordnungen aufzunehmen. Gemäss Art. 14 Ziff. 1 GO ist die Gemeindeversammlung zuständig für den Erlass und die Änderung der Entschädigungsverordnung, der Polizeiverordnung, der Personalverordnung, der Verordnung über das
Friedhof- und Bestattungswesen, des Wasserreglements, der Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen und der Verordnung über die Abfallentsorgung sowie die Grundsätze für die damit verbundene Ge- bührenerhebung. Die allgemeine Zuständigkeit für den Erlass der Grundsätze der Gebührenerhebung und wichtiger Verordnungen fehlt. Art. 14 Ziff. 1 GO ist durch den Erlass und die Änderung der Grundsätze der Gebührenerhebung und von weiteren Verordnungen von grundle- gender Bedeutung zu ergänzen. Nur in diesem Sinne ist die Gemeinde- ordnung genehmigungsfähig. Die Gemeinden können ein Schulsekretariat bzw. eine Schulverwal- tung einrichten, sind aber dazu gesetzlich nicht verpflichtet (§ 46 Volks- schulgesetz). In grösseren Gemeinden ist dies die Regel. Die Schul- sekretärin bzw. der Schulsekretär übernimmt von der Schulpflege orga- nisatorische und administrative Aufgaben und hat als Schreiberin bzw. Schreiber an den Sitzungen der Schulpflege beratende Stimme. Die Ernennung der Schreiberin oder des Schreibers erfolgt durch die Be- hörde selbst (§ 58 Gemeindegesetz). Gemäss Art. 45 GO ist das Schulsekretariat der Gemeindeverwal- tung angegliedert und untersteht der Schulpflege. Die Mitarbeitenden des Schulsekretariats werden auf Antrag der Schulpflege vom Gemein- derat angestellt (Art. 38 GO). Aus den Ausführungen ergibt sich, dass diese Norm so auszulegen ist, dass der Antrag der Schulpflege auf An- stellung der Schulsekretärin oder des Schulsekretärs für den Gemein- derat bindend ist. Nur in diesem Sinne ist die Gemeindeordnung geneh- migungsfähig. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstan- dungen Anlass und sind zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Weiss- lingen am 27. September 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Weisslingen, Gemeindeverwal- tung, Dorfstrasse 40, 8484 Weisslingen (E), an den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi