RRB Nr. 2093/2009
Gemeindewesen, Schulgemeinde Wallisellen, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
23 da december 2009German4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2009
2093. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Wallisellen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Wallisellen haben am 17. Mai 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung zu- gestimmt. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an die Kantonsverfassung, das Gesetz über die politischen Rechte und an die neue Volksschulgesetzgebung.
3. Eine Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 der Gemeindeordnung (GO) sieht vor, dass die Schulpflege in eigener Kompetenz über die Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 250 000 für einen bestimmten Zweck, bis höchstens 4 Mio. Franken im Jahr, und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 50 000 für einen bestimmten Zweck bis höchstens 1 Mio. Franken im Jahr entscheiden kann. Die Plafonds von 4 Mio. bzw. 1 Mio. Franken erscheinen sehr hoch, zumal die Bewilligung von neuen ein- maligen Ausgaben von mehr als 4 Mio. Franken der obligatorischen Urnenabstimmung unterstellt werden müssen. In fast allen Gemeinden ist den Exekutivbehörden eine besondere Ausgabenbefugnis vorbehalten, in erster Linie den Gemeindevorste- herschaften. Die Regelung der behördlichen Ausgabenkompetenzen erfolgt je gesondert für einmalige und (jährlich) wiederkehrende Aus- gaben. Die Behörde soll damit allgemein ermächtigt werden, in dring- lichen Fällen oder bei geringeren Beträgen ohne Kreditbewilligung durch die Legislative im Interesse der Gemeinde zu handeln (H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, § 119 N. 4.5.3.1). Bei der Regelung dieser aus dem Notausgabenrecht hervorgegangenen Lösung darf weder das zweistufige Ausgabenbewilligungsverfahren noch die Steuerungsfunktion des Budgets umgangen werden. Es soll verhindert werden, dass durch zu häufige Inanspruchnahme der behörd-
lichen Kompetenz im Einzelfall die Ausgabenkompetenz der überge- ordneten Legislativorgane ausgehöhlt wird. Aus diesem Grund ist die Kompetenz der Exekutive, neue Ausgaben ausserhalb des Voranschlags zu bewilligen, zu beschränken. Die Ausgabenbewilligungskompetenz für neue Ausgaben ausserhalb des Voranschlags ist zusätzlich durch einen jährlichen Gesamtbetrag (Plafond) zu begrenzen. Ist der Plafond durch eine Reihe kleinerer und grösserer Ausgabenbeschlüsse erreicht, muss die betreffende Behörde für weitere Ausgaben der Schulgemein- deversammlung Antrag auf Bewilligung von Nachtragskrediten stellen (H. R. Thalmann, a. a. O., § 119 N. 4.5.3.1; § 120 N. 5.2). Die Plafonds der Gemeindeordnung der Schulgemeinde Wallisellen von 4 Mio. bzw. 1 Mio. Franken haben zur Folge, dass die Primarschul- pflege Wallisellen damit ermächtigt würde, ausserhalb des Voranschlags im Fall von neuen einmaligen Ausgaben das 16-Fache ihrer Ausgaben- kompetenz von Fr. 250 000 bzw. das 20-Fache bei wiederkehrenden Aus- gaben pro Jahr zu beschliessen. Bei der Regelung würde sowohl das zweistufige Ausgabenbewilligungsverfahren als auch die Steuerungs- funktion des Budgets umgangen. Die Plafondhöhen sind daher nach unten zu korrigieren. Die Gemeindeordnung von Wallisellen sieht in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 GO, bei der Bewilligung von Zusatzkrediten, einen Plafond von 1 Mio. Franken für einmalige Ausgaben bzw. Fr. 250 000 für wiederkehrende Ausgaben vor. Dieser Plafond erscheint auch in Anbetracht der Ausga- benkompetenzen der Schulgemeindeversammlung als angemessen. Die Plafondhöhen in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 GO sind demgemäss ebenfalls bei 1 Mio. Franken (für einmalige Ausgaben) bzw. Fr. 250 000 (für wieder- kehrende Ausgaben) festzusetzen. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstan- dungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Wallisellen am 17. Mai 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die Schulpflege Wallisellen, Alte Winterthurerstras- se 26a, 8304 Wallisellen (E), den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi