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Decision

RRB Nr. 211/2026

Kantonale Immobilien, hindernisfreier Zugang, gebundene Ausgabe

4 da mars 2026German4 min

Source zh.ch

Kantonale Immobilien, hindernisfreier Zugang, gebundene Ausgabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. März 2026

211. Kantonale Immobilien, hindernisfreier Zugang

Erwägungen

(gebundene Ausgabe)

Ausgangslage Die Kantone haben gemäss Art. 5 des Behindertengleichstellungs- gesetzes (BehiG, SR 151.3) Benachteiligungen zu verhindern, zu ver- ringern oder zu beseitigen. Art. 11 Abs. 4 der Kantonsverfassung (LS 101) gibt vor, dass Menschen mit Behinderungen Anspruch auf Zugang zu den öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen ha- ben. Eine Benachteiligung beim Zugang liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist (Art. 2 Abs. 3 BehiG). Mit § 239d des Planungs- und Baugesetzes (LS 700.1) wird präzisiert, dass auch bestehende Bau- ten mit öffentlicher Nutzung im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu- gänglich gemacht werden müssen. Umsetzung durch Kanton Mit den Legislaturzielen 2019–2023 setzte der Regierungsrat die Er- arbeitung eines Aktionsplans zur Umsetzung der UNO-Behinderten- rechtskonvention (SR 0.109) in Gang. Mit RRB Nr. 980/2022 wurde der Aktionsplan Behindertenrechte festgesetzt, mit RRB Nr. 601/2021 der Standard Nachhaltigkeit Hochbau. Dieser stellt die Hindernisfreiheit im Rahmen von Bauvorhaben sicher. Bei verschiedenen kantonalen Ge- bäuden werden die Mängel in den kommenden Jahren im Rahmen von geplanten Instandsetzungen oder Unterhaltsmassnahmen (darunter viele kleinere routinemässige Unterhaltsmassnahmen) beseitigt. Dabei ergeben sich vielfach Synergien mit anderen Vorhaben.

Durchzuführende Massnahmen Im Rahmen einer umfassenden Erhebung wurden rund 225 der am stärksten frequentierten Gebäude des Kantons auf Hindernisfreiheit untersucht. Darunter befindet sich ein Grossteil der Mittel- und Berufs- schulen sowie der Fachhochschulen, ebenso wie Gerichte oder andere wichtige Bauten. Ein grosser Nachholbedarf besteht bei Gebäuden, bei denen in den nächsten Jahren keine Instandsetzungen vorgesehen sind. Deshalb sind zusätzlich separate Vorhaben zur Sicherstellung der Hin- dernisfreiheit unausweichlich.

Oft reichen Massnahmen wie das Anbringen gut sichtbarer Signale- tik, von Schutzfolien auf Glastüren, von taktilen Linien, von Handläu- fen, der Brailleschrift oder die Anpassung der Lichtverhältnisse aus. In einigen Fällen sind etwas umfangreichere Vorhaben notwendig, bei- spielsweise beim Umbau von Türen, dem Einbau von Rampen, Trep- penliften, regulären Liften oder konformen WC-Anlagen. Gestützt auf die Erhebung konnte ein Massnahmenprogramm zu- sammengestellt werden, mit dem über einen Zeithorizont von rund fünf Jahren ein beträchtlicher Teil der Mängel behoben werden kann. Die Kosten belaufen sich nach heutiger Einschätzung auf rund 15 Mio. Fran- ken. Davon ausgenommen sind die vorstehend erwähnten Ertüchtigun- gen im Rahmen anderer Instandsetzungen. Umsetzungspakete für zwei bis drei Jahre Da die Zahl der Gebäude derart gross ist und es sich oft um eine noch grössere Zahl an kleinen Massnahmen handelt, ist ein vollständiger Umsetzungsplan nicht möglich. Ein schrittweises Vorgehen in Paketen für jeweils rund zwei bis drei Jahre ist sinnvoll. Die Baudirektion rech- net für das erste Paket – gestützt auf die Erhebung – mit einem Auf- tragsvolumen von rund Fr. 7 500 000 (einschliesslich MWSt und Reserve). Im ersten Jahr (2026) wird mit einem Auftragsvolumen von rund Fr. 1 000 000 gerechnet, im zweiten Jahr (2027) mit rund Fr. 5 000 000. Die restlichen Aufträge des ersten Pakets können voraussichtlich erst ab 2028 ausgelöst werden. Grund für das anfänglich nur beschränkte Volumen sind der notwendige Planungsvorlauf sowie die internen Ka- pazitäten.

Ausgabenbewilligung Die baulichen Anpassungen sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zwingend notwendig. Entsprechend besteht für die Ausgabe keine gros- se Handlungsfreiheit. Gemäss § 37 Abs. 1 e contrario des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) ist somit eine gebundene Ausgabe von Fr. 7 500 000 einschliesslich Reserve zulasten der Investi- tionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwal- tungsvermögen, durch den Regierungsrat zu bewilligen. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Zürcher Indexes der Wohnbaupreise angepasst (Indexstand April 2025). Die Mittel sind im Budget 2026 und im Kon- solidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2026–2029 vollumfänglich eingestellt.

Da eine detaillierte Aufschlüsselung der Kapitalfolgekosten aufgrund der grossen Zahl an sehr kleinen Massnahmen nicht möglich ist, wird eine möglichst genaue Annäherung vorgenommen. Bei einer durch- schnittlichen Lebensdauer von 20 Jahren ergeben sich jährliche Ab- schreibungskosten von Fr. 375 000 und ein kalkulatorischer Zins von Fr. 28 125. Somit betragen die gesamten Kapitalfolgekosten Fr. 403 125. Es fallen keine personellen und betrieblichen Folgekosten an.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Gewährleistung der baulichen Hindernisfreiheit der kan- tonalen Immobilien gemäss den Erwägungen wird eine gebundene Aus- gabe von Fr. 7 500 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen, bewilligt.

II. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Zürcher Indexes der Wohn- baupreise gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2025)

III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli