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Decision

RRB Nr. 2124/2009

Amtliche Vermessung, Hedingen, Los 4, Genehmigung

23 da december 2009German2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2009

2124. Grundbuchvermessung (Amtliche Vermessung)

Erwägungen

Mit Beschluss Nr. 237/1998 ordnete der Regierungsrat des Kantons Zürich die Landumlegung N 4.1.6 (Melioration Affoltern II) an. Mit dieser Landumlegung wurde das benötigte Land für die Nationalstrasse N 4 und die Nebenanlagen zur Verfügung gestellt. Davon betroffen war auch ein Teilgebiet der Gemeinde Hedingen. Die in Kombination Land- umlegung N4 Affoltern / Amtliche Vermessung durchgeführte Zweit- erhebung Hedingen, Los 4, ist abgeschlossen. Laut dem Zeugnis des Gemeinderats Hedingen vom 16. Juli 2009 sind anlässlich der öffent- lichen Auflage gegen die Vermarkung und die Vermessung keine Ein- sprachen eingereicht worden. Zwei gegen die Festlegung der öffent- lichen Gewässer erhobene Einsprachen wurden erledigt. Das Amt für Raumordnung und Vermessung hat diese amtliche Ver- messung geprüft und für richtig befunden. Gestützt auf § 23 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 17. Dezember 1997 ist die amtliche Vermessung Hedingen, Los 4, zu ge- nehmigen. Anschliessend wird das Vermessungswerk dem Bundesamt für Landestopografie zur Anerkennung eingereicht.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die amtliche Vermessung Hedingen, Los 4, wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Hedingen, 8908 Hedingen, das Bundesamt für Landestopografie, Eidgenössische Vermessungsdirek- tion, 3003 Bern, das Obergericht, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8023 Zürich, das Notariatsinspektorat, Obere Zäune 12, 8023 Zürich, das Grundbuchamt Affoltern, Bahnhofplatz 9, Postfach 574, 8910 Affoltern a. A., das Ingenieurbüro Geiger Rösch Wälter, Ingenieure für Geomatik Planung Werke (gpw), Obstgartenstrasse 12, 8910 Affoltern a. A., sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi