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Decision

RRB Nr. 216/2011

Gemeindeordnung, Sekundarschulgemeinde Elgg, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

2 da mars 2011German3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. März 2011

216. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Elgg)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politi- schen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt. Nach § 2 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG) können die Gemeinden im gegenseitigen Einverständnis ihre Grenzen bereinigen oder ändern. Grenzveränderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

2. Die Sekundarschulgemeinde Elgg umfasst neben dem Gebiet der Politischen Gemeinden Elgg, Hagenbuch und Hofstetten auch ein Teil- gebiet der Politischen Gemeinde Bertschikon. Es handelt sich dabei um das Gemeindegebiet südlich der Autobahn A 1 sowie um den Weiler Weidhof, der nördlich der Autobahn liegt. Die Politische Gemeinde Bertschikon und die Schulgemeinde Wiesen- dangen sind übereingekommen, die Aufgaben der Volksschule (Kinder- garten, Primar- und Sekundarschule) gemeinsam zu erfüllen und sich auf den 1. Januar 2012 zu einer neuen Schulgemeinde mit dem Namen Wiesendangen–Bertschikon zusammenzuschliessen. Die Stimmberech- tigten der beiden Gemeinden haben dem Vereinigungsvertrag am 28. November 2010 zugestimmt. Zum Zweck der Bildung der neuen Schulgemeinde wird das Sekundarschulwesen von Bertschikon aus den Sekundarschulgemeinden Elgg und Rickenbach herausgelöst. Dieser Schritt wird gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der neuen Schulgemeinde Wiesendangen–Bertschikon am 1. Januar 2012 vollzogen. Die Bildung der neuen Schulgemeinde Wiesendangen–Bertschikon setzt vorgängig eine Anpassung der Gemeindegrenzen der Sekundar- schulgemeinde Elgg voraus. Diese wird künftig nur noch das Gebiet der Politischen Gemeinden Elgg, Hagenbuch und Hofstetten umfassen. Die Gebietsabgrenzung ist in Art. 2 der Gemeindeordnung geregelt. Am 13. Juni 2010 haben die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Elgg einer Anpassung von Art. 2 der Gemeindeordnung zugestimmt. Demnach gehört der südliche Teil der Politischen Gemeinde Bertschikon

ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr zum Gebiet der Sekundarschul- gemeinde Elgg. Der Bezirksrat Winterthur hat bestätigt, dass gegen den Gemeindebeschluss kein Rechtsmittel ergriffen wurde.

3. Eine weitere Änderung der Gemeindeordnung betrifft Art. 12 Ziff. 1. Mit Beschluss Nr. 1352/2008 nahm der Regierungsrat in Art. 12 Ziff. 1 den zweiten Teilsatz von der Genehmigung aus, wonach die Kompetenz zum Erlass oder zur Änderung von Verordnungen und Reglementen von grundlegender Bedeutung an die Sekundarschulpflege delegiert werden kann. Diese Bestimmung wurde nun im Sinne der Erwägungen des Regierungsrates bereinigt, indem der zweite Teilsatz ersatzlos ge- strichen wurde.

4. Die geänderten Bestimmungen der Gemeindeordnung (Art. 2 und 12 Ziff. 1) sowie der neue Grenzverlauf der Sekundarschulge- meinde Elgg geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von der Sekundarschulgemeinde Elgg am 13. Juni 2010 be- schlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Der neue Grenzverlauf der Sekundarschulgemeinde Elgg wird genehmigt und auf den 1. Januar 2012 rechtswirksam.

III. Mitteilung an die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Elgg, Lindenplatz 4, 8353 Elgg, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Bertschikon, Kantonsstrasse 3, 8543 Bertschikon, Elgg, Lindenplatz 4, 8353 Elgg, Hagenbuch, Gemeinderatskanzlei, Postfach 77, 8523 Hagen- buch, Hofstetten, Hofstetten 23, 8354 Hofstetten, Wiesendangen, Schul- strasse 20, 8542 Wiesendangen, die Schulpflege der Schulgemeinde Wiesendangen, Seelackerstrasse 10, 8542 Wiesendangen, die Schulpflege der Sekundarschulkreisgemeinde Rickenbach, Mülihaldenstrasse 16, 8545 Rickenbach, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Win- terthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi