RRB Nr. 219/2011
Gemeindewesen, Zweckverband Regionalplanung Winterthur und Umgebung, neue Statuten, Genehmigung
2 da mars 2011German4 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Regionalplanung Winterthur und Umgebung, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. März 2011
219. Gemeindewesen (Zweckverband Regionalplanung Winterthur und Umgebung)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Ge- nehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden des Bezirks Winterthur sowie die im Bezirk Pfäffikon gelegenen Politischen Gemeinden Illnau-Effretikon, Kyburg, Lindau und Weisslingen bilden zusammen seit 1966 einen regio- nalen Planungszweckverband (RRB Nr. 727/1966). Aufgrund der ver- fassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organi- sieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbands- statuten einer Totalrevision zu unterziehen. Zwischen dem 14. September 2009 und dem 29. November 2010 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Die Bezirksräte Winterthur und Pfäffikon haben bestätigt, dass gegen die Gemeinde- beschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden.
3. Folgende Bestimmung gibt Anlass zu Bemerkungen: Art. 42 der revidierten Statuten hält fest, dass eine Verbandsgemeinde, vorbehältlich der Zustimmung des Regierungsrates und der Wahrung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres aus dem Zweckverband austreten kann, wenn der Zweck ihrer Mitglied- schaft, besonders infolge Zuteilung zu einer anderen Planungsvereini- gung, für sie dahingefallen ist und der Verband dadurch nicht beein- trächtigt wird. § 12 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes bestimmt, dass sich die Gemeinden zu Planungsverbänden zusammenschliessen. Sinn und Zweck dieser Bestimmung lassen es nicht zu, dass einzelne Ge- meinden aus bestehenden Planungsverbänden austreten ohne einem anderen Planungsverband beizutreten. Die notwendige Zustimmung des Regierungsrates zum Austritt ist damit abhängig vom Beitritt zu einem anderen Planungsverband. Nur so kann die Formulierung «wenn der Zweck ihrer Mitgliedschaft, besonders infolge Zuteilung zu einer
anderen Planungsvereinigung für sie dahin gefallen ist und der Verband dadurch nicht beeinträchtigt wird» verstanden werden. Eine zusätzliche Erschwerung des Austritts durch weitere Bedingungen, die über die Kündigungsfrist und die Zustimmung des Regierungsrates hinausge- hen, ist dagegen nicht statthaft, käme dies doch einer unzulässigen über- mässigen Bindung gleich. Der Zweckverband ist anzuweisen, bei der nächsten Revision der Verbandsstatuten die Bestimmung entsprechend anzupassen. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Regionalplanung Winterthur und Umgebung werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Der Zweckverband wird angewiesen, Art. 42 bei der nächsten Statutenrevision im Sinne der Erwägungen anzupassen.
III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Vorstand des Zweckverbands Regionalplanung Winterthur und Umgebung, Sekretariat, c/o Amt für Städtebau, Tech- nikumstrasse 81, 8402 Winterthur (E), die Gemeinde- bzw. Stadträte der Politischen Gemeinden Altikon, Schloss, 8479 Altikon, Bertschikon, Kantonsstrasse 3, 8543 Bertschikon, Brütten, Brüelgasse 5, 8311 Brüt- ten, Dägerlen, Dorfstrasse 8, 8471 Rutschwil (Dägerlen), Dättlikon, Kirchgasse 1, 8421 Dättlikon, Dinhard, Welsikerstrasse 4, 8474 Dinhard, Elgg, Lindenplatz 4, 8353 Elgg, Ellikon a. d. Th., Andelfingerstrasse 3, 8548 Ellikon a. d. Th., Elsau, Auwiesenstrasse 1, 8352 Elsau, Hagenbuch, Dorfplatz 1, 8523 Hagenbuch, Hettlingen, Stationsstrasse 1, 8442 Hett- lingen, Hofstetten, Hofstetten 23, 8354 Hofstetten, Illnau-Effretikon, Märtplatz 29, 8307 Effretikon, Kyburg, Hinterdorfstrasse 21, 8314 Ky- burg, Lindau, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau, Neftenbach, Schul- strasse 3/7, 8413 Neftenbach, Pfungen, Dorfstrasse 25, 8422 Pfungen, Rickenbach, Hauptstrasse 9, 8545 Rickenbach, Schlatt, Schützenhaus- strasse 1, 8418 Schlatt, Seuzach, Stationsstrasse 1, 8472 Seuzach, Turben- thal, Tösstalstrasse 56, 8488 Turbenthal, Weisslingen, Dorfstrasse 40,
8484 Weisslingen, Wiesendangen, Schulstrasse 20, 8542 Wiesendangen, Winterthur, Stadthausstrasse 4a, 8402 Winterthur, und Zell, Spiegel- acker 5, 8486 Rikon, die Bezirksräte Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, und Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi