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Decision

RRB Nr. 23/2011

Private Bildungseinrichtungen, Erneuerung Beitragsberechtigung 2011-2012

12 da schaner 2011German3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Januar 2011

23. Private Bildungseinrichtungen

Erwägungen

(Erneuerung Beitragsberechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 14 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 kann der Kanton an allgemein zugängliche Aus- und Weiter- bildungseinrichtungen insbesondere im Bereich der Sekundarstufe II und der Erwachsenenbildung Subventionen ausrichten. Der Verein aeB Schweiz, Akademie für Erwachsenenbildung, Luzern, der Verein Pro Infirmis, Bildungsklub für geistig Behinderte, Zürich, und die Stiftung Pro Senectute Kanton Zürich wurden letztmals mit RRB Nr. 1724/2009 bis Ende 2010 als beitragsberechtigt anerkannt. Die aeB Schweiz bietet von der Schweizerischen Konferenz der Er- ziehungsdirektoren (EDK) anerkannte Diplomausbildungen im Bereich der Erwachsenenbildung an. Sie wird vom Kanton Zürich seit 1982 ent- sprechend dem Anteil der Zürcher Teilnehmenden finanziell unter- stützt. Die aeB untersteht der Interkantonalen Fachschulvereinbarung (FSV). Für die Berechnung der Beitragshöhe sind die Tarife gemäss An- hang zur FSV massgebend. Wie bisher soll weiterhin ein Beitrag von jährlich höchstens Fr. 70 000 ausgerichtet werden. Der Bildungsklub für geistig Behinderte der Pro Infirmis hat im Rahmen seines über 25-jährigen Bestehens ein umfangreiches, quali- tativ hochstehendes Angebot für Menschen mit geistiger Behinderung aufgebaut. Er setzt sich für Chancengleichheit zugunsten dieser Ziel- gruppe ein und ermöglicht ihr einen Zugang zu Bildung. Für die Bil- dungsarbeit stehen fachlich qualifizierte und erfahrene Kursleitende zur Verfügung. Der Bildungsclub für geistig Behinderte der Pro Infirmis wurde erstmals mit RRB Nr. 3920/1985 finanziell unterstützt. Wie bis- her soll weiterhin ein Beitrag von jährlich höchstens Fr. 90 000 ausge- richtet werden. Die von der Pro Senectute unterstützten eigenständigen, selbst- organisierten Seniorinnen- und Seniorengruppen fördern die Altersbil- dung. Die Pro Senectute verfügt über die entsprechenden Erfahrungen, Kontakte zu Seniorinnen- und Seniorengruppen und eine in alle Ge- meinden reichende Infrastruktur, um diese Selbsthilfe- und Selbst- organisationsgruppen gründen und begleiten zu helfen. Die vielseitigen Angebote sind einer breiten Öffentlichkeit zugänglich. Wie bisher soll weiterhin ein Beitrag von jährlich höchstens Fr. 10 000 ausgerichtet werden.

Die genannten Institutionen sind im bisherigen Umfang mit Wirkung ab 1. Januar 2011 weiterhin als beitragsberechtigt anzuerkennen. Die Einführung eines neuen Finanzierungsmodells für die berufsorientierte und allgemeine Weiterbildung ist auf 2013 geplant. Die Beitragsberech- tigung ist deshalb bis 31. Dezember 2012 zu befristen. Die Finanzierung erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Die Ausgaben sind im Budget 2011 und im KEF 2011–2014 enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Verein aeB Schweiz, Akademie für Erwachsenenbildung, Luzern, der Verein Pro Infirmis, Bildungsklub für geistig Behinderte, Zürich, die Stiftung Pro Senectute Kanton Zürich, Zürich, werden im Sinne von § 14 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 ab 1. Januar 2011 als beitragsberechtigt anerkannt.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2012.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Verein aeB Schweiz, Akademie für Erwachse- nenbildung, Kasernenplatz 1, Postfach, 6000 Luzern (E), den Verein Pro Infirmis, Bildungsklub, Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich (E), die Stiftung Pro Senectute Kanton Zürich, Forchstrasse 145, 8032 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi