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Decision

RRB Nr. 23/2016

Waldverordnung, Schreiben an das UVEK

13 da schaner 2016German7 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Januar 2016

23. Änderung der Waldverordnung (Anhörung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 unterbreitet das Eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Entwurf für die Änderung der Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV, SR 921.01) zur Vernehmlassung. Der Bundesrat hat am 21. Mai 2014 die Botschaft zur Ergänzung des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) dem Parlament über- wiesen. Diese Ergänzung setzt die Waldpolitik 2020 um, die der Bundesrat 2011 genehmigt hat. Der Wald soll besser vor Schadorganismen geschützt, besser an den Klimawandel angepasst und die Holznutzung einfacher gefördert werden können. Die Beratung der Revision des Waldgesetzes ist zurzeit noch im Gang. Diese Gesetzesänderung erfordert eine Teilre- vision der WaV. Aufgrund der noch bestehenden Differenzen zwischen Ständerat und Nationalrat stehen die Änderungen unter dem Vorbehalt der noch laufenden Beratungen. Die WaV soll im Hinblick auf die neue NFA-Periode 2016–2019 möglichst rasch in Kraft gesetzt werden können.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern [auch per E-Mail im PDF- und Word-Format an wald@bafu.admin.ch]): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Änderung der Waldverordnung und äussern uns wie folgt:

Grundsätzliche Bemerkungen: Die Vorlage kann inhaltlich grundsätzlich als positiv beurteilt werden. Als kritisch erachten wir hingegen die zunehmende Regelungsdichte. Mehrere Artikel nehmen nicht wirklich neue oder zwingend zu regelnde Punkte auf. Ausdrückliche Gesetzesvorgaben werden in der Vorlage wie- derholt oder unnötig erweitert. In verschiedenen Artikeln will sich der Bund zum Erlass weiterer Richtlinien und Reglemente verpflichten, wel- che die Umsetzung in den Kantonen zusätzlich regulieren oder einengen.

Mit Blick auf eine effiziente Aufgabenteilung und die Fokussierung auf die Zielerreichung ist eine Reglementierung in diesem Detaillierungsgrad nicht nötig. Auch ohne neue Richtlinien hat der Bund bereits genügend Instrumente, nötigenfalls lenkend einzugreifen.

Anträge zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 11 Abs. 1 Anmerkungen im Grundbuch und Meldung Antrag: Der Begriff «kantonale Forstbehörde» ist durch «Behörde nach Art. 6 WaG» zu ersetzen. Begründung: Eine Änderung von Art. 11 ist im Entwurf nicht vorgesehen, scheint uns aber notwendig. Bei Bundesleitverfahren soll der Bund direkt über den Inhalt des Eintrages im Grundbuch entscheiden können und diesen auch selbst beantragen. Der Weg über die kantonale Behörde ist über- flüssig.

Art. 19 Abs. 2 Bst. a Waldbauliche Massnahmen Antrag: Ergänzen: … zur Schaffung von standortgerechten, widerstands- und anpassungsfähigen Bestockungen, vorzugsweise unter Verwendung ein- heimischer Baumarten. Begründung: Bei der Begründung und Pflege neuer Waldbestände soll im Sinne der Waldpolitik 2020 nicht nur auf standortgerechte, widerstands- und anpas- sungsfähige, sondern auch auf einheimische Baumarten gesetzt werden.

Art. 29 Aufgaben des Bundes Antrag: weglassen Begründung: Das WaG regelt die Massnahmen des Bundes bereits hinreichend. Grundsätzlich erfordert der Koordinationsauftrag keine zusätzlichen Richtlinien oder Reglemente. Sofern die Koordination unter den Betei- ligten im Rahmen der Umsetzung scheitert, könnten allenfalls nationale Standards weiterhelfen.

Art. 30 Aufgaben der Kantone Antrag: Abs. 1 erster Satz: «die folgenden Massnahmen» ist wegzulassen. Bst. a. (neu): technische und waldbauliche Massnahmen zur Ver- hütung und Bekämpfung von Feuer; Bst. b. (neu): Massnahmen zur Verminderung physikalischer Be- lastungen des Bodens; Bst. c. (neu): Massnahmen zur Bekämpfung, Eindämmung oder Tilgung von Schadorganismen; Bst. d bis f.: weglassen Begründung: Die Zuständigkeiten sind im Gesetz ausreichend geregelt. Auf die Gebietsausscheidung («in bezeichneten Gebieten») in Abs. 1 Bst. c ist zu verzichten, weil dies zu einem Zusatzaufwand führt, ohne dass eine zu- sätzliche Wirkung erzielt wird. Art. 23 und Art. 27 Abs. 1 WaG regeln die Wiederbestockung bei Blössen und die Pflicht der Kantone zu Massnah- men bei Naturereignissen und gegen Schadorganismen. Diese gesetzliche Regelung ist umfassend genug. Eine weitere Detaillierung in der Verord- nung ist nicht notwendig. Die Bst. d bis f von Abs. 1 sind daher unnötig, teils Wiederholungen aus dem Gesetz und insgesamt nicht weiter klärend.

Art. 32 Theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung Antrag: Neuformulierungen: Abs. 2: Die Kantone bieten in Zusammenarbeit mit dem Bund geeignete Stellen wie Praktika oder Traineeprogramme an, in welchen Wald- fachleute mit höherer Ausbildung die praktische Erfahrung im Sinne von Art. 51. Abs. 2 sammeln können. In diesen Stellen wer- den insbesondere das integrale Waldverständnis und die Kennt- nis der hoheitlichen Aufgaben gefördert. Abs. 3: Die anstellenden Institutionen prüfen den Nachweis über die praktische Erfahrung. Begründung: Nach Art. 29 WaG koordiniert und fördert der Bund die forstliche Aus- bildung und sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die theoreti- sche und praktische forstliche Aus- und Weiterbildung. Der Verordnungs- entwurf sieht vor, dies in einem neuen Reglement des Bundes zu tun, womit die Gefahr besteht, dass die bisherigen Strukturen (heutiges Wähl-

barkeitszeugnis und -kommission) im Prinzip fortgeschrieben würden. Dies ist unnötig. Die meisten Kantone haben bereits umfassende Standards zur Qualitätssicherung von solchen Praktikumsplätzen. Sie sind auch sehr wohl in der Lage, ein ausreichendes Angebot sicherzustellen und – bei der Einstellung der Forstfachleute – die gesetzlich verlangte Praxiserfahrung zu prüfen. Auf ein zusätzliches Regelwerk des Bundes ist zu verzichten. Es bringt neue Doppelspurigkeiten und verhindert eine Vereinfachung. Mit der Formulierung gemäss Antrag wird diese Vereinfachung erreicht und dem Inhalt der Botschaft zu Art. 29 WaG Rechnung getragen, die Anfor- derungen an die praktische Erfahrung in der WaV zu umschreiben.

Art. 34 Arbeitssicherheit Antrag: Abs. 1: … «sowie für Landwirtinnen und Landwirte» ist wegzu- lassen Abs. 2 bis 4: weglassen Begründung: Die ausdrückliche Nennung der Landwirtinnen und Landwirte in Abs. 1 ist nicht nötig, da diese in diesem Zusammenhang auch als forstliche Ar- beitskräfte gelten. Des Weiteren sind die in Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Ver- ordnungen und Regelungen durch das BAFU sowie die Definition der Holzerntearbeiten nicht notwendig.

Art. 40a Abs. 4 Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes Antrag: weglassen Begründung: Einerseits ist die Pflicht zur Beachtung des naturnahen Waldbaus und der Nachhaltigkeit im WaG bereits klar festgeschrieben, anderseits wer- den mit der vorgesehenen Formulierung Strategien und Richtlinien fak- tisch auf Verordnungsstufe gehoben.

Art. 43 Waldbewirtschaftung Antrag: Abs. 1 weglassen Begründung: In Art. 43 werden Kriterien, anhand derer die Finanzhilfen bemessen werden, aufgeführt. Im Rahmen der neuen NFA-Perioden ändern diese oft, sodass jeweils Anpassungen der WaV nötig werden. Dies sollte mög- lichst verhindert werden. Das NFA-Handbuch reicht dazu aus. Bleibt Abs. 1 trotz unserem Antrag in der Waldverordnung bestehen, stellen wir folgende

Eventualanträge zu Art. 43: Antrag: Abs. 1 Bst. b: ergänzen mit: … Holznutzung und -vermittlung sowie für die Verbesserung der Strukturen im Privatwald: nach dem Ausmass der entstehenden gemeinsam bewirtschafteten Waldfläche; Abs. 3 Bst. b: ergänzen mit: … vermittelt wird oder im Privatwald ein Minimum an Waldfläche gemeinsam bewirtschaftet wird (Voraussetzung: kantonales Konzept); Begründung: Die finanzielle Unterstützung zur Bildung besserer Bewirtschaftungs- strukturen im Privatwald soll auf der Grundlage der gemeinsam bewirt- schafteten Waldfläche erfolgen und nicht auf der genutzten Holzmenge. Antrag: Abs. 1 Bst. j: «Hektaren des erschlossenen Waldes» ist durch «Laufme- ter unterstützungswürdiger Strassen» zu ersetzen. Begründung: Zur Sicherstellung, dass diese finanzielle Unterstützung sinnvoll ist, wird eine kantonale Planung in Abs. 7 verlangt. Dies ist ausreichend.

Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 2005 Antrag: Die Gebühren gemäss Anhang Ziff. 3a Bst. e sind stärker nach dem Verursacherprinzip zu bemessen und deutlich anzuheben. Begründung: Gemäss dem erläuternden Bericht sollen mit der Änderung der Ge- bührenverordnung die beträchtlichen Kosten für die Kontrollen von Holz- verpackungen stärker als bisher auf die Verursacherinnen und Verur- sacher überwälzt werden können. Dazu soll ein Teil der Kosten auf die Verursacherinnen und Verursacher überwälzt werden. Dem ist zuzustim- men. Der überwälzte Anteil und die Zuschläge sind jedoch deutlich zu tief bemessen, um die Importeure anzuhalten, die Vorschriften zum Verpa- ckungsmaterial, beim Meldeablauf usw. einzuhalten.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi