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Decision

RRB Nr. 231/2026

Änderung des Gewässerschutzgesetzes, Vernehmlassung

4 da mars 2026German10 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. März 2026

231. Änderung des Gewässerschutzgesetzes (Vernehmlassung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit Schreiben vom 26. November 2025 eröffnete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen (ARA). Mit der Änderung des Gewässerschutzgesetzes sollen mehrere parlamenta- rische Vorstösse, nämlich die Motionen 20.3625 «Wirksamer Trinkwas- serschutz durch Bestimmung der Zuströmbereiche», 20.4261 «Reduktion der Stickstoffeinträge aus den Abwasserreinigungsanlagen», 20.4262 «Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen für alle Abwasserreinigungsanlagen» sowie 23.4379 «Anpassung des Gewässer- schutzgesetzes an die praktizierte Nutztierhaltung», umgesetzt werden.

B. Trink- und Grundwasserschutz Die Grundwasservorkommen sind die wichtigste Ressource für eine qualitativ einwandfreie Trinkwasserversorgung der Schweizer Bevölke- rung. Diese Ressource soll auch künftigen Generationen erhalten blei- ben und muss deshalb vor Einträgen von Stoffen, die nicht genügend abgebaut oder zurückgehalten werden, ausreichend geschützt werden. Als planerisches Instrument genügen die Grundwasserschutzzonen, die vorwiegend auf den Schutz vor schnell abbaubaren bakteriologischen Verunreinigungen ausgelegt sind, nicht. Massgebend sind die Zuström- bereiche (ZU), d. h. die Gebiete, in denen sich der Grossteil des in den Trinkwasserfassungen geförderten Grundwassers durch versickernde Niederschläge neu bildet. Mit der Anpassung des GSchG werden die Kantone verpflichtet, neu nicht nur ZU für verunreinigte und gefährde- te Trinkwasserfassungen, sondern auch für solche von regionaler Be- deutung zu bezeichnen. Die Darstellung der ZU auf den Gewässerschutz- karten ermöglicht es den Kantonen, Eintrittspfade von Stoffen zu be- stimmen und die nötigen Massnahmen auf den entsprechenden Flächen zu ergreifen. Die Wasserversorgungen kennen so den Betrachtungsraum für die Gefährdungsanalyse ihrer Ressource und können dies bei der Qualitätssicherung berücksichtigen.

Für die Bezeichnung der ZU werden neu Umsetzungsfristen festge- legt. Für Trinkwasserfassungen, die verunreinigt oder von regionaler Bedeutung sind, gilt eine Frist bis 31. Dezember 2045 und für Trink- wasserfassungen, die durch die Landnutzung gefährdet sind, eine solche bis 31. Dezember 2050. Die Kantone werden verpflichtet, dem Bund innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung ihre Planung zur Bezeichnung der ZU einzureichen. Später sollen sie dem Bund alle vier Jahre über den Stand der Arbeiten bezüglich Be- zeichnung der ZU sowie den darin festgelegten Massnahmen Bericht erstatten. Planungshilfen werden durch den Bund zur Verfügung gestellt, müssen aber noch erarbeitet werden. Der Gesetzesentwurf sieht eine degressiv gestaltete, finanzielle Be- teiligung des Bundes an der Planung und Bezeichnung der ZU von bis zu 40% vor. Gemäss erläuterndem Bericht soll drei Jahre nach Inkraft- treten der Gesetzesänderung die Beteiligung des Bundes jährlich um zwei Prozentpunkte verringert werden. Abgeltungen für Aufwände bei der kantonalen Planung werden gewährt, wenn diese innert zwei Jahren ab Inkrafttreten des angepassten GSchG beim Bund eingereicht werden. Die Gesuche für Bundesbeiträge zur Bezeichnung der ZU sind bis spä- testens am 31. Dezember 2037 einzureichen. Es sollen nur Arbeiten mitfinanziert werden, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. De- zember 2041 durchgeführt worden sind. Für Arbeiten während der letz- ten neun Jahre vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 31. Dezember 2050 können die Kantone beim Bund keine Finanzhilfe mehr beantragen.

C. Abwasserreinigung Um die Trinkwasserressourcen und die Gewässer zu schützen, sind seit 2016 bestimmte ARA verpflichtet, Massnahmen zur Elimination organischer Spurenstoffe zu treffen. Die Erstinvestitionen in diese Mass- nahmen werden über eine zweckgebundene Abgabe durch den Bund mitfinanziert. Damit die Grenzwerte für die organischen Spurenstoffe in den Gewässern eingehalten werden, müssen weitere ARA aufgerüs- tet werden. Damit diese Investitionskosten ebenfalls über die Abwas- serabgabe mitfinanziert werden können, muss diese angepasst werden. Die Abgabe für die Finanzierung der Abgeltung solcher Massnahmen wird neu auf Fr. 16 je Einwohnerin und Einwohner, die an die ARA an- geschlossen sind (Eang), erhöht. Die Abgeltungen werden nur gewährt, wenn mit der Erstellung oder Beschaffung der Anlagen, Einrichtungen oder Kanalisationen spätestens Ende 2045 begonnen wurde. Inhabern von zentralen ARA, die bereits Massnahmen zur Elimination von or- ganischen Spurenstoffen getroffen haben, wird die Abgabe neu redu- ziert, aber nicht ganz erlassen. Die Abgabe entfällt neu spätestens am 31. Dezember 2050.

Um die teilweise unzureichende Entfernung von Ammonium und Nitrit zu verbessern und die Elimination von Nitrat zu erhöhen, soll die Reinigungsleistung der ARA für Stickstoffverbindungen weiter verbes- sert werden. Die Kantone sorgen dafür, dass Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen und Stickstoffeinträgen auf zentralen ARA bis zum 31. Dezember 2050 umgesetzt werden. Sie planen diese Mass- nahmen und stimmen sie zeitlich und technisch aufeinander ab. Die Inhaber von ARA werden zur Umsetzung der Massnahmen innert Frist verpflichtet. Die Kantone müssen dem Bund die Planung innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung einreichen und alle vier Jahre über den Stand der umgesetzten Massnahmen berichten. Durch die vorgesehene Gesetzesänderung wird die Reinigungsleis- tung der Schweizer ARA bezüglich organischer Spurenstoffe weiter verbessert und der technische Standard für die Elimination von Stick- stoffverbindungen erhöht, die negativen Auswirkungen auf die Umwelt nehmen ab.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an wasser@bafu.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zu den geplanten Änderungen des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) zum Schutz des Grund- wassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreini- gungsanlagen (ARA) Stellung zu nehmen, und äussern uns wie folgt: Die detaillierten Bemerkungen und konkreten Vorschläge zur An- passung der Gesetzestexte sind in Beilage 1 «UVEK-Formular zur Än- derung des GSchG» und Beilage 2 «UVEK-Formular zum Erläuternden Bericht» dargelegt.

A. Trink- und Grundwasserschutz Trinkwasserschutz stärken Der Kanton Zürich setzt sich dafür ein, seine Bevölkerung mit qua- litativ einwandfreiem Trinkwasser versorgen zu können. Wir begrüssen deshalb, dass die Bezeichnung von Zuströmbereichen (ZU) für Grund- wasserfassungen und Grundwasserschutzareale von Verordnungs- auf Gesetzesstufe gehoben wird. Damit wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, Grundwasser vor Stoffen, die nicht genügend abgebaut oder

zurückgehalten werden, besser zu schützen. Die Bezeichnung der Z U ist jedoch eine ressourcenintensive Arbeit, deren Umsetzung von der Ver- fügbarkeit der kantonalen und privaten Fachkräfte abhängt. Für die sichere Trinkwasserversorgung spielen regional bedeutende Grundwas- serfassungen aufgrund ihrer Kapazitäten, ihres Standortes oder ihrer Vernetzung eine zentrale Rolle. Eine Erweiterung der Pflicht für die Bezeichnung von ZU auch für die regional bedeutenden Trinkwasser- fassungen ist sinnvoll. Wirksamkeit der Bezeichnung der Zuströmbereiche Die Bezeichnung der ZU, d. h. deren Darstellung auf der Gewässer- schutzkarte, ist ein sehr wichtiger, aber nur ein erster Schritt zur Ver- besserung der Grundwasserqualität. Sie weist auf die Relevanz der Flä- chen für die Trinkwasserversorgung hin. Eine nachhaltige Wirkung kann jedoch nur mit geeigneten Massnahmen erzielt werden. Hierbei gibt es Handlungsbedarf auf Bundesebene wie beispielswei- se bei der Überprüfung bereits zugelassener und neuer Pflanzenschutz- mittel und allfällig nötigen Anwendungseinschränkungen der entspre- chenden Produkte in den besonders gefährdeten Bereichen. Zudem muss die Landwirtschaft ressourcenschonender ausgerichtet werden, um Stickstoffüberschüsse zu reduzieren. Damit kann dem Vorsorge- prinzip der Gewässerschutzgesetzgebung besser Rechnung getragen werden. Bei geringer Verunreinigung des Grundwassers können allge- mein geltende, wenig einschränkende Massnahmen auf Stufe Verord- nung oder Arbeitshilfe definiert werden. Das von der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates ein- gereichte Postulat 22.3875 «Erhöhung der Wirksamkeit des Gewässer- schutzprogramms in der Landwirtschaft» verlangt die Erarbeitung alternativer Handlungsmöglichkeiten zu Projekten in der Landwirtschaft nach Art. 62a GSchG. Unter anderem werden Vereinfachungen der Organisation von Projekten gemäss Art. 62a GSchG oder die Festlegung von allgemein geltenden, wenig einschränkenden Bestimmungen («gute landwirtschaftliche Praxis») in ZU geprüft. Sinnvolle Alternativen soll- ten bei Inkrafttreten der Gesetzes- und Verordnungsänderungen aus- gearbeitet und anwendbar sein. Am 5. Dezember 2025 hat der Bundes- rat seinen Bericht in Erfüllung des Postulats erstattet. Die weitere Be- handlung des Postulats 22.3875 darf nicht verzögert werden. Angemessene Finanzhilfen während der gesamten Umsetzung Die Bezeichnung der ZU ist mit einem grossen personellen und finan- ziellen Aufwand verbunden. Wir begrüssen die gesetzliche Verankerung von Finanzhilfen des Bundes für die Planung und Bezeichnung der ZU. Die um neun Jahre verkürzte Bezugsfrist im Vergleich zur Umsetzung

für die Bezeichnung der ZU sowie eine degressive Ausgestaltung der Finanzhilfen lehnen wir ab. Diese Regelungen geht zulasten derjenigen Kantone, die viele ZU ausscheiden und ihre Arbeiten aufgrund ihrer personellen und finanziellen Mittel über eine ausreichend lange Zeit- spanne verteilen müssen. Die Kantone sollen Anrecht auf Abgeltungen von 40% der anrechenbaren Kosten haben, sofern die Arbeiten inner- halb der Umsetzungsfrist für die Bezeichnung der ZU abgeschlossen sind. Frist für die Bezeichnung der Zuströmbereiche Grundsätzlich haben wir Verständnis für die Festlegung von Umset- zungsfristen für die Bezeichnung von ZU, damit die Kantone ihre Auf- gaben rasch angehen. Jedoch lehnen wir unterschiedliche Fristen für die Bezeichnung von ZU je nach Bedingung gemäss dem neu vorgese- henen Art. 19a Abs. 1 GSchG ab. Die Kantone können mit ihrer Planung selbst eine Priorisierung der Arbeiten festlegen. Allgemein ist die Frist bis Ende 2050 für Kantone, die viele ZU bezeichnen müssen, sehr knapp. Verhältnismässiger Aufwand und Einbezug der Kantone Die Kantone werden verpflichtet, dem Bund die Planung für die Be- zeichnung der Z U einzureichen und regelmässig über den Stand der Arbeiten zu berichten. Grundsätzlich sind wir mit diesen Bestimmungen einverstanden, sofern der Aufwand für die Kantone verhältnismässig ist. Es braucht Spielraum bei der Planung, um risikobasiert und gesamt- heitlich vorgehen zu können, und einheitliche Standards (z. B. Kriterien für verunreinigte Trinkwasserfassungen, Grundsätze zur regionalen Bedeutung) bei der Erhebung der Grundlagen. Die Kantone sollen sich bei der Umsetzung der neuen Vorschriften in der Gewässerschutzver- ordnung und der Erarbeitung von Vollzugshilfen einbringen können.

B. Abwasserreinigung Die Änderungen betreffend Massnahmen zur Elimination organi- scher Spurenstoffe und zur Stickstoffelimination bei ARA werden be- grüsst. Sie sind zielführend und bedeuten eine grosse Verbesserung im Gewässerschutz. Es besteht die Erwartung, dass auch die Landwirtschaft ihre Nährstoff- und Spurenstoffeinträge deutlich senkt, um die Wirkung der Massnahmen bei den ARA auf die Gewässer zu verbessern. Die Kantone planen solche Massnahmen zur Elimination von orga- nischen Spurenstoffen und Stickstoffeinträgen auf zentralen ARA und stimmen sie zeitlich und technisch aufeinander ab. Sie verpflichten die Inhaber von ARA zur Umsetzung innert Frist. Die Fristen für die Pla- nung und Berichterstattung über den Stand der umgesetzten Massnah- men sind, insbesondere vor dem Hintergrund der geforderten «zeitlichen

und technischen Abstimmung» zwischen den Kantonen, zu knapp be- messen. Die Erarbeitung der geforderten kantonalen Planungen soll durch den Bund finanziell unterstützt werden. Die Berücksichtigung der Erneuerungszyklen (25–30 Jahre) von An- lagen und die Abstimmung der Anforderungen zur Reduktion der Stick- stoffeinträge und Elimination von organischen Spurenstoffen bei der Planung des Ausbaus werden grundsätzlich begrüsst. Für ARA, die derzeit nach geltendem Recht ausgebaut werden, ist die Frist bis 2050, insbesondere für den Ausbau zur Elimination von Stickstoffeinträgen, zu kurz. Um eine vorzeitige Abschreibung getätigter Investitionen zu vermeiden, soll den Vollzugsbehörden die Möglichkeit von Fristverlän- gerungen gewährt werden. Die Kantone müssen bei der Erarbeitung der definitiven Anforde- rungen an die Reinigungsleistung eng einbezogen werden. Vorausset- zung für die fristgerechte Umsetzung ist das rechtzeitige Vorliegen einer Vollzugshilfe des Bundes (u. a. Grundlagen für die Bestimmung des massgebenden Einwohnerwerts und des Eang, Berechnung des Abwas- seranteils, Ermittlung des Reinigungseffekts der Stickstoffelimination, Inhalte der kantonalen Planung, Inhalte der Berichterstattung).

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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