RRB Nr. 234/2013
Revisionen im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, Schreiben an das EDI
5 da mars 2013German6 min
Source zh.ch
Revisionen im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, Schreiben an das EDI
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2013
234. Revisionen im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Erwägungen
(Anhörung) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 13. Dezem- ber 2012 das Anhörungsverfahren zu den Revisionen folgender Verord- nungen eröffnet: – Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817. 02), – Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV, SR 817.021.23), – Hygieneverordnung (HyV, SR 817.024.1), – Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebens- mitteln (LKV, SR 817.022.21), – Zusatzstoffverordnung (ZuV, SR 817.022.31), – Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeug- nisse (SR 817.022.101), – Verordnung über Trink-, Quell- und Mineralwasser (SR 817.022.102), – Verordnung über Speziallebensmittel (SR 817.022.104), – Verordnung über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Er- zeugnisse (SR 817.022.105), – Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022. 108), – Verordnung über alkoholische Getränke (SR 817.022.110), – Verordnung über alkoholfreie Getränke (SR 817.022.111), – Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützli- cher Stoffe zu Lebensmitteln (SR 817.022.32), – Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt (SR 817. 023.41). Ziel der Revisionen ist die Anpassung an das europäische Recht sowie an den heutigen Stand der Wissenschaft und Technik. Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sind weitgehend tech- nischer Natur und im Grundsatz zu begrüssen, namentlich die Anpas- sungen an das europäische Recht. Teilweise wurde das EU-Recht je- doch nur unvollständig oder ungenau übernommen, was nicht sinnvoll ist, da dadurch technische Handelshemmnisse und Rechtsunsicherhei- ten entstehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (unter Bei- lage der detaillierten Stellungnahme des Kantonalen Labors Zürich) (Zustelladresse: Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Ver- braucherschutz, Postfach, 3003 Bern; auch per E-Mail an: lebensmittel- recht@bag.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den ge- planten Revisionen im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und äussern uns wie folgt:
A. Allgemeine Bemerkungen Wir begrüssen die Revisionen der Verordnungen im Lebensmittel- bereich, da sie die Harmonisierung des Schweizer Lebensmittelrechts an die europäischen Erlasse fördern. Leider wurde das EU-Recht in ge- wissen Regelungsbereichen nur unvollständig oder ungenau übernom- men, was nicht sinnvoll ist, da dadurch technische Handelshemmnisse entstehen. Insbesondere ist es wichtig, dass jene Health Claims (nähr- wert- und gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel z. B. auf Verpackungen oder in der Werbung), die in der EU zugelassen werden, auch weiterhin unverändert ins Schweizer Recht übernommen werden (vgl. Anhang 7 und 8 der Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln). Schon kleine Abweichungen bewirken Rechtsungleichheit und -unsicherheit. Aus formeller Sicht ist zu bemerken, dass es für die Praxis eine grosse Erleichterung darstellen würde, wenn sämtliche Rechtserlasse eine offi- zielle Abkürzung erhalten würden. Das Zitieren würde erleichtert.
B. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) Wir begrüssen die Anpassungen der Verordnung, insbesondere die neue Regelung betreffend Zugabe von Mikroorganismen in Lebens- mitteln (Art. 18a LGV).
C. Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) Die geplanten Anpassungen sind zu begrüssen. Die Festsetzung tie- ferer Toleranz- oder Grenzwerte (z. B. für Arsen, Cadmium, Uran) und neuer Werte (z. B. für Bor, Chrom, Kupfer) ist sinnvoll. Auch der beab- sichtigte Verzicht auf eine Festsetzung solcher Werte für einige Stoffe (z. B. Hydrazin, Phenole) sowie die Zusammenfassung gewisser Ein-
zelstoffe unter Summenparametern (z. B. bei flüchtigen Halogen- kohlenwasserstoffen) sind nachvollziehbar. Zudem begrüssen wir die Neuregelungen zum Trinkwasser und die Unterscheidung zwischen Leitungs- und Flaschenwasser. Schliesslich befürworten wir auch die Anpassung der THC-Grenzwerte in Produkten mit Hanfbestandteilen. Aufgrund der in den letzten Jahren festgestellten THC-Gehalte in aus- gewählten Produkten dürfte die Senkung der Grenzwerte zu keinen grösseren Problemen führen.
D. Zusatzstoffverordnung (ZuV) Wir befürworten die Übernahme der EU-Regelung, wobei wir auch die Bereitstellung einer elektronischen Datenbank analog derjenigen der EU als sinnvoll erachten würden. Die Datenbank der EU informiert in einfacher und übersichtlicher Weise über die in der EU erlaubten Zusatzstoffe (https://webgate.ec.europa.eu/sanco_foods/main/?sector= FAD&auth=SANCAS).
E. Verordnung über alkoholische Getränke In Bezug auf die vorliegende Totalrevision befürworten wir insbeson- dere die vorgesehene Regelung in Art. 101, die eine Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren für die Umsetzung der neuen Bestimmungen vorsieht.
F. Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt Die Anforderungen an Gegenstände sowie Messmethoden werden in der vorliegenden Verordnung vermehrt mittels Verweis auf technische Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) konkreti- siert. Dies kann je nach Formulierung die Anwendung von alternativen Prüfmethoden ausschliessen, was sowohl Herstellerinnen und Herstel- ler als auch die Vollzugsbehörden unnötig einschränkt. Wir beantragen deshalb, inskünftig entweder auf die Verbindlicherklärung von solchen technischen Normen, denen in der Praxis als anerkannte Standards ohnehin eine grosse Bedeutung zukommt, zu verzichten oder den Ver- weis auf die Normen so zu formulieren, dass auch alternative Mess- methoden angewendet werden können. Im vorliegenden Entwurf wird beispielsweise in Art. 2 in Verbindung mit Anhang 1 für die Über- prüfung der Anforderungen betreffend nickelhaltige Gegenstände neu für fast alle Gegenstände verbindlich auf SN EN 1811:2011 verwiesen. Diese Norm schliesst aber die Anwendung des bei den Vollzugsbehör- den etablierten und in der Praxis bewährten Nickelabwischtests nach Schweizerischem Lebensmittelbuch aus.
Des Weiteren legt die vorliegende Verordnung gemäss Art. 1 Bst. a die Anforderungen an Gebrauchsgegenstände fest, die mit der Schleim- haut, der Haut oder den Haaren in Kontakt kommen können. Nicht alle dieser Anforderungen haben jedoch ihren Ursprung im Gesundheits- schutz. So gründen zum Beispiel die Anforderungen an cadmiumhaltige Gegenstände auf umweltschutzrechtlichen Überlegungen (Art. 2a). Die unterschiedlichen Hintergründe der Regelungen verkomplizieren den Vollzug, insbesondere das Durchsetzen verhältnismässiger Massnahmen im Falle eines Regelverstosses. Bestimmungen in dieser Verordnung, die nicht durch die Zielsetzungen des Lebensmittel- und Gebrauchs- gegenständerechts motiviert sind, sind deshalb im betreffenden Rechts- bereich unterzubringen.
G. Verweis auf die beigelegte detaillierte Stellungnahme des Kantonalen Labors Zürich Die vorliegenden Revisionsvorlagen wurden durch die Fachleute des Kantonalen Labors (KLZH) eingehend geprüft. Daraus ergab sich eine Vielzahl von Verbesserungsvorschlägen. Da es sich dabei weitgehend um Anregungen technischer Natur handelt, verzichten wir darauf, sie im vorliegenden Schreiben einzeln aufzuführen. Gleichwohl ersuchen wir Sie, die beiliegenden Anregungen des KLZH zu beachten, denn sie ver- bessern die innere Geschlossenheit der revidierten Verordnungen und erleichtern den späteren Vollzug.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Gesund- heitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi