Krankenversicherung, Individuelle Prämienverbilligung 2015, Berechtigungsgrenzen bei Einkommen und Vermögen, Festlegung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Februar 2014
237. Krankenversicherung (Individuelle Prämienverbilligung 2015; Festlegung der Berechtigungsgrenzen bei Einkommen und Vermögen)
Erwägungen
1. Ausgangslage Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und § 8 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG, LS 832.01) erhalten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhält- nissen mit steuerlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton eine Prämienverbilligung. Wer diese erhält und wie hoch sie ausfällt, wird zum Teil im Bundesrecht und zum Teil im kanto- nalen Recht festgelegt. So sind die Prämien für Kinder aus Familien mit bescheidenem Einkommen gemäss § 17 Abs. 4 EG KVG um mindestens 85% zu verbilligen, während Kindern und jungen Erwachsenen in Aus- bildung mit mittlerem Einkommen gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG eine Prämienverbilligung von mindestens 50% zu gewähren ist. Ganz allge- mein schreibt das kantonale Recht vor, dass mindestens 30% der Versi- cherten und mindestens 30% der Haushalte mit Kindern Anspruch auf Prämienverbilligung haben müssen (§ 8 Abs. 2 EG KVG). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben legt der Regierungsrat ge- stützt auf § 17 EG KVG den Kantonsbeitrag, die Einkommens- und Ver- mögensgrenzen sowie die konkrete Höhe der Verbilligungsbeiträge fest. Stichtag für die Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen im Prä- mienverbilligungsjahr 2015 ist nach der neuen Regelung gemäss § 9 Abs. 1 EG KVG der 1. April 2014 (§ 9 Abs. 1 und 2 EG KVG). Die zur Prämien- verbilligung berechtigenden Einkommens- und Vermögensgrenzen sind vor dem Stichtag festzusetzen. Der Kantonsbeitrag und die konkreten individuellen Verbilligungsbeiträge für das Prämienverbilligungsjahr 2015 werden hingegen erst im September 2014 festzusetzen sein, wenn der Bundesbeitrag 2015 abgeschätzt werden kann (§ 8 Verordnung zum EG KVG [VEG KVG, LS 832.1]).
2. Festlegung der Vermögensgrenzen Die Vermögensgrenzen sind unterschiedlich, je nachdem ob eine an- spruchsberechtigte Person verheiratet ist und/oder Kinderunterstützungs- pflichten hat (und daher nach dem Verheiratetentarif [VT] besteuert wird) oder ob sie alleinstehend ist und nach dem Grundtarif (GT) be-
steuert wird. Der Regierungsrat hat die Vermögensgrenzen auf das Aus- zahlungsjahr 2011 hin letztmals angepasst (RRB Nr. 1933/2009). Es be- steht keine Veranlassung, diese auf 2015 hin zu ändern.
3. Festlegung der Einkommensgrenzen Die Einkommensgrenzen wurden auf das Auszahlungsjahr 2012 hin letztmals angepasst. Grund für die Anpassung war, dass ein im Auftrag des Regierungsrates erstellter Bericht der Econcept AG festgestellt hatte, dass in gewissen Prämienregionen Haushalte mit einem Einkommen knapp über einem bestimmten Schwellenwert gegenüber solchen mit einem Ein- kommen knapp unter dem Schwellenwert benachteiligt wurden. Ent- sprechend der Empfehlungen im Bericht der Econcept AG wurden mit RRB Nr. 1766/2010 die oberen Einkommensklassen unterteilt und mit RRB Nr. 1136/2011 die Verbilligungsbeiträge angepasst. Mit diesen Än- derungen konnten die festgestellten Schwelleneffekte beseitigt werden. Die Anzahl der IPV-Anträge entwickelt sich trotz Bevölkerungszu- nahme von Jahr zu Jahr rückläufig. Dies ist insbesondere darauf zurück- zuführen, dass die obersten Einkommensgrenzen seit 2009 unverändert geblieben sind. Um sicherzustellen, dass die gesetzlich vorgegebene 30%- Mindestquote ab 2015 weiterhin erreicht wird, müssen die Einkommens- grenzen 2015 zwingend angepasst werden. Ein weiterer Grund, der für die Erhöhung der Einkommensgrenzen spricht, ist der seit 1. Januar 2014 in Kraft stehende § 9 EG KVG. Dieser legt im Abs. 3 fest, dass die IPV an eine Person ohne Steuereinschätzung nur auf Antrag ausgerichtet wird. Weil bisher ein Teil der Gemeinden im Rahmen des automatisierten Meldeverfahrens auch Personen mit bloss provisorischen Steuerdaten meldete, wird die gesetzliche Änderung ab dem Leistungsjahr 2015 zu einer insgesamt geringeren Anzahl der an die Berechtigten zur Unter- schrift zugestellten Antragsformulare führen. Um auch im Jahr 2015 die erforderliche Anzahl von IPV-Bezügerinnen und -Bezügern (§ 8 Abs. 2 EG KVG) zu erreichen, wird die obere Grenze der Einkommensklasse 5 im Verheiratetentarif um Fr. 6400 und diejenige der Einkommensklasse 4 im Grundtarif um Fr. 4800 heraufgesetzt. Durch diese Erhöhungen er- geben sich etwa 42 000 neue Berechtigte. Dem gegenüber steht eine Ver- minderung der Anträge um schätzungsweise 20 000 infolge des neuen § 9 Abs. 3 EG KVG. Die sich ergebende Zunahme der Anträge um insge- samt 22 000 soll 2015 zu einer Bezugsquote von etwa 30,5% führen. Um das Gleichgewicht zwischen den Einkommensklassen zu erhalten, wer- den bei den übrigen Einkommensklassen die Einkommensgrenzen um in der Regel Fr. 1600 im Verheiratetentarif bzw. um Fr. 1200 im Grundtarif erhöht. Im September 2014 entscheidet der Regierungsrat über den Kan-
tonsbeitrag 2015 und die individuellen Prämienverbilligungs-Beiträge 2015. Die durch die Erhöhung der Einkommensgrenzen verursachten Mehraufwendungen führen gegenüber der im KEF 2014–2017 im Plan- jahr 2015 eingestellten Finanzentwicklung zu keiner Saldoverschlechte- rung, da der Bundesbeitrag an die Entwicklung der Prämien gebunden ist und daher zunehmen wird und in der Folge auch der kantonale Bei- trag entsprechend zu erhöhen ist (§ 17 Abs. 1 EG KVG). Dies ist bei der Budgetierung bereits berücksichtigt worden. Der Spielraum des Regie- rungsrates bei der Gestaltung der individuellen Verbilligungsbeiträge 2015 wird jedoch entsprechend klein sein. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die individuelle Prä- mienverbilligung 2015 sind daher wie folgt festzulegen:
3.1. Verheiratete 1 und Alleinerziehende 2 in Franken Vermögen bis 300 0003 Einkommensklasse 1 bis 24 4003 Einkommensklasse 2 24 500 bis 32 0003 Einkommensklasse 3 32 100 bis 40 1003 Einkommensklasse 4 40 200 bis 44 6003 Einkommensklasse 5 44 700 bis 53 9003 Einkommensklasse 6 54 000 bis 56 8003 Einkommensklasse 7 56 900 bis 62 6003 1 verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige 2 getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben 3 Beiträge nur für Kinder
3.2. Alleinstehende (übrige Personen) in Franken Vermögen bis 150 000 Einkommensklasse 1 bis 18 400 Einkommensklasse 2 18 500 bis 25 200 Einkommensklasse 3 25 300 bis 32 600 Einkommensklasse 4 32 700 bis 42 000
3.3. Junge Erwachsene (18–25 Jahre) in Erstausbildung in Franken Verheiratet oder Alleinerziehend Alleinstehend Vermögen bis 300 000 bis 150 000 Einkommen bis 62 600 bis 62 600
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die individuelle Prä- mienverbilligung 2015 werden wie folgt festgesetzt: 1. Verheiratete 1 und Alleinerziehende 2 in Franken Vermögen bis 300 0003 Einkommensklasse 1 (tiefste) bis 24 4003 Einkommensklasse 2 24 500 bis 32 0003 Einkommensklasse 3 32 100 bis 40 1003 Einkommensklasse 4 40 200 bis 44 6003 Einkommensklasse 5 44 700 bis 53 9003 Einkommensklasse 6 54 000 bis 56 8003 Einkommensklasse 7 (höchste) 56 900 bis 62 6003 1 verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige 2 getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammen leben 3 Beiträge nur für Kinder
2. Alleinstehende (übrige Personen) in Franken Vermögen bis 150 000 Einkommensklasse 1 (tiefste) bis 18 400 Einkommensklasse 2 18 500 bis 25 200 Einkommensklasse 3 25 300 bis 32 600 Einkommensklasse 4 (höchste) 32 700 bis 42 000
3. Junge Erwachsene (18–25 Jahre) in Erstausbildung in Franken Vermögen (falls alleinstehend) bis 150 000 (falls verheiratet oder alleinerziehend) bis 300 000 Einkommen bis 62 600
II. Veröffentlichung von Dispositiv I im Amtsblatt, Textteil.
III. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi