Richtlinien zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2017-2020 und Budget 2017, Festlegung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. März 2016
237. Richtlinien zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2017–2020 und Budget 2017
Erwägungen
1. Vorbemerkungen Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 978/2015 die Erstellungspro- zesse des KEF 2017–2020 und des Budgets 2017 festgelegt. Der Termin- plan für den KEF 2017–2020 ist entsprechend der Forderung des Kantons- rates nach einer früheren Zustellung – nämlich jeweils am ersten Mitt- woch des Monats September – angepasst worden (KR-Nr. 64/2014). Er entspricht von Januar bis zur materiellen Festlegung im Juli sowie ab Oktober jenem des Vorjahres. Hingegen steht den Direktionen im Juli und August weniger Zeit als bisher für die Fertigstellung des KEF zur Verfügung. Mit dem vorliegenden RRB (vgl. Ziff. 4) wird der Zeitplan bis Juli 2016 an denjenigen der Leistungsüberprüfung 2016 angepasst. Mit RRB Nr. 236/2016 hat der Regierungsrat die Umsetzung der Leis- tungsüberprüfung 2016 festgelegt. Deren finanzielle Auswirkungen wer- den in den KEF 2017–2020 aufgenommen. Der KEF 2017–2020 hat zudem zu berücksichtigen, dass der Kantons- rat am 25./26. Januar 2016 Erklärungen zum KEF 2016–2019 vom 15. Sep- tember 2015 überwiesen hat. Detaillierte Ausführungen zu den Richtlinien werden in einer Weisung aufgeführt, die auch die Informationen des Personalamtes zum Personal- controlling und der Staatskanzlei zum Regierungscontrolling enthält. Zur Budgetierung und Planung der Hochbauinvestitionen verschickt das Im- mobilienamt der Baudirektion eine separate Weisung.
2. Finanzpolitische Ausgangslage Die finanzpolitische Ausgangslage stellt auf die Rechnung 2015, den Kantonsratsbeschluss zum Budget 2016, den KEF 2016–2019 vom 15. Sep- tember 2015 und die Leistungsüberprüfung 2016 ab.
Tabelle 1: Erfolgsrechnung, finanzpolitische Ausgangslage in Mio. Franken 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Rechnungen 106 –38 –123 18 Budget 2015, Kantonsrat 14.12.2015 69 KEF 2016–2019 vom 15.9.2015 (2020 = 2019) –347 –278 –204 –204 Veränderungen aus Leistungsüberprüfung 2016: 324 516 773 773 – Leistungsgruppen mit grössten Mehrbelastungen 199 372 552 552 – Übrige Mehrbelastungen 36 45 46 46 – Einzelmassnahmen 61 70 146 146 – Behörden und Rechtspflege 29 29 29 29 Weitere Veränderungen: 111 –37 –37 –37 –87 – Neubeurteilung Steuern 2016 72 – Geringere Gesundheitskosten 2016 39 – ZKB Staatsgarantie 21 21 21 21 –2– – Höhere Arbeitgeberbeiträge BVK –58 –58 –58 –58 – Unternehmenssteuerreform III –50 Saldo 106 –38 –123 18 180 –60 201 532 482 KRB Übergangsbestimmung BVK-Sanierung: –253 –222 –119 –119 –119 –85 –50 –50 – Spätere Anrechnung Einmaleinlage –50 –50 –50 –50 –50 –50 –50 50 – Jährliche Sanierungsbeiträge –72 –69 –69 –69 –69 –35 – Korrektur Teilauflösung Rückstellung –131 –103 Nichtanrechnung Abgeltung Staatsgarantie ZKB –21 –21 –21 –21 –21 –21 Saldo im Haushaltsausgleich 106 –291 –345 –122 40 –200 95 461 411 Mittelfristiger Ausgleich 2012–2019 –257 Mittelfristiger Ausgleich 2013–2020 48 Die in der Tabelle aufgeführten Beträge sind gerundet. Totalisierungen können deshalb von der Summe der einzelnen Werte abweichen.
Mit dem KEF 2017–2020 wird jedoch der mittelfristige Ausgleich für die Jahre 2013 bis 2020 massgebend. Deshalb fällt der Ertragsüberschuss 2012 von 106 Mio. Franken aus der Berechnung. Hinzu kommen der Saldo der Erfolgsrechnung des erstmals zu planenden Jahres 2020 und die Belastung des mittelfristigen Ausgleichs durch die verzögerte Anrech- nung der BVK-Belastung 2020. Dabei wird angenommen, dass – mit Aus- nahme der Belastung durch die Unternehmenssteuerreform III (USR III) – der Saldo 2020 jenem im Jahr 2019 einschliesslich Leistungsüber- prüfung 2016 entspricht, was heisst, dass sich Aufwand und Ertrag im Gleichschritt entwickeln. Unter den getroffenen Annahmen wird der mit- telfristige Ausgleich 2017 bis 2020 mit einem kumulierten Ertragsüber- schuss von 48 Mio. Franken erreicht. Aufgrund der finanzpolitischen Ausgangslage ergibt sich für 2017 ein Aufwandüberschuss von 60 Mio. Franken.
3. Festlegungen
3.1. Allgemeine Festlegungen F1. Die Einteilung der vom Kanton erbrachten Leistungen in Leistungs- gruppen verändert sich im Vergleich zum KEF 2016–2019 wie folgt: Das Kantonalbankgesetz sieht in § 5 Abs. 5 einen Fonds zur Absiche- rung der ZKB-Staatsgarantie vor. Dafür hat der Regierungsrat eine neue Leistungsgruppe Nr. 9001 geschaffen. Sie wird im KEF 2017–2020 im Konsolidierungskreis 2 unter Behörden geführt. Erläuterungen: Der Regierungsrat teilt die vom Kanton erbrachten Leistungen gemäss § 11 Abs. 1 CRG in Leistungsgruppen ein. Änderun- gen der bestehenden Struktur werden mit den Richtlinien beschlossen. F2. Die Kreise der zu konsolidierenden Einheiten verändern sich im Vergleich zum KEF 2016–2019 gemäss Festlegung F1. Erläuterungen: Der Regierungsrat legt gemäss § 54 Abs. 2 CRG den Kreis der zu konsolidierenden Einheiten fest. Massgebend sind die Be- stimmungen und Kriterien von § 54 CRG und von § 28 der Rechnungs- legungsverordnung (RLV).
3.2. Festlegungen zur Erfolgsrechnung F3. Die Direktionen und die Staatskanzlei verbessern ihre Saldi der Erfolgsrechnung in den Planjahren 2017–2019 gegenüber dem KEF vom 15. September 2015 gemäss den Festlegungen zur Umsetzung der Leis- tungsüberprüfung 2016 (RRB Nr. 236/2016). Die Behörden und Rechts- pflege werden dazu eingeladen. Tabelle 2: Leistungsüberprüfung 2016, Saldoverbesserungen in der Erfolgsrechnung der Planjahre 2017–2019 gegenüber dem KEF vom 15. September 2015 (keine Aufteilung der Verbesserungen auf die Direk- tionen aus der Senkung Personalaufwand gemäss Festlegung F18 der Leistungsüberprüfung 2016). in Mio. Franken 2017 2018 2019 Staatskanzlei – – – Direktion der Justiz und des Innern 6,0 7,1 60,2 Sicherheitsdirektion 30,5 43,0 58,5 Finanzdirektion 71,8 115,7 201,0 Volkswirtschaftsdirektion 17,3 24,2 86,7 Gesundheitsdirektion 98,6 200,0 212,6 Bildungsdirektion 43,9 60,2 75,8 Baudirektion 7,2 9,0 13,8 Behörden/Rechtspflege* 29,4 29,4 29,4 Zwischentotal 304,7 488,6 738,0 Verbesserungen aus Lohnentwicklung 12,2 12,2 12,2 gemäss F12 (von Direktionen einzustellen) Verbesserungen aus Lohnentwicklung 7,5 15,0 22,6 gemäss F13 (zentral einzustellen in LG Nr. 4950, Verrechnete Zinsen und nicht zugeordnete Sammelpositionen) Total 324,4 515,8 772,8 * Behörden und Rechtspflege werden eingeladen, ihre Planungen ebenfalls zu verbessern. Erläuterungen: Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 236/2016 zur Leistungsüberprüfung 2016 die Massnahmen zur Erreichung des mittel- fristigen Ausgleichs bestimmt und damit die Verbesserungsvorgaben fest- gelegt. F4. Mit der Ersteingabe zum KEF 2017–2020 am 13. Mai 2016 be- gründen die Direktionen und die Staatskanzlei Abweichungen von den erwarteten Saldi der Erfolgsrechnung für die Planjahre 2017–2019. Erläuterungen: Die erwarteten Saldi der Erfolgsrechnung ergeben sich aus dem KEF 2016–2019, den Saldoverbesserungen aus der Leistungs- überprüfung 2016 gemäss Tabelle 2 und den höheren Arbeitgeberbei- trägen an die BVK gemäss Festlegung F14.
F5. Beim neu zu planenden Jahr 2020 ist der Saldo der Erfolgsrech- nung nicht schlechter als im Jahr 2019. Der Finanzbedarf steigt höchs- tens um 2,6%. Saldoabweichungen gegenüber 2019 sind zu begründen. Die Behörden und Rechtspflege werden eingeladen, auch ihren Finanz- bedarf 2020 nicht höher einzustellen. Erläuterungen: Es wird davon ausgegangen, dass die Steuererträge 2020 gegenüber 2019 wie im Durchschnitt der Jahre 2016–2019 um 175 Mio. Franken oder 2,6% pro Jahr steigen. Damit der Saldo 2020 nicht schlech- ter als der Saldo 2019 ausfällt, darf der Finanzbedarf, definiert als Saldo der Erfolgsrechnung minus Steuererträge, auch nicht mehr zunehmen. F6. Die Finanzdirektion stellt als Folge der Unternehmenssteuerre- form (USR) III im Planjahr 2020 per saldo steuerliche Mindererträge von 50 Mio. Franken in den KEF 2017–2020 ein. Erläuterungen: Die USR III muss von den Kantonen voraussichtlich auf Anfang 2019 umgesetzt werden. Die finanziellen Folgen sind zurzeit noch schwierig abzuschätzen, auch weil die Beschlüsse des eidgenössi- schen Parlaments noch ausstehen. Die USR III wird zum grössten Teil erst nach 2020 wirksam werden. Sie wird sich nicht nur auf die Steuer- erträge, sondern auch auf den Kantonsanteil an der direkten Bundes- steuer, den Bundesfinanzausgleich und den innerkantonalen Finanz- ausgleich auswirken. F7. Die Direktionen und die Staatskanzlei senken ihren Aufwand für Mitgliedschaften bei Vereinen, Verbänden und ähnlichen Organisatio- nen ab 2017 auf den Stand von 2012. Tabelle 3: Aufwand 2012 für Beiträge an Vereinsmitgliedschaften (RRB Nr. 341/2015, nur Beiträge über Fr. 500) in 1000 Franken Beiträge 2012 Staatskanzlei 1 371 Direktion der Justiz und des Innern 552 Sicherheitsdirektion 789 Finanzdirektion 245 Volkswirtschaftsdirektion 3 491 Gesundheitsdirektion 1 698 Bildungsdirektion 4 073 Baudirektion 2 324 Total 14 543 Erläuterungen: Der Kantonsrat hat bei der Festlegung des Budgets 2016 eine Saldoverbesserung von Fr. 863 000 bei den Vereinsmitglied- schaften in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Verrechnete Zinsen und nicht zugeordnete Sammelpositionen, eingestellt. Dieser Auftrag des Kantons- rates lässt sich im Budget 2016 nicht umsetzen, weil Vereinsmitgliedschaf-
ten in der Regel erst auf das Folgejahr kündbar sind. Mit RRB Nr. 85/ 2016 wurde die Finanzdirektion aber beauftragt, dem Regierungsrat mit den Richtlinien zum Budget 2017 Massnahmen zur Umsetzung des Kan- tonsratsbeschlusses zu beantragen.
3.3. Festlegung zur Investitionsrechnung F8. Im KEF 2017–2020 sind Nettoinvestitionen von aufgerundet 3,5 Mrd. Franken finanzierbar. Davon entfallen rund 2,0 Mrd. Franken auf Hochbauten und 1,4 Mrd. Franken auf übrige Investitionen. Erläuterungen: Die Nettoinvestitionen 2017–2020 berechnen sich wie folgt: Tabelle 4: Berechnung finanzierbare Nettoinvestitionen 2017–2020 in Mio. Franken 2017 2018 2019 2020 Total Finanzierung aus Erfolgsrechnung Saldo Erfolgsrechnung (KEF 2016–2019) –347 –278 –204 0 –829 Abschreibungen* 687 711 711 711 2819 Übrige Positionen der Selbstfinanzierung* –49 –59 –60 –60 –228 Total aus Erfolgsrechnung (ohne Lü16) 291 374 447 651 1762 Finanzierung aus Leistungs- 324 516 773 773 2386 überprüfung 2016 (Lü16)** Total aus Erfolgsrechnung (mit Lü16) 615 890 1220 1424 4148 Finanzierung aus zusätzlicher Verschuldung Zusätzliche Verschuldung 2017–2020 19 43 134 134 330 gemäss S&P-Pfad Total finanzierbare Nettoinvestitionen 634 933 1354 1558 4478 davon ZKB-Dotationskapital 2018 –575 –575 Behörden, Rechtspflege und Anstalten*** –101 –105 –116 –116 –439 Finanzierbare Nettoinvestitionen 532 253 1237 1442 3464 für Direktionen und SK davon Hochbauinvestitionen 59%**** 2044 übrige Investitionen 41%**** 1420 * Zahlen KEF 2016–2019 vom 15. September 2015, Annahme 2020 wie 2019. ** gemäss RRB Leistungsüberprüfung 2016, Festlegung zur Umsetzung, Annahme 2020 wie 2019. *** 2017–2019: Nettoinvestitionen Konsolidierungskreise 2 und 3 gemäss KEF 2016–2019 vom 15. September 2015, pauschal korrigiert um 27%. Annahme 2020 wie 2019. **** Aufteilung gemäss KEF vom 15. September 2015.
Zur Berechnung: – Der Kanton Zürich kann 2017–2020 Nettoinvestitionen von 4,5 Mrd. Franken aus der Erfolgsrechnung wie folgt selbst finanzieren: – 2,8 Mrd. Franken aus Abschreibungen. Diese Selbstfinanzierung verschlechtert sich um rund 0,8 Mrd. Franken wegen Defiziten in den Erfolgsrechnungen der Jahre 2017–2019 gemäss KEF 2016–2019 vom 15. September 2015 sowie um rund 0,2 Mrd. Franken wegen Entnahmen aus dem Verkehrsfonds (Fonds im Eigenkapital) sowie der Auflösung passivierter Investitionsbeiträge. Damit wird (ohne Berücksichtigung der Leistungsüberprüfung 2016) eine Selbstfinan- zierung von 1,8 Mrd. Franken erreicht. – Als Folge der Leistungsüberprüfung 2016 werden die Saldi der Erfolgsrechnungen in den Jahren 2017–2020 insgesamt um rund 2,4 Mrd. Franken verbessert und die Selbstfinanzierung entspre- chend erhöht. – Finanzierung von Investitionen aus zusätzlicher Verschuldung: Grundsätzlich könnte die Verschuldung bis 2020 gegenüber 2016 um höchstens 1,6 Mrd. Franken erhöht werden, ohne das AAA-Rating des Kantons Zürich zu gefährden. Für Investitionen im Umfang des KEF 2016–2019 ist in der KEF-Periode 2017–2020 jedoch nur eine zusätzli- che Verschuldung von rund 0,3 Mrd. Franken zur Finanzierung der In- vestitionen erforderlich. – Zur Finanzierung der Nettoinvestitionen 2017–2020 steht damit ein Be- trag von 4,5 Mrd. Franken zur Verfügung. – Es wird angenommen, dass die ZKB den bewilligten Dotationskapital- rahmen im Jahr 2018 ausschöpft und 575 Mio. Franken bezieht. – Die Nettoinvestitionen der Behörden, der Rechtspflege und der An- stalten beruhen auf den Eingaben für den KEF 2016–2019 vom 15. Sep- tember 2015 (Annahme 2020 = 2019). Der Betrag von rund 0,6 Mrd. Franken wurde pauschal korrigiert um 27%. Diese Korrektur um 27% entspricht der vom Regierungsrat im KEF 2016–2019 insgesamt be- schlossenen Kürzung der Nettoinvestitionen um 27% über alle vier Planjahre. – Die Aufteilung der finanzierbaren Nettoinvestitionen von Direktionen und Staatskanzlei auf Hochbau- und übrige Investitionen beruht auf dem Verhältnis im KEF 2016–2019 und beträgt rund 59% zu 41%.
3.4. Festlegungen zu den Hochbauinvestitionen auf Antrag der Baudirektion F9. Die Baudirektion beantragt dem Regierungsrat mit dem Antrag zur Überarbeitung des KEF 2017–2020 die Planung der Hochbauinves- titionen 2017–2020, sodass der Plafond für finanzierbare Hochbauinves- titionen von 2044 Mio. Franken eingehalten wird. Erläuterungen: Mit der Eingabe vom 10. Februar 2016 haben die Direk- tionen für die KEF-Periode 2017–2020 Hochbauinvestitionen von 3,4 Mrd. Franken angemeldet. Finanzierbar sind aber nur rund 2 Mrd. Franken. Die Baudirektion wird auf der Grundlage der Eingaben der Direktionen vom 10. Februar 2016 Antrag stellen. Überbuchungen sind möglich.
3.5. Festlegung übrige Investitionen F10. Die Direktionen und die Staatskanzlei planen die Nettoinvestitio- nen für übrige Investitionen (ohne Hochbau) im KEF 2017–2020 so, dass sie die Vorgaben gemäss folgender Tabelle 6 nicht überschreiten. Die nicht finanzierbaren Überbuchungen in der Planung werden von der Finanz- direktion in der Leistungsgruppe Nr. 4950 korrigiert. Tabelle 5: Vorgaben für die Planung der übrigen Investitionen im KEF 2017–2020 Nettoinvestitionen, in Mio. Franken 2017 2018 2019 2020 Total Staatskanzlei –1,1 –0,5 –0,1 –0,1 –1,7 Direktion der Justiz und des Innern –5 –3 –2 –2 –11 Sicherheitsdirektion –24 –26 –38 –38 –125 Finanzdirektion –5 –6 –12 –12 –36 Volkswirtschaftsdirektion –128 –116 –126 –126 –496 Gesundheitsdirektion –17 –62 –39 –39 –156 Bildungsdirektion –25 –27 –31 –31 –114 Baudirektion –126 –119 –118 –118 –480 Total finanzierbare übrige Investitionen –332 –359 –365 –365 –1420 100% Aufteilung gemäss KEF 2016–2019, Annahme 2019 = 2020
Erläuterungen: – Die Berechnung der finanzierbaren übrigen Nettoinvestitionen der Direktionen und der Staatskanzlei beruht auf den übrigen Nettoin- vestitionen im KEF 2016–2019 vom 15. September 2015 (Annahme 2019 = 2020). Um den Nettoinvestitionsplafond (Tabelle 5) einzuhal- ten, wurden die übrigen Nettoinvestitionen der Direktionen um 24% gekürzt. – Wird die Vorgabe von rund 1,4 Mrd. Franken gemäss Tabelle 6 über- schritten, korrigiert die Finanzdirektion die nicht finanzierbaren übri- gen Investitionen zentral in der Leistungsgruppe Nr. 4950.
3.6. Festlegung zu den Fonds F11. Die Fonds dürfen Ende 2020 keinen negativen Fondsbestand aus- weisen.
3.7. Festlegungen zur Planung und Budgetierung des Personalaufwands F12. Die Lohnentwicklung (Ausschüttung) wird gemäss folgender Ta- belle 6 in den KEF 2017–2020 eingestellt: Tabelle 6: Übersicht der Lohnentwicklung (Ausschüttung) (in % gegenüber Vorjahr) 2017 2018 2019 2020 Teuerungsausgleich 0,0 0,0 0,0 0,0 Individuelle Lohnerhöhung* 0,4 0,4 0,4 0,6 Veränderung der Lohnentwicklung 0,4 0,4 0,4 0,6 Einmalzulagen* 0,0 0,0 0,0 0,0 * Einmalzulagen können zulasten der Quote für individuelle Lohnerhöhungen ausgerichtet werden.
Erläuterungen: Zum Teuerungsausgleich: Auf die Planung eines Teuerungsausgleiches wird verzichtet. In den Jahren 2013 bis 2016 wurde keine Anpassung der Löhne an die Teuerung vorgenommen, obwohl in allen Vorjahren jeweils eine Minusteuerung gemessen wurde. Die Reallöhne sind in den letzten vier Jahren dadurch um rund 2% gestiegen. Da auch für die Jahre 2017 bis 2020 nur eine geringe Teuerungsentwicklung erwartet wird, kann von der Planung eines Teuerungsausgleichs abgesehen werden. Über den Teue- rungsausgleich auf 1. Januar 2017 wird der Regierungsrat gestützt auf § 42 Abs. 1 der Personalverordnung (PVO) im Oktober/November 2016 aufgrund der tatsächlichen Teuerungsentwicklung entscheiden. Zu den individuellen Lohnerhöhungen: Gemäss Festlegung F18 in der Leistungsüberprüfung 2016 (RRB Nr. 236/2016) stehen für Lohnentwick- lungsmassnahmen in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils 0,4% der Lohn- summe zur Verfügung. Für das Planjahr 2020 stehen 0,6% zur Verfügung, weil als Folge der Leistungsüberprüfung 2016 mit einem grösseren finan- ziellen Spielraum gerechnet werden kann. Diese Lohnentwicklungsmass- nahmen werden aus Rotationsgewinnen finanziert und erhöhen die Lohn- summe nicht. Darüber hinausgehende Rotationsgewinne dürfen im Haus- haltsvollzug nicht ausgegeben werden. Zu den Einmalzulagen: Gemäss Festlegung F18 in der Leistungsüber- prüfung 2016 stehen für Einmalzulagen bis 2019 (RRB Nr. 236/2016) keine Budgetmittel zur Verfügung. Sie können jedoch zulasten der für indivi- duelle Lohnerhöhungen zur Verfügung stehenden Mittel ausgerichtet wer- den. Dasselbe gilt auch für 2020. Die Vollzugsverordnung zum Personal- gesetz (VVO) wird entsprechend angepasst.
F13. Die Lohnsumme wird 2017–2019 um jährlich 0,2% gesenkt. Die Finanzdirektion stellt die entsprechende Verbesserung in die Leistungs- gruppe Nr. 4950 ein. Erläuterungen: Festlegung F18 in der Leistungsüberprüfung 2016 (RRB Nr. 236/2016) wird umgesetzt, indem einerseits die Lohnentwicklung ge- mäss vorangehender Festlegung F12 geplant wird und anderseits die da- rüber hinausgehenden Rotationsgewinne abgeschöpft werden. Dabei wird ein Rotationsgewinn von 0,6% der Lohnsumme angenommen. Die Ab- schöpfung wird gesamthaft durch die Finanzdirektion in der Leistungs- gruppe Nr. 4950 in den KEF 2017–2020 eingestellt. Für das Planjahr 2020 wird angenommen, dass sich Lohnentwicklung und Rotationsgewinn kom- pensieren. Bereiche mit automatischem Stufenanstieg sind von dieser Fest- legung ausgenommen (Lehrerschaft, Kantonspolizei). F14. Die Arbeitgeberbeiträge des Kantons an die BVK Personalvor- sorge des Kantons Zürich sind gemäss folgender Tabelle 7 zu budgetieren: Tabelle 7: Arbeitgeberbeitrag BVK (in % des versicherten Lohnes) Alter der Versicherten Sparbeitrag Risikobeitrag Gesamtbeitrag 17 bis 20 0,0 1,2 1,2 21 bis 23 6,0 1,2 7,2 24 bis 27 7,8 1,2 10,0 28 bis 32 9,6 1,2 10,8 33 bis 37 11,4 1,2 12,6 38 bis 42 13,2 1,2 14,4 43 bis 47 15,0 1,2 16,2 48 bis 52 16,2 1,2 17,4 53 bis 65 17,4 1,2 18,6 66 bis 70 9,0 0,0 9,0 Erläuterungen: Zur Berechnung der Arbeitgeberbeiträge sind die alters- spezifischen Gegebenheiten gemäss Art. 29 und Anhang III des neuen Vorsorgereglements der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich vom 12. November 2015 gültig ab 1. Januar 2017 zu berücksichtigen. F15. Die Sanierungsbeiträge an die BVK Personalvorsorge des Kan- tons Zürich betragen im ersten Halbjahr 2017 unverändert 2,5% der ver- sicherten Lohnsumme. Im zweiten Halbjahr 2017 sowie in den Planjah- ren 2018 bis 2020 sind keine Sanierungsbeiträge mehr vorzusehen. Erläuterungen: Unter dem geltenden Vorsorgereglement der BVK zahlt der Arbeitgeber Sanierungsbeiträge von 2,5% der versicherten Lohn- summe, wenn der Deckungsgrad zwischen 90% und 100% liegt. Der De- ckungsgrad per Ende 2015 wird von der BVK provisorisch mit 96,1% angegeben. Das bedeutet, dass von Mitte 2016 bis Mitte 2017 jeweils 2,5% der versicherten Lohnsumme zu entrichten sind.
Auf 1. Januar 2017 passt die BVK ihre versicherungstechnischen Grund- lagen an. Gemäss dem neuen Vorsorgereglement entrichtet der Arbeit- geber Sanierungsbeiträge von 2,5% der versicherten Lohnsumme, wenn der Deckungsgrad unter 90% liegt. Die neuen versicherungstechnischen Grundlagen führen dazu, dass der Deckungsgrad um rund 7 Prozent- punkte sinkt. Vom Stand des Deckungsgrads per Ende 2015 aus gerech- net, wäre man damit nahe bei der Grenze von 90%. Es ist also noch völlig offen, ob aufgrund des Deckungsgrads Anfang 2017 ab Mitte 2017 wei- terhin Sanierungsbeiträge zu entrichten sind. Daher werden in der Pla- nung ab Mitte 2017 keine Sanierungsbeiträge eingestellt.
3.8. Festlegung des internen Zinssatzes F16. Die Zinsen auf dem Verwaltungsvermögen, den Sachanlagen des Finanzvermögens (ausgenommen jene der Stiftungen und Legate ohne Rechtspersönlichkeit) und den Verpflichtungen werden ab 2017 zum Satz von 1,5% auf dem jeweiligen Bilanzwert verrechnet. Fondsguthaben von Fonds im Fremdkapital werden ab 2017 neu zum Kontokorrentzinssatz von 0,0% verzinst. Erläuterungen: Der interne Verrechnungszins wird vom Regierungs- rat gestützt auf § 27 Abs. 3 der Finanzcontrollingverordnung (FCV) mit den Richtlinien zur Erarbeitung des KEF festgelegt. Er beruht auf den Kosten des langfristigen Fremdkapitals für Neuaufnahmen (für zehnjäh- rige Anleihe zurzeit rund 0,1%, mit steigender Tendenz) und den durch- schnittlichen Fremdkapitalkosten des Kantons (für die kommenden zwölf Monate zurzeit rund 1,5%). Im KEF 2016–2019 wurde mit einem inter- nen Verrechnungszins von 1,5% gerechnet. Dieser Zinssatz wird beibe- halten, weil so die durchschnittlichen Fremdkapitalkosten abgebildet wer- den. Ausserdem ist damit die Vergleichbarkeit der neuen Planung mit dem KEF 2016–2019 gewährleistet. Die Verzinsung der Fondsbestände bei Fonds im Fremdkapital richtet sich nach dem Kontokorrentzinssatz (aktuell: 0,0%, ab bestimmten Be- trägen sogar negativ). Diese Neuregelung der Verzinsung gründet auf Fest- legung F14 der Leistungsüberprüfung 2016 (RRB Nr. 236/2016).
3.9. Festlegungen zum Regierungscontrolling auf Antrag der Staatskanzlei F17. Die Legislaturziele des Regierungsrates 2015−2019 und die Mass- nahmen zu deren Umsetzung werden von den Direktionen und der Staats- kanzlei weiterhin in ihren Planungen ausgewiesen. Erläuterungen: Die Direktionen und Leistungsgruppen weisen die ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden Legislaturziele und Massnahmen wei- terhin in ihren Planungen aus.
F18. Finanzielle Veränderungen werden systematisch mit den Aufga- ben und Entwicklungsschwerpunkten der Leistungsgruppen verknüpft. Erläuterungen: Die Direktionen und die Staatskanzlei verknüpfen die Bemerkungen zur Erfolgsrechnung möglichst flächendeckend mit den Aufgaben und Entwicklungsschwerpunkten. Dadurch werden die Zusam- menhänge zwischen der Entwicklung von Finanzen und der Entwicklung von Aufgaben, Leistungen und Entwicklungsschwerpunkten verdeutlicht sowie Transparenz und Steuerungsmöglichkeiten der geplanten Aufga- benerfüllung gestärkt.
3.10. Umsetzung von KEF-Erklärungen F19. Folgende KEF-Erklärungen werden umgesetzt: KEF-Erklärungen vom Januar 2016: – Neuer (Wirtschaftlichkeits-)Indikator B2 – Kostendeckungsgrad (Leis- tungsgruppe Nr. 5210) – Indikator L6 (Leistungsgruppe Nr. 5300) – Neuer (Wirtschaftlichkeits-)Indikator B4 – Kostendeckungsgrad (Leis- tungsgruppe Nr. 9300) – Differenzierte Angabe des Aufwandes in der Erfolgsrechnung der Be- rufsbildung (Leistungsgruppe Nr. 7306) – Wirkungsindikatoren zur Forschung durch die Zürcher Fachhochschu- len (Leistungsgruppe Nr. 7406) KEF-Erklärungen von 2015 und früher: – Aufzeigen von verschiedenen Szenarien im Finanzplan (Januar 2008) – Transparenz bei den Ausgaben für Dienstleistungen Dritter (Januar 2010) – Ausweis von nicht beeinflussbaren Aufwandsteigerungen aufgrund Bundesrecht (Januar 2010) – Ausweis der durchschnittlichen Lohnsumme pro Vollzeitstelle (Januar 2013) Erläuterungen: Bei den aufgelisteten KEF-Erklärungen vom Januar 2016 war der Regierungsrat mit einer Überweisung einverstanden.
4. Zeitplan Der Zeitplan ist mit RRB Nr. 978/2015 festgelegt worden. Im Folgen- den wird er im Zeitraum April bis Juli 2016 an denjenigen der Leis- tungsüberprüfung 2016 angepasst. 13. April 2016 RRB Nichtumsetzung KEF-Erklärungen zum KEF 2016–2019 mit Begründung 13. April 2016 Medienorientierung über Leistungsüberprüfung 14. April 2016 Versand von Richtlinien und Weisung zum KEF 2017–2020 und zum Budget 2017 27. Mai 2016 KEF 2017–2020 eingegeben (für die KEF-Planung stehen den Direktionen damit sechs Wochen zur Verfügung) 14. Juni 2016 RR-Antrag Überarbeitung KEF 2017–2020 an Direktionen versandt 22. Juni 2016 RRB Überarbeitung KEF 2017–2020 28. Juni 2016* Veränderungen gegenüber den Eingaben zum KEF 2017–2020 vom Mai 2016 eingereicht 6. Juli 2016* RRB Materielle Festlegung KEF 2017–2020 6. Juli 2016 RRB Festlegung Realisierungsreihenfolge der Hochbauinvestitionen im KEF 2017–2020 15. Juli 2016 Eingabe im zentralen Buchhaltungssystem SAP abgeschlossen 5. August 2016 Bereinigter KEF 2017–2020 sowie Begründungen von Entwicklungen eingereicht 31. August 2016 RRB Festlegung KEF 2017–2020 und Budget- entwurf 2017 1. September 2016 Information der Finanzkommission über den KEF 2017–2020 und den Budgetentwurf 2017 2. September 2016 Medienorientierung und Aufschaltung KEF 2017–2020 und Budgetentwurf 2017 im Internet 14. Oktober 2016 Nachträge zum Budgetentwurf 2017 eingereicht 2. November 2016 RRB Nachträge zum Budgetentwurf 2017 (Novemberbrief) 3. November 2016 Information der Finanzkommission über den Novemberbrief * Allenfalls kann auf diese beiden Termine verzichtet werden, falls die materielle Festlegung mit dem RRB Überarbei- tung im Juni beschlossen werden kann.
5. Vertraulichkeit Dieser Regierungsratsbeschluss befasst sich mit einem laufenden Pla- nungsverfahren und ist bis zur Medienorientierung über die Leistungs- überprüfung 2016 am 13. April 2016 nicht öffentlich.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Direktionen und die Staatskanzlei erarbeiten den KEF 2017– 2020 und das Budget 2017 gemäss den Festlegungen F1 bis F19.
II. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, die obersten kantonalen Gerichte, der Ombudsmann und der Datenschutz- beauftragte werden eingeladen, die Richtlinien zur Erarbeitung des KEF 2017–2020 und des Budgets 2017 sinngemäss umzusetzen.
III. Dieser Beschluss ist bis zur Medienorientierung über die Leistungs- überprüfung 2016 am 13. April 2016 nicht öffentlich.
IV. Mitteilung nach der Medienorientierung über die Leistungsüberprü- fung 2016 vom 13. April 2016 an die Direktionen des Regierungsrates, die Staatskanzlei, die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkon- trolle, die obersten kantonalen Gerichte, den Ombudsmann, den Daten- schutzbeauftragten und die Finanzkommission des Kantonsrates.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi