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Decision

RRB Nr. 24/2026

Moorregeneration Schwerzi, Uster, Subvention, Zusicherung

14 da schaner 2026German7 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Januar 2026

24. Moorregeneration Schwerzi, Uster, Subvention (Zusicherung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Der Verein Konkret, Nänikon, leistet gemeinnützige Arbeiten im Bereich Naturschutz mit dem Ziel, die Artenvielfalt zu fördern und den Siedlungsraum ökologisch aufzuwerten. Er erwarb mit finanzieller Unterstützung des Natur- und Heimatschutzfonds (NHF) vier Parzellen im Gebiet Schwerzi in Nänikon auf dem Gelände der ehemaligen Alt- autoverwertung Roos AG. Die finanzielle Unterstützung war an die Auflage gebunden, das grosse ökologische Potenzial dieser Flächen in Wert zu setzen und die ehemaligen Feuchtlebensräume zu revitalisieren. Diese Auflage will der Verein Konkret nun mit dem Projekt Moorrege- neration Schwerzi umsetzen. Mit Gesuch vom 15. Juni 2025 ersucht er um einen Beitrag an dieses Projekt. Das Projektgebiet liegt in einer biologisch reichhaltigen Landschafts- kammer, grenzt direkt an das Hopperenriet an und liegt unweit des Werrikerriets. Beide Gebiete sind überkommunale Naturschutzgebiete (Hopperenriet Obj. Nr. 5 und Werrikerriet Obj. Nr. 4 der Verordnung zum Schutz von Natur- und Landschaftsschutzgebieten mit überkom- munaler Bedeutung in der Stadt Uster und einem Teilgebiet von Gossau vom 10. Juni 1993) und als Flachmoore (Hoperen/Hirzerenweid Obj. Nr. 2189) und Amphibienlaichgebiete (Hoperenried Obj. Nr. ZH872) von nationaler Bedeutung festgesetzt. In der alten Landeskarte von 1965 ist der Projektperimeter zwischen Schwerzistrasse und Nänikerbach noch als Flachmoor erkennbar. Die Flächen wurden in der Folge drainiert und teilweise mit Fremdmaterial überschüttet.

B. Massnahmen Moore gehören zu den artenreichsten und wertvollsten Lebensräumen der Zürcher Kulturlandschaft. Der Kanton Zürich gehört zu den moor- reichsten Regionen im Schweizer Mittelland. Trotz des hohen Schutz- status, den Moore geniessen, weisen viele von ihnen – auch im Kanton Zürich – gravierende Beeinträchtigungen auf. Aus diesem Grund sind gemäss dem vom Regierungsrat festgesetzten Naturschutz-Gesamtkon- zept des Kantons Zürich (RRB Nr. 3801/1995) beeinträchtigte Moor- flächen zu regenerieren. Die geplanten Massnahmen sind in einen naturschutzfachlichen Teil (Moorregeneration) und einen zweiten Teil mit Aufwertungen und Nut- zungsanpassungen im umgebenden Landwirtschaftsland, welche die

Strukturvielfalt vergrössern, unterteilt. Im Rahmen des naturschutz- fachlichen Aufwertungsprojekts sollen auf den Parzellen Kat.-Nrn. E3743 und E3527 in Uster mit baulichen Massnahmen die ehemaligen Feucht- lebensräume wiederhergestellt werden. Dazu werden der nährstoffreiche Oberboden sowie die bestehenden Auffüllungen abgetragen, die Drai- nagen rückgebaut und durch ein offenes, einstaubares Grabensystem ersetzt. Anschliessend wird eine artenreiche Riedwiese angelegt. Mit diesen Massnahmen werden artenreiche Bestände mit ihren Pflanzen- und Tierarten, wie sie für Feuchtlebensräume typisch sind, gefördert. Ergänzend wird durch die Förderung von mesophiler Ruderalflur (Pflan- zentyp, der auf gestörten, nährstoffreichen Standorten vorkommt) Struk- turvielfalt geschaffen. Dadurch kann sich ein ökologisch wertvolles Mosaik von wechselfeuchten bis wechseltrockenen Lebensräumen ent- wickeln. Überdies wird die Flachmoorvegetation ausgedehnt und es werden die bestehenden Beeinträchtigungen durch die Auffüllungen, Altlasten und die vorhandenen Drainagen rückgängig gemacht. Damit wird dem Auftrag gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatsschutz (SR 451) entsprochen. Die Planung, Umsetzung sowie die anschliessende Begrünung und Entwicklungspflege des naturschutzfachlichen Aufwertungsprojekts sind Teil des vorliegenden Staatsbeitragsgesuchs. Das Teilprojekt mit Auf- wertungen und Nutzungsanpassungen nördlich der Schwerzistrasse auf den Parzellen Kat.-Nrn. E3489 und E3525 ist nicht subventionsberech- tigt. Bei diesen Aufwertungen handelt sich um landwirtschaftliche Biodiversitätsfördermassnahmen, die nicht dem Zweck des Natur- und Heimatschutzfonds entsprechen. Direkt an den Projektperimeter der Moorregeneration angrenzend plant die Stadt Uster die Revitalisierung des Nänikerbachs (nicht Teil dieses Beitragsbeschlusses). Beide Projekte sind sowohl inhaltlich als auch terminlich aufeinander abgestimmt. Um möglichst alle Synergien zwischen dem Naturschutz- und dem Wasserbauprojekt zu nutzen, wer- den die Projekte kombiniert ausgeschrieben. Die beiden Projekte sind jedoch finanziell voneinander unabhängig und es wurde zwischen der Stadt Uster und dem Verein Konkret ein Kostenteiler festgelegt.

C. Kosten Die Regeneration des ehemaligen Flachmoors auf den Parzellen Kat.- Nrn. E3743 und E3527 des Vereins Konkret in der Gemeinde Uster (Nänikon) kann gestützt auf § 217 Abs. 2 lit. a des Planungs- und Bau- gesetzes vom 7. September 1975 (LS 700.1) bis zur vollen Höhe der bei- tragsberechtigten Kosten subventioniert werden, da die Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Erschliessung, Gestaltung oder Pflege von Objekten des Natur- und Heimatschutzes sowie von Erholungsgebieten

beitragen. Das Vorhaben kann gestützt auf § 2 lit. a in Verbindung mit § 1 lit. a des Natur- und Heimatschutzfondsgesetzes vom 17. März 1974 (NHFG, LS 702.21) mit Mitteln des NHF finanziert werden. Dafür soll eine Ausgabe von Fr. 1 095 000 bereitgestellt werden. Gemäss § 4 Abs. 1 NHFG liegt die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über die Ver- wendung der Fondsmittel beim Regierungsrat. Kostenübersicht gemäss Projektbeschrieb vom Juni 2025: Kosten in Franken einschliesslich MWSt Gesamtkosten 1 292 000 Davon beitragsberechtigte Kosten 1 119 000 Die Kosten von Fr. 173 000 für das Teilprojekt mit Aufwertungen und Nutzungsanpassungen nördlich der Schwerzistrasse sind nicht subven- tionsberechtigt. Finanzierungsübersicht: Kosten in Franken einschliesslich MWSt Eigenfinanzierungsanteil Gesuchsteller und Finanzierung durch Dritte 24 000 Staatsbeitrag Natur- und Heimatschutzfonds 1 095 000 Total 1 119 000

D. Budgetdeckung Die Ausgabe von Fr. 1 095 000 geht zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds. Davon sind Fr. 150 000 im Budget 2025 eingestellt. Weitere Fr. 857 850 sind im Budget 2026 sowie je Fr. 17 430 in den Planjahren 2027 bis 2029 des Konsolidierten Entwick- lungs- und Finanzplans (KEF) 2026–2029 eingestellt. Weitere Fr. 17 430 sind je in den Planjahren 2030 und 2031 des nachfolgenden KEF vorge- sehen. Nach Projektabschluss einschliesslich der Entwicklungspflege resul- tieren für den Natur- und Heimatschutzfonds jährlich zusätzliche Folge- kosten von rund Fr. 3200 für die reguläre Bewirtschaftung der Fläche gemäss Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutz- leistungen (LS 702.25). Diese Folgekosten für Streueflächen der Quali- tätsstufe I und II werden über die Direktzahlungen vom Bund finanziert.

E. Submissionsrecht Das Vorhaben untersteht gestützt auf Art. 4 Abs. 4 lit. b der Interkan- tonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, LS 720.1) dem Submissionsrecht. Bei Vergaben über den Schwellenwer- ten sind die Vergabeverfahren gemäss IVöB und der Submissionsver- ordnung vom 28. Juni 2023 (LS 720.11) durchzuführen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Dem Verein Konkret, Nänikon, wird für die Moorregeneration Schwerzi in Uster, Nänikon, eine Subvention von Fr. 1 095 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimat- schutzfonds, unter den folgenden Auflagen und Bedingungen zugesi- chert: 1. Das Projekt ist gemäss Gesuch vom 15. Juni 2025 in Absprache mit der Fachstelle Naturschutz durchzuführen und abzurechnen. Die Fach- stelle Naturschutz ist zur Abnahme einzuladen. 2. Sämtliche für die Ausführung des Vorhabens notwendigen Bewilli- gungen sind, sofern nicht bereits vorliegend, durch den Gesuchsteller einzuholen. 3. Die Teilrechnungen aus dem Ausgabejahr sind jeweils bis spätestens am 31. März des Folgejahres einzureichen und betragen pro Teilrech- nung mindesten Fr. 50 000. Die Schlussabrechnung ist bis zum 31. März 2032 einzureichen. Die ausgeführten Arbeiten/Massnahmen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist zusammen mit der Schluss- rechnung einzureichen. Mit der Schlussabrechnung ist auszuweisen, dass keine Doppelsubventionierung erfolgt und die Subvention den Nettoaufwand nicht übersteigt. 4. Diese Beitragszusicherung erlischt, wenn nicht bis zum 1. Januar 2028 mit den Bauarbeiten begonnen worden ist.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Verein Konkret, Schwerzistrasse 60, 8606 Nä- nikon, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli