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Decision

RRB Nr. 240/2015

Personalverordnung der Universität Zürich, Totalrevision, Genehmigung

11 da mars 2015German5 min

Source zh.ch

Personalverordnung der Universität Zürich, Totalrevision, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2015

240. Personalverordnung der Universität Zürich (Neuerlass; Genehmigung)

Erwägungen

1. Grundsatz Die Universität Zürich (UZH) ist gemäss § 1 Abs. 1 des Universitäts- gesetzes vom 15. März 1998 (UniG; LS 415.11) eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit; sie regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbstständig (Abs. 2). Die Festlegung der anstaltsinternen Organisation obliegt dem Universitätsrat. Dieser erlässt unter anderem die Personalverordnung und das Finanzreglement, die der Genehmigung durch den Regierungsrat bedürfen (§ 29 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Ziff. 2 UniG). Die Prüfung dieser Erlasse durch den Regierungsrat beschränkt sich im Wesentlichen auf die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht und das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen gemäss UniG vom kantonalen Personal- und Finanzhaushaltsrecht abgewichen werden darf. Die vom Regierungsrat genehmigten Erlasse werden gemäss § 1 Abs. 2 des Publikationsgesetzes in der Gesetzessammlung veröffentlicht und haben daher in formaler und sprachlicher Hinsicht den Richtlinien der Rechtsetzung des Regierungsrates vom 21. Dezember 2005 zu genügen. Die Personalverordnung der Universität Zürich vom 5. November 1999 (LS 415.21) genehmigte der Regierungsrat am 17. November 1999 (RRB Nr. 2049/1999). Seither erfolgten verschiedene, mehrheitlich untergeord- nete Anpassungen; die letzte genehmigte der Regierungsrat am 5. Dezem- ber 2007 (RRB Nr. 1833/2007). Mittlerweile hat sich weiterer Änderungsbedarf ergeben. Dieser sowie redaktionelle und strukturelle Anpassungen erfordern einen Neuerlass der Personalverordnung. Materiell bleiben jedoch grosse Teile der Verord- nung unverändert. Nach der Vernehmlassung bei der Finanzdirektion und der formalen Überprüfung durch den Gesetzgebungsdienst der Direk- tion der Justiz und des Innern sowie die Redaktionskommission hat der Universitätsrat die Personalverordnung der Universität Zürich (PVO- UZH) am 29. September 2014 neu erlassen. Der Beschluss des Univer- sitätsrates wurde am 30. Januar 2015 im Amtsblatt veröffentlicht. Es wur- den innert Frist keine Beschwerden erhoben.

2. Neuerungen Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen betreffen das neue Konzept für ein Stellenbudget, Massnahmen zur Stärkung der Nachwuchsförde- rung sowie eine Neuausrichtung des Lehrauftragswesens.

2.1 Stellenbudget Die Personaladministration der UZH ist aus unterschiedlichen Grün- den anspruchsvoll. Ein grosser Teil der Anstellungen ist befristet (Quali- fikationsstellen, Anstellungen im Rahmen von Forschungsprojekten). Viele Mitarbeitende arbeiten in Forschungsprojekten mit einem wech- selnden Beschäftigungsgrad. Aufgrund unterschiedlicher Finanzierungs- quellen (universitäre Mittel, Drittmittel) ergeben sich zudem häufig An- stellungswechsel. Der Detaillierungsgrad der bisherigen Stellenpläne wird diesen Rahmenbedingungen nicht gerecht. Der Aufwand für die Abbil- dung und Nachführung der Stellenpläne für alle universitären Einheiten ist sehr gross und für die finanzielle Führung der UZH im Rahmen eines Globalbudgets ohne Mehrwert. Die Stellenpläne sollen deshalb durch ein Stellenbudget abgelöst werden (§ 6). Demnach erhalten alle wichtigen universitären Einheiten ein vorgegebenes Stellenbudget, das die Anzahl der Stellen enthält und diese den Kategorien Professuren, Mittelbau so- wie administratives und technisches Personal zuordnet. Das Finanzhand- buch der UZH regelt die weiteren Einzelheiten. Die Bewilligung des Stellenbudgets erfolgt durch den Universitätsrat im Rahmen des ordent- lichen Prozesses zur Entwicklungs- und Finanzplanung (EFP). Die An- stellungen werden wie bisher gemäss den kantonalen Richtpositionen vorgenommen und in die entsprechenden Lohnklassen eingereiht. Für die Bewilligung neuer Stellen, die eine finanzielle Mehrbelastung bewirken, bleibt der Universitätsrat zuständig (§ 6 Abs. 3 lit.b).

2.2 Nachwuchsförderung Die UZH hat 2010 verschiedene Massnahmen zur Stärkung der Nach- wuchsförderung beschlossen. Ziel ist es unter anderem, dass sich Nach- wuchskräfte frühzeitig für eine universitäre Karriere entscheiden und eine selbstständige akademische Position erreichen können. Daraus ergeben sich verschiedene Anpassungen in der Personalverordnung. Neben der neu festgelegten Kategorie «Hilfsassistierende» (§§ 16 und 31) ist die Ein- führung der Richtposition «Postdoktorierende» (§§ 15 und 27) bedeutsam. Bislang waren Personen mit Promotion sowie Doktorierende als Assis- tierende angestellt, was stufengerechte Differenzierungen erschwerte.

2.3 Lehrauftragswesen Mit der Neuausrichtung des Lehrauftragswesens wird künftig dieser Teil der Lehre grundsätzlich im Rahmen von Anstellungen und nicht mehr auftragsrechtlich entschädigt (§§ 5 Abs. 4 und 17). Die neue Rege- lung trägt der Rechtsprechung und weiteren Interessen der Lehrbeauf- tragten und Privatdozierenden Rechnung, berücksichtigt aber auch die Bedürfnisse der Fakultäten und Institute nach einer flexiblen Gestaltung der Lehrplanung. Die Einzelheiten wird die Universitätsleitung in einem besonderen Reglement regeln (§ 17 Abs. 3). Die neue Regelung wird erst in Kraft treten, nachdem das erwähnte Reglement erarbeitet worden ist.

2.4 Weitere Änderungen Für befristete Arbeitsverhältnisse gilt wie bisher grundsätzlich die Re- gelung gemäss dem kantonalen Personalrecht (§ 10 Abs. 1). Die Befris- tung wird auf längstens neun Jahre begrenzt (§ 10 Abs. 2); für die jewei- ligen Personalkategorien gelten §§ 11–17. Diese Regelung trägt den be- sonderen Bedürfnissen der universitären Forschung Rechnung. Die ETH Zürich wie auch das Universitätsspital (USZ) kennen vergleichbare Re- gelungen. Zur weiteren Vereinfachung der Personaladministration sollen künftig in der Regel auch Drittmittelanstellungen öffentlich-rechtlich erfolgen (§ 8 Abs. 1); bei Nebenbeschäftigungen ist neu auch die Über- nahme einer Geschäftsleitungsfunktion bewilligungspflichtig (§§ 54 Abs. 2 und 57 Abs. 1 lit. c). Insgesamt bewegen sich die geänderten Bestimmungen innerhalb des vom UniG vorgesehenen Gestaltungsraums der UZH. Der Neuerlass der Personalverordnung ist zweckmässig und kann genehmigt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH) vom 29. September 2014 wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Universität, die Finanzdirektion und die Bildungs- direktion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi