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RRB Nr. 242/2026

Eidgenössische Volksabstimmung vom 8. März 2026, Ergebnisse, Publikation

11 da mars 2026German2 min

Source zh.ch

Eidgenössische Volksabstimmung vom 8. März 2026, Ergebnisse, Publikation

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2026

242. Eidgenössische Volksabstimmung vom 8. März 2026, Ergebnisse, Publikation Am 8. März 2026 fand die eidgenössische Volksabstimmung über fol- gende Vorlagen statt:

Erwägungen

1. Volksinitiative vom 15. Februar 2023 «Ja zu einer unabhängigen, freien Schweizer Währung mit Münzen oder Banknoten (Bargeld ist Freiheit)» (BBl 2025 2886) und der direkte Gegenentwurf (Bundesbeschluss vom 17. September 2025 über die schweizerische Währung und die Bargeldversorgung) (BBl 2025 2885);

2. Volksinitiative vom 10. August 2023 «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)» (BBl 2025 2887);

3. Volksinitiative vom 22. Februar 2024 «Für eine gerechte Energie- und Klimapolitik: Investieren für Wohlstand, Arbeit und Umwelt (Klimafonds-Initiative)» (BBl 2025 2888);

4. Bundesgesetz vom 20. Juni 2025 über die Individualbesteuerung (BBl 2025 2033). Die Zusammenstellung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros liegt vor. Gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) sind die Ergebnisse innert 13 Tagen nach dem Abstimmungstag im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen (Abs. 2) und die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zuzustellen (Abs. 3). Gegen diese Volksabstimmung kann innert drei Tagen, von der Ver- öffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Regierungsrat schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zuzu- stellen (Art. 77 Abs. 2 BPR).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Ergebnisse der eidgenössischen Volksabstimmung vom 8. März 2026 werden gemeindeweise im Amtsblatt veröffentlicht (ABl 2026-03- 13).

II. Die Abstimmungsprotokolle werden innert zehn Tagen nach Ab- lauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zugestellt.

III. Gegen diese Volksabstimmung kann innert drei Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Regierungsrat schrift- lich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zuzustellen.

IV. Mitteilung an das Statistische Amt und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli