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Anfrage Christoph Ziegler, Elgg, betreffend Schonzeit für Pilze, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 404/2023

Sitzung vom 6. März 2024

243. Anfrage (Schonzeit für Pilze) Kantonsrat Christoph Ziegler, Elgg, hat am 11. Dezember 2023 folgende Anfrage eingereicht: Im Kanton Zürich dürfen auf Grund der kantonalen Pilzschutzver- ordnung jeweils vom 1. bis zum 10. Tag jedes Monats keine Pilze gesam- melt werden. Der Wald darf also betreten, die Pilze aber nicht geerntet werden. Andere Kantone, wie zum Beispiel der Thurgau, kennen keine Schonzeiten. Im selben Wald können also im östlichen Teil Pilze gesam- melt werden, im westlichen Teil ist dies verboten. Zürcher Sammler strö- men anfangs Monat jeweils in die Thurgauer Wälder, und am 11. Des Monat findet man fast alle Pilzfreunde gleichzeitig im Wald, weil jeder der erste sein will, der Steinpilze entdeckt. Schon 2009 forderte eine An- frage im Kantonsrat (108/2009), die Schonzeiten zu reduzieren. Dabei wurde auf eine Studie verwiesen, dass Pilzsammeln den Pilzen nicht scha- det, solange nur der Fruchtkörper gesammelt wird. In der regierungsrät- lichen Antwort wird vor allem auf Sammelbeschränkungen, aber weni- ger auf die Schonzeit eingegangen. Ich bitte vor diesem Hintergrund den Regierungsrat zur Beantwor- tung einiger Fragen:

Erwägungen

1. Was genau ist der Sinn von Schonzeiten? Gibt es Untersuchungen, dass die Pilzbestände so geschützt werden können?

2. Mit welchen Stellen und Organisationen (VAPKO, Vereine für Pilz- kunde etc.) arbeitet der Kanton Zürich zusammen, um die Schonzei- ten zu definieren? Werden andere Kantone bei der Festlegung von Schonzeiten und Mengenbeschränkungen miteinbezogen?

3. Gibt es Gedanken zur Überarbeitung der Pilzschutzverordnung von 1983?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Christoph Ziegler, Elgg, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Regierungsrat hat sich bereits 2009 in der Beantwortung der An- frage KR-Nr. 108/2009 betreffend Pilzsammelvorschriften im Kanton Zürich sowie erneut 2013 in der Stellungnahme zum Postulat KR-Nr. 294/ 2013 betreffend Zeitgemässer Pilzschutz zu diesem Themenbereich ge-

äussert. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse haben sich seither nicht verändert. Verschiedene Studien weisen darauf hin, dass das sorgfältige Pflücken der Fruchtkörper keinen Einfluss auf den Pilzbestand hat. Die Schontage senken im Sinn des Vorsorgeprinzips die Trittbelastung an den Pilzstandorten und erhöhen die Wahrscheinlichkeit der Sporenbildung für die Fernverbreitung. Zudem besteht im dicht besiedelten Kanton Zü- rich durch intensive Freizeit- und Erholungsaktivitäten ein starker und zunehmender Nutzungsdruck auf die Wälder, der vielfältige Störungen verursacht. Eine Beschränkung der Sammelzeit zur allgemeinen Scho- nung von Flora und Fauna ist für den Ballungsraum Zürich deshalb auch aus diesem Grund zweckmässig. Auch die Eidgenössische Forschungs- anstalt für Wald, Schnee und Landschaft sowie die Schweizerische Kom- mission für die Erhaltung der Pilze halten in ihrem Merkblatt «Pilze schützen und fördern» (Birmensdorf, 2012) fest, dass Schontage aus na- turschützerischer Sicht begründet sind. Zu Frage 2: Entsprechend dem Grundsatz, dass für den Natur- und Heimatschutz die Kantone zuständig sind (Art. 78 Abs. 1 Bundesverfassung [SR 101]), ist der Schutz der Pilze in der Schweiz kantonal geregelt. Aktuelle wis- senschaftliche Kenntnisse und Empfehlungen werden dabei laufend mit- einbezogen. Mit SwissFungi, das Teil des Schweizerischen Informations- zentrums für Arten (Info Species) ist, steht für Fragen rund um den Schutz und die Förderung der Pilze ein wissenschaftliches Kompetenzzentrum zur Verfügung. Zu Frage 3: Wie in der Beantwortung der Frage 1 und in der ausführlichen Stel- lungnahme zum Postulat KR-Nr. 294/2013 dargelegt, hat sich die einfach gehaltene Pilzschutzverordnung (LS 702.15) im Grundsatz bewährt. Eine Überarbeitung der Pilzschutzverordnung ist deshalb zurzeit nicht vorgesehen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

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