RRB Nr. 260/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Rickenbach, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
25 da favrer 2009German2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Rickenbach, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2009
260. Gemeindeordnung (Rickenbach)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rickenbach haben am 28. September 2008 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung (GO) zugestimmt. Die Neuerungen umfassen die Einführung einer Elektrizitätswerkkommission mit selbstständigen Ver- waltungsbefugnissen.
3. Die Änderungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Ricken- bach am 28. September 2008 beschlossene Änderung der Gemeinde- ordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Rickenbach, Gemeindeverwal- tung, Hauptstrasse 9, 8545 Rickenbach, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi