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RRB Nr. 262/2009

Gemeindewesen, Zivilgemeinde Stadel, Auflösung, Vereinigung mit Politischer Gemeinde Stadel

25 da favrer 2009German4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zivilgemeinde Stadel, Auflösung, Vereinigung mit Politischer Gemeinde Stadel

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2009

262. Zivilgemeinde (Auflösung)

Erwägungen

1. a) Art. 83 der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Kantonsver- fassung (KV) sieht lediglich noch zwei Gemeindearten – die politische Gemeinde sowie die Schulgemeinde – vor. In diesem Sinn bestimmt Art. 143 Abs. 1 KV, dass die Zivilgemeinden bisherigem Recht unter- stehen und nach dessen Vorschriften zwingend innert vier Jahren seit Inkrafttreten der Kantonsverfassung – mithin bis spätestens 1. Januar 2010 – mit ihrer politischen Gemeinde vereinigt werden müssen. Über die Auflösung und die Vereinigung von Zivilgemeinden mit an- deren Gemeinden beschliesst der Regierungsrat (§ 6 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [GG]). Nach der Praxis des Regierungsrates ist die Zustimmung der politischen Gemeinde nicht erforderlich (vgl. dazu den Entscheid des Regierungsrates vom 19. August 1963, in ZBl 65/1964, S. 185 ff., 187). b) Nach der Auflösung und Vereinigung der Zivilgemeinde mit der politischen Gemeinde tritt Letztere in die Rechtsverhältnisse der auf- gelösten Zivilgemeinde ein (§ 9 Abs. 1 GG). Ihre Aktiven und Passiven sowie die übrigen Rechtsverhältnisse (z. B. Verpflichtungen aus privat- oder öffentlich-rechtlichen Verträgen) gehen auf die politische Ge- meinde über (Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,

3. Aufl., Wädenswil 2000, N. 1 f. zu § 9 GG). Dementsprechend muss sie auch die Aufgaben der Zivilgemeinde übernehmen (§ 15 GG).

2. Die Gemeindeversammlung der Zivilgemeinde Stadel beschloss am 7. Dezember 2006 ihre Auflösung und die Vereinigung mit der Politischen Gemeinde Stadel per 1. Januar 2008. Der Zeitpunkt der Auflösung und Vereinigung war mit der Politischen Gemeinde Stadel abgesprochen. Indessen unterliess es die Zivilvorsteherschaft, den An- trag noch vor dem vorgesehenen Auflösungszeitpunkt dem Regierungs- rat einzureichen. Dieser ging vielmehr erst Mitte Januar 2009 – zusam- men mit dem Beschluss der Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2007 betreffend Übernahme der Aufgaben der Zivilgemeinde Stadel durch die Politische Gemeinde Stadel per 1. Januar 2008 und Bestim- mung des zuständigen Organs sowie dem Protokoll des Gemeinderates vom 13. Januar 2009 betreffend Übergang der Aktiven und Passiven – ein. Rechtlich betrachtet bestand die Zivilgemeinde Stadel nach dem vorstehend Gesagten an sich noch über den 1. Januar 2008 fort. Beide beteiligten Gemeinden verhielten sich jedoch so, wie wenn der erfor- derliche regierungsrätliche Beschluss noch vor dem fraglichen Zeit- punkt ergangen wäre, mithin wie wenn die Auflösung und Vereinigung

der Zivilgemeinde Stadel mit der Politischen Gemeinde Stadel bereits wirksam wäre. Unter diesen Umständen ist die Zivilgemeinde Stadel rückwirkend auf den 1. Januar 2008 aufzulösen und mit der Politischen Gemeinde Stadel zu vereinigen. Auf diesen Zeitpunkt sind die Aktiven und Passiven sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der aufgelösten Zivilgemeinde Stadel auf die Politische Gemeinde Stadel übergegan- gen. Dementsprechend ist die Zivilvorsteherschaft Stadel zu verpflich- ten, die Protokolle, Register und Akten der aufgelösten Zivilgemeinde Stadel der Politischen Gemeinde Stadel zu übergeben. Schliesslich ist der Bezirksrat Dielsdorf zu verpflichten, den Vollzug zu überwachen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Zivilgemeinde Stadel wird rückwirkend per 1. Januar 2008 auf- gelöst und mit der Politischen Gemeinde Stadel vereinigt.

II. Auf diesen Zeitpunkt sind die Aktiven und Passiven sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der aufgelösten Zivilgemeinde Stadel auf die Politische Gemeinde Stadel übergegangen.

III. Die Zivilvorsteherschaft Stadel wird verpflichtet, die Protokolle, Register und Akten der aufgelösten Zivilgemeinde Stadel der Politi- schen Gemeinde Stadel zu übergeben.

IV. Der Bezirksrat Dielsdorf wird verpflichtet, den Vollzug zu über- wachen. V. Veröffentlichung im Amtsblatt.

VI. Mitteilung an die Zivilvorsteherschaft Stadel, Hermann Bleuler, Siedlung Rothenbrunnen, 8174 Stadel (E), den Gemeinderat Stadel, Zürcherstrasse 15, 8174 Stadel (E), den Bezirksrat Dielsdorf, Geiss- ackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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