Lexipedia

Decision

RRB Nr. 264/2015

Jagdverordnung, Änderung, Schreiben an das UVEK

18 da mars 2015German2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. März 2015

264. Änderung der Jagdverordnung (Anhörung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Ände- rung der Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) zur Stellungnahme zugestellt. Mit der Teilrevision sollen Eingriffe in den Wolfsbestand anstelle der bis- herigen Regelung im Konzept Wolf neu auf Stufe Jagdverordnung gere- gelt werden. Die kantonale Bewilligung zum Abschuss eines einzelnen Wolfes kann neu ohne Anhörung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) erteilt werden; die Bestandesregulierung (Abschuss eines Wolfes aus einem Rudel) bedarf wie bisher der Zustimmung des BAFU. Der Bund zieht sich damit aus der operativen Verantwortung auf seine Rolle der Oberaufsicht zurück. Art. 4bis und Art. 9bis regeln die Voraussetzungen (ins- besondere Schäden an Nutztieren), die gegeben sein müssen, damit ein Abschuss bewilligt werden kann. Die Änderung ist abzulehnen. Es ist sinnvoller, wenn hier weiterhin eine einheitliche Regelung und Praxis auf Bundesebene gilt. Die Voraussetzungen, die für den Abschuss eines Wolfes erfüllt sein müssen, sind jedoch zumindest für dichtbesiedelte Mittellandkantone herabzusetzen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern; auch per E-Mail an martin.baumann@bafu.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Ände- rung der Jagdverordnung. Unsere Bemerkungen sind, wie verlangt, in der beiliegenden Tabelle erfasst worden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Bau- direktion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi