Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, Verhandlung der Tarife der Analysenliste, Schreiben an das EDI
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. März 2023
267. Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Erwägungen
(Verhandlung der Tarife der Analysenliste; Vernehmlassung) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt eine Vernehm- lassung zur Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) betreffend Verhandlung der Tarife der Analysenliste durch. Bisher ist das EDI zuständig für den Erlass der Analyselisten einschliesslich des Tarifs. Mit der vorgeschla- genen Gesetzesänderung soll die Kompetenz zur Festlegung des Tarifs der Analysen an die Tarifpartner übertragen werden.
Geplante Änderungen von Art. 52 KVG Gemäss der geplanten Änderung von Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KVG soll das EDI auch in Zukunft eine Liste der zugelassenen Analysen er- lassen. Neu soll die erlassene Liste der Analysen aber keinen Tarif mehr enthalten. Somit würden die geltenden Bestimmungen des KVG betref- fend Tarifierung auch für den Bereich der von Labors durchgeführten Analysen zur Anwendung kommen. Insbesondere bedeutet dies, dass die Tarife von den Tarifpartnern verhandelt und durch die zuständigen Behörden genehmigt oder festgesetzt werden. Da die Analyseliste neu ohne Tarif zu erlassen wäre, müsste das EDI gemäss der geplanten Änderung von Art. 52 Abs. 3 KVG auch nicht mehr die im Praxislaboratorium der Ärztin oder des Arztes vorgenom- menen Analysen bezeichnen, für die der Tarif nach Art. 46 und 48 KVG festgesetzt werden kann. Dies wäre durch die ordentlichen Tarifierungs- prozesse sichergestellt. Für einen geordneten Übergang soll in der Übergangsbestimmung geregelt werden, dass das EDI während längstens dreier Jahre ab Inkraft- treten der Änderung für den Erlass der Analyselisten einschliesslich Tarif zuständig bliebt. Diese Liste mit Tarif wäre so lange anwendbar, bis durch die zuständigen Behörden genehmigte Tarifverträge zwischen den Parteien in Kraft treten, längstens aber während dreier Jahre ab Inkraft- treten der Änderung. Weiter soll eine Übergangsbestimmung regeln, dass der Wechsel der vom EDI festgesetzten Tarife zu Tarifverträgen keine Mehrkosten verursachen darf.
Haltung des Vorstands der GDK Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Ge- sundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) hat mit Beschluss vom 26. Januar 2023 zuhanden des EDI Stellung genommen. Er ist der Auf- fassung, dass die Vorlage die von den Motionärinnen und Motionären erhofften Ziele, namentlich die Beschleunigung der Prozesse und das Bremsen des Kostenanstiegs, nicht erreichen kann. Gemäss GDK würde der heute funktionierende Prozess – der Erlass einer Liste mit Analysen und Tarif – in mehrere Prozesse aufgeteilt werden. So müsste die Bundes- behörde weiterhin eine Liste erlassen. Danach müssten sich die Tarif- partner auf eine Tarifstruktur und Tarifhöhe einigen sowie einen Tarif- vertrag ausarbeiten. Im Falle einer Nichtgenehmigung müsste der Tarif wiederum behördlich festgesetzt werden mit der Möglichkeit, gegen diese Festsetzung vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erhe- ben. Es muss somit von einem grossen Mehraufwand bei den Kantonen und den beteiligten Tarifpartnern gerechnet werden. Alles in allem wäre von einer Verlängerung der Prozesse sowie von Mehrkosten auszugehen. Gemäss GDK erscheint die vorgeschlagene KVG-Änderung nicht sinn- voll und umsetzbar und wird deshalb abgelehnt. Im Übrigen verweist die GDK auf den Umstand, dass es sich bei den heute in der Analyseliste hinterlegten Tarifen um Höchsttarife handelt. Somit wäre es den Tarifpartnern bereits heute gestattet, tiefere Tarife zu vereinbaren, wobei jedoch von dieser Möglichkeit nie Gebrauch gemacht worden ist. Der Kanton Zürich schliesst sich der Meinung der GDK an.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (einschliesslich Antwortformular; Zustellung auch per E-Mail als Word- und PDF-Version an Leistungen-Krankenversicherung@bag.admin.ch und gever@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 haben Sie das Vernehmlassungs- verfahren zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversiche- rung, Verhandlung der Tarife der Analysenliste, eröffnet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
Wir verweisen auf die Ausführungen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren zur vorlie- genden Vernehmlassung und stimmen dieser grundsätzlich zu. Mit der vorgesehenen Änderung und der damit beabsichtigten Verschiebung der Tarifierungskompetenz vom EDI an die Tarifpartner würde der derzeit schlanke und funktionierende Prozess durch einen mehrstufigen Prozess abgelöst, in den zahlreiche Stellen mit unterschiedlichen Rollen und Funktionen (Verbände, Leistungserbringer, Versicherer, Genehmi- gungsbehörden, Festsetzungsbehörden, Gerichte) involviert wären. Fest- zuhalten ist darüber hinaus, dass konkretisierende Bestimmungen be- treffend die Tarifierung von Analysen durch Labors in der Vorlage fehlen. Die fehlenden Bestimmungen zur Tarifierung dürften zu Un- sicherheiten bei den Tarifpartnern und zu zahlreichen Festsetzungsver- fahren führen. Somit wären die Kantone und das Bundesverwaltungs- gericht während mehrerer Jahre intensiv mit der Aufgabe beschäftigt, bei fehlenden konkretisierenden Bestimmungen eine Rechtsprechung für Labortarife zu etablieren. Damit wäre wahrscheinlich, dass die not- wendigen Tarife für Analysen nicht rechtzeitig, sondern mit mehrjäh- riger Verzögerung vorliegen, was zu Rechtsunsicherheit bei den Leistungs- erbringern und Versicherern und zu administrativen Mehraufwendungen (z. B. Rückabwicklungen) führen würde. Über Franchise und Selbstbe- halt wären davon auch die Patientinnen und Patienten betroffen. Die Vorlage ist somit abzulehnen, da sie die erhoffte Beschleunigung der Prozesse und das Bremsen des Kostenanstiegs nicht erreichen kann, sondern vielmehr zu Verzögerung und Rechtsunsicherheit führen wird. Zudem wären die Tarifpartner, der Bund und die Kantone mit erheb- lichen administrativen Mehraufwendungen konfrontiert. Für weitergehende Bemerkungen verweisen wir auf das beiliegende, von Ihnen zur Verfügung gestellte Antwortformular zur Vernehmlassung.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli