RRB Nr. 271/2014
Strassen, Lärmschutz, Region Seeufer links Süd, Sanierungsprogramm, Auftrag
5 da mars 2014German6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2014
271. Sanierungsprogramm Lärmschutz Region Seeufer links Süd
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Lärmsanierung an Staatsstrassen muss gemäss Art. 17 der Lärm- schutzverordnung (LSV) bis 31. März 2018 abgeschlossen sein. Nur bis zum Ablauf dieser Sanierungsfrist leistet der Bund den Kantonen Bei- träge von rund 25% der Sanierungskosten. Nach Ablauf dieser Sanie- rungsfrist werden keine Bundesbeiträge mehr ausgerichtet und Grund- eigentümerinnen und Grundeigentümer, die unter der Überschreitung von Grenzwerten leiden, können Entschädigungsforderungen geltend machen. Das Ziel des Kantons Zürich ist es deshalb, bis zum Ablauf der Sanierungsfrist die Lärmsanierung an Staatsstrassen abgeschlossen zu haben.
B. Nächste Sanierungsetappe Die gesamte Lärmsanierung erfolgt in Etappen, wobei für die Beur- teilung der Dringlichkeit im Wesentlichen die Kriterien von Art. 17 LSV massgebend sind. In Anwendung dieser Kriterien auf die Daten des Lärm- übersichtskatasters des Kantons Zürich (LUK) ergibt sich eine Priorisie- rung der Sanierungsregionen. Für 15 Regionen hat der Regierungsrat die Baudirektion bereits beauftragt, die Strassenlärmsanierung anzuge- hen. Wie erwartet, weisen die gleichzeitig gestarteten Lärmsanierungs- projekte in den einzelnen Gemeinden bereits nach kurzer Zeit einen sehr unterschiedlichen Bearbeitungsstand auf. Der Fortschritt der ge- meindeweisen Sanierungsprojekte wird stark beeinflusst von der An- zahl der zu untersuchenden baulichen Lärmschutzmassnahmen, der zu untersuchenden lärmbelasteten Gebäude, der Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und den Gemeinden sowie durch die Koordination mit Lärmsanierungsvorhaben anderer An- lagehalter. Damit die Sanierungen bis 2018 abgeschlossen werden können, ist bereits mit der nächsten Etappe zu beginnen. Die Region Seeufer links Süd liegt nach den erwähnten Kriterien im Handlungsfeld C mit einer geringen Dringlichkeit. Gestützt auf den Leitfaden für Strassenlärm des Bundesamts für Um- welt und des Bundesamts für Strassen vom Dezember 2006 ist die be- stehende Lärmbelastung pro Gebäude auf einen Sanierungshorizont von
20 Jahren hochzurechnen. Ausserdem ist bei der Lärmberechnung der Zustand der Strassenbeläge zu berücksichtigen. Die Darstellung des er- rechneten Lärmkatasters erfolgt gemeindeweise auf Übersichtsplänen, die sich auf Daten des Geographischen Informationssystems stützen. Im vorliegenden Sanierungsprogramm für die Staatsstrassen in der Region Seeufer links Süd sind die Gemeinden Hirzel, Hütten, Richters- wil, Schönenberg und Wädenswil enthalten. In diesen Gemeinden wurde im Rahmen einer Vorstudie die Machbarkeit von baulichen Lärmschutz- massnahmen innerorts abgeklärt. Neben dem Hauptkriterium Ortsbild waren beim Entscheid über die zu treffenden Massnahmen weitere Krite- rien wie Verkehrssicherheit, Wohnhygiene und Lärmschutzwirkung zu berücksichtigen. Die Anwendung der genannten Kriterien hat ergeben, dass bauliche Massnahmen wie Lärmschutzwände oder -wälle innerorts nur in wenigen Fällen ausführbar sind. Für Gebäude mit verbleibenden Grenzwertüberschreitungen müssen in einem nachfolgenden Verfahren Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV gewährt und Schallschutzfenster eingebaut werden. In ihren Stellungnahmen haben die betroffenen Ge- meinden diesen Abklärungen zugestimmt.
C. Vorgehen Nach Absprache mit dem Amt für Verkehr der Volkswirtschaftsdirek- tion werden die bereinigten Ergebnisse über die baulichen Massnahmen in einem Bericht zum «Beurteilungsplan Machbarkeit» festgehalten. Plan und Bericht zur Machbarkeit von Lärmschutzmassnahmen stellen die Grundlage für die nachfolgende weitere Projektierung des Lärm- schutzes dar. Anschliessend sind die Massnahmen im Detail zu dimensionieren und pro Gemeinde einzelne Projekte zu erarbeiten. Konkret bedeutet dies, dass die für den Lärmschutz zuständige Fachstelle der Baudirektion die Planung der akustischen Projekte für Lärmschutzwände in Anwen- dung der §§ 12 und 13 des Strassengesetzes (StrG), die Ermittlung des Sanierungsumfangs für die notwendigen Schallschutzfenster und den Einbau und die Kostenrückerstattung für die Schallschutzfenster und die Schalldämmlüfter leiten wird. Gestützt auf die akustischen Lärm- sanierungsprojekte erfolgen die Projektierung, öffentliche Auflage und Projektfestsetzung der konkreten Lärmschutzwände in Anwendung von §§ 15–18 StrG. Die Kosten der Lärmsanierungsmassnahmen trägt nach dem Verur- sacherprinzip der jeweilige Anlagehalter; insbesondere Lärmschutzwände und -dämme gehen zulasten des Strassenhalters, d. h. zulasten der öffent- lichen Hand. Sind Gebäude von mehreren Anlagen, z. B. von National- und Staatsstrassen belastet, so werden die Kosten für die Lärmsanierung
gemäss Art. 16 Abs. 3 LSV aufgeteilt. Die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern an stark belasteten Liegenschaften mit Alarmwert- überschreitungen werden den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentü- mern zu 100% rückerstattet (Pflichtteil). Hingegen werden gemäss RRB Nr. 1169/2008 bei Liegenschaften, deren Belastung zwischen Immissions- grenzwert (IGW) und Alarmwert liegt, nur lärmabhängige, freiwillige Beiträge an eine vom Eigentümer durchgeführte Fenstersanierung aus- gerichtet (Beitragsteil). Die Abklärungen haben gezeigt, dass in den fünf Gemeinden des Sa- nierungsprogramms Region Seeufer links Süd für bauliche Lärmschutz- massnahmen innerorts mit Kosten von rund 4,8 Mio. Franken zu rech- nen ist. Für Schallschutzfenster und künstliche Belüftungen im Rahmen des Pflichtteils (Gebäude mit einer Belastung über dem Alarmwert) er- geben sich Kosten von rund 2,2 Mio. Franken. Für den Beitragsteil (Ge- bäude mit einer Belastung zwischen IGW und Alarmwert) liegen noch keine Erfahrungswerte vor. Diese Kosten werden auf rund 1,3 Mio. Fran- ken geschätzt. Die Kosten für Eigenleistungen betragen rund 0,8 Mio. Franken. Für Unvorhergesehenes werden 1,2 Mio. Franken eingesetzt. Für die Projektierung und die Realisierung der Lärmsanierungsmass- nahmen ist je nach Gemeinde mit einer Dauer von drei bis fünf Jahren zu rechnen. Die Ausgabenbewilligung erfolgt gemeinsam mit der jewei- ligen Projektfestsetzung pro Ort. in Mio. Franken Lärmschutzwände (Pflichtteil) rund 4,8 Schallschutzfenster (Pflichtteil) rund 2,0 Schalldämmlüfter (Pflichtteil) rund 0,2 Schallschutzfenster (Beitragsteil) rund 1,3 Eigenleistungen rund 0,8 Unvorhergesehenes rund 1,2 Total Programm Seeufer links Süd 10,3 An diese Kosten leistet der Bund wie bereits erwähnt Beiträge von rund 25% der Sanierungskosten. Die Beiträge werden mittels Programm- vereinbarungen (Umsetzung NFA) geregelt.
D. Kostentragung Mit Beschluss Nr. 1178/2011 hat der Regierungsrat für die Lärmsanie- rung an Staatsstrassen (ohne Städte Zürich und Winterthur) einen Brutto- rahmenkredit von 90 Mio. Franken (netto 77 Mio. Franken) bewilligt. Die Städte dürfen ihre Aufwendungen der Baupauschale belasten. Um die Lärmsanierungen an den Staatsstrassen fristgerecht bis 2018 abschlies- sen zu können, soll sich das Programm des Kantons Zürich nicht auf die
verfügbaren Bundesmittel ausrichten. Vielmehr soll am Ziel festgehalten werden, die Sanierungen ungefähr linear auf die verbleibenden Jahre bis 2018 zu verteilen. Dies hat zur Folge, dass die Sanierungsarbeiten teil- weise durch den Kanton vorzufinanzieren sind. Der vorfinanzierte Teil soll jedoch jeweils mit der nachfolgenden Programmvereinbarung beim Bund als beitragsberechtigt angemeldet werden. Ein solches Vorgehen ist mit dem Bundesamt für Umwelt abgesprochen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird beauftragt, das Strassenlärmsanierungspro- gramm für die Region Seeufer links Süd im Sinne der Erwägungen durch- zuführen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strassengesetzes und die Finanzierung der einzelnen Projekte.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi