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Decision

RRB Nr. 275/2021

Gemeindewesen, Schulgemeinde Weiningen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

24 da mars 2021German7 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. März 2021

275. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Weiningen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmi- gung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeord- nung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Ge- nehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Weiningen haben anläss- lich der Urnenabstimmung vom 29. November 2020 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Schulgemeinde Weiningen beschlossen. Die Ge- meindeordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und enthält die notwen- digen Anpassungen an das Gemeindegesetz.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 9 und 10 GO regeln das Wahlverfahren. Dabei wird für die zu wählenden Organe auf Art. 9 GO verwiesen. Art. 9 GO enthält jedoch Ausführungen zu den Erneuerungswahlen, wogegen Art. 8 GO Ausfüh- rungen zu den zu wählenden Organen enthält. Bei der Verweisung auf Art. 9 GO handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Be- hebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Erset- zung von «Art. 9 GO» durch «Art. 8 GO» in Art. 9 und 10 GO). Die Schul- pflege ist zur Vornahme dieser Änderungen zu verpflichten. b) Art. 16 Ziff. 2 GO regelt die Zuständigkeit der Gemeindeversamm- lung für die Behandlung von Initiativen über Gegenstände, die nicht der Urnenabstimmung unterliegen. Dabei wird für die Urnenabstimmung auf Art. 12 GO verwiesen. Art. 12 GO enthält jedoch Ausführungen zum fakultativen Referendum, wogegen Art. 11 GO die obligatorische Urnen- abstimmung regelt. Bei der Verweisung auf Art. 12 GO handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Ände- rung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Art. 12 GO» durch «Art. 11 GO» in Art. 16 Ziff. 2 GO). Die Schulpflege ist zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. c) Art. 20 Abs. 2 GO, wonach die Überprüfung von Anordnungen und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen der Schulpflege innerhalb von 30 Tagen schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden kann (Neu- beurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG), beruht auf der bis zum 31. De-

zember 2020 geltenden Rechtslage. Die Gemeindeordnung tritt jedoch am 1. Januar 2021 in Kraft (Art. 35 GO). Gleichentags ist auch das teil- revidierte Volksschulgesetz (VSG, LS 412.100) in Kraft getreten, das den erwähnten Rechtsmittelweg teilweise ändert. Anordnungen eines Mit- gliedes oder eines Ausschusses der Schulpflege sind neu mit Rekurs beim Bezirksrat anzufechten (§ 75 Abs. 1 VSG). Das Volksschulgesetz als Spezialgesetz geht dem Gemeindegesetz vor. Anordnungen von Mitglie- dern oder Ausschüssen der Schulpflege unterliegen daher ab dem 1. Ja- nuar 2021 nicht mehr der Neubeurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG. Demgegenüber unterliegen Erlasse von Mitgliedern oder Ausschüssen der Schulpflege auch nach dem 1. Januar 2021 der Neubeurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG. Art. 20 Abs. 2 GO widerspricht damit in Bezug auf den Rechtsmittelweg von Anordnungen § 75 Abs. 1 VSG. In Art. 20 Abs. 2 GO ist daher der Begriff «Anordnungen» von der Genehmigung auszu- nehmen. d) Art. 24 Ziff. 5 GO erklärt die Schulpflege zur der Aufgabenüber- tragung an Gemeindeangestellte für zuständig. Dabei wird für Aufgaben- übertragung an Gemeindeangestellte auf Art. 23 GO verwiesen. Art. 23 GO enthält jedoch Ausführungen zu den Wahl- und Anstellungsbefug- nissen der Schulpflege, wogegen Art. 22 GO die Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte regelt. Bei der Verweisung auf Art. 23 GO handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Art. 23 GO» durch «Art. 22 GO» in Art. 24 Ziff. 5 GO). Die Schulpflege ist zur Vor- nahme dieser Änderung zu verpflichten. e) Art. 26 Abs. 2 Ziff. 8 GO regelt, dass die Schulpflege die Befugnis zur Genehmigung von Abrechnungen über Kredite, bei denen keine Kreditüberschreitung vorliegt, übertragen kann. § 112 Abs. 3 GG sieht vor, dass die Genehmigung von Abrechnungen grundsätzlich in der Kom- petenz des Budgetorgans, also der Gemeindeversammlung, liegt. § 112 Abs. 4 GG erlaubt, dass in der Gemeindeordnung vorgesehen werden kann, dass der Gemeindevorstand Abrechnungen genehmigt, sofern keine Kreditüberschreitung vorliegt. Die Genehmigung von Abrechnungen durch die Schulpflege als Gemeindevorstand stellt somit eine Ausnahme dar (Weisung des Regierungsrates vom 23. März 2016 zum Gemeinde- gesetz, S. 171). Die Schulpflege darf daher diese Aufgabe nicht weiter- delegieren. Die Schulgemeinde Weiningen wird verpflichtet, anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 26 Abs. 2 Ziff. 8 GO im Sinne dieser Erwägungen anzupassen.

f) Art. 28 Abs. 3 GO regelt, dass die Schule, unter Vorbehalt der Zu- ständigkeit der Schulpflege, von der Schulleitung nach aussen vertreten wird. Dabei wird für die Vertretung der Schule durch die Schulpflege auf Art. 26 Ziff. 5 GO verwiesen. Art. 26 GO enthält jedoch Ausführungen zu den Finanzbefugnissen, wogegen Art. 25 Ziff. 5 GO die Zuständigkeit der Schulpflege zur Vertretung der Schule nach aussen regelt. Bei der Verweisung auf Art. 26 Ziff. 5 GO handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Na- tur erfordert (Ersetzung von «Art. 26 Ziff. 5 GO» durch «Art. 25 Ziff. 5 GO» in Art. 28 Ziff. 3 GO). Die Schulpflege ist zur Vornahme dieser Än- derung zu verpflichten g) Art. 35 GO regelt, dass die Gemeindeordnung am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Aufgrund der späten Einreichung der Unterlagen durch die Gemeinde war es nicht möglich, die Gemeindeordnung vor diesem Datum zu genehmigen. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Änderungen der Gemeindeord- nung, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Gemeindeordnung auf den 1. Januar 2021 sprechen. h) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Weiningen am 29. November 2020 beschlossene Gemeindeordnung wird unter Vorbe- halt von Dispositiv II und im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. In Art. 20 Abs. 2 GO wird der Begriff «Anordnungen» von der Ge- nehmigung ausgenommen.

III. Die Gemeindeordnung ist, anlässlich ihrer nächsten Revision, im Sinne der Erwägung 3e anzupassen.

IV. Die Schulpflege wird verpflichtet, in Art. 9 und 10 GO die redak- tionellen Änderungen gemäss Erwägung 3a, in Art. 16 Ziff. 2 GO die redaktionellen Änderungen gemäss Erwägung 3b, in Art. 24 Ziff. 5 die redaktionellen Änderungen gemäss Erwägung 3d und in Art. 28 Abs. 3 GO die redaktionellen Änderungen gemäss Erwägung 3f vorzunehmen.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung an die Schulpflege Weiningen, Badenerstrasse 36, 8104 Weiningen (ES), den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli