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Anfrage Claudio Schmid, Bülach, und René Truninger, Illnau-Effretikon, betreffend Interessenbindungen der Staatsanwaltschaft, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 37/2018

Sitzung vom 28. März 2018

276. Anfrage (Interessenbindungen der Staatsanwaltschaft) Die Kantonsräte Claudio Schmid, Bülach, und René Truninger, Illnau-­ Effretikon, haben am 5. Februar 2018 folgende Anfrage eingereicht: Für die Staatsanwaltschaft (und die Jugendanwaltschaft) gilt im Kan- ton Zürich die Offenlegungspflicht analog der Gerichte (§ 88a GOG in Verbindung mit § 7 GOG). Offenzulegen sind unter anderem die Ne­ben­ beschäftigungen, die Tätigkeit in staatlichen Führungs- und in Aufsichts- gremien sowie die politische Parteizugehörigkeit etc. Während die Interessenbindungen der Richterinnen und Richter im Kanton Zürich scheinbar ausnahmslos und formlos im Internet einseh- bar sind, verlangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, via eine eigens dafür eingerichtete Internetseite, die Kontaktnahme ihres Sekre- tariates zwecks Einverlangen eines Zugangscodes. Dieser Zugangscode wird der interessierten Person, welche die Liste der Interessenbindung einsehen will, nach erfolgreichem Versand des Antragsformulars von der Oberstaatsanwaltschaft, wiederum per Mail, zugesandt. Die Interessenbindung eines einem Fall zugeordneten Staatsanwal- tes/einer Staatsanwältin kann einen Antrag auf Befangenheit nach sich ziehen. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beant- wortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Erachtet der Regierungsrat es für zulässig, dass die Oberstaatsanwalt- schaft solche Hürden bei der Anfrage nach der Interessenbindung eines Staatsanwaltes oder einer Staatsanwältin einbaut? Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Person, welche vor der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft steht, die Interessenbindung des/der zu- ständigen Staatsanwaltes/Staatsanwältin einsehen will, da er die Unbe­ fangenheit der/des für seinen Fall zuständigen Staatsanwältin/Staats- anwaltes prüfen will. Dies kann sehr wohl auch an Wochenenden/ Feiertagen und 24 Stunden am Tag der Fall sein, wenn das Sekreta- riat der Oberstaatsanwaltschaft geschlossen ist, was es zu diesen Zei- ten dann praktisch unmöglich macht, die Interessenbindungen eines zuständigen Staatsanwaltes innert nützlicher Frist und formlos abzu- fragen.

2. Die Liste der Interessenbindungen der Zürcher Staatsanwälte ist in- komplett. Verschiedene Staatsanwälte mit grosser Medienpräsenz (u. a. Staatsanwalt U. P. und Staatsanwältin K. H.) figurieren nicht auf der Liste der Interessenbindungen der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Kantons Zürich. Dem steht dagegen, dass – auch wenn es zutref- fen sollte und diese beiden Staatsanwälte keine Interessenbindungen haben – auch Negativmeldungen aufgelistet werden müssen.

3. Hat die Justizdirektion die Oberstaatsanwaltschaft angewiesen oder wird sie anweisen, diese Missstände umgehend zu beheben, und sorgt sie dafür, dass die Liste der Interessenbindungen der Staatsanwalt- schaft innert Frist komplettiert wird?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Claudio Schmid, Bülach, und René Truninger, Illnau-­ Effretikon, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Staatsanwältinnen und Staatsanwälte müssen sich teilweise mit gefähr- lichen oder psychisch stark angeschlagenen Personen auseinandersetzen. Es ist unbestritten, dass ein Teil der Straf‌täterinnen und Straf‌täter ein hohes Gewaltpotenzial aufweist und je nach Situation auch vor Gewalt- tätigkeiten gegenüber den untersuchungsführenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten nicht zurückschrecken würden. So können Staats- anwältinnen und Staatsanwälte persönlich in den Fokus von bestimmten beschuldigten Personen geraten, insbesondere nach der Anordnung von notwendigen Zwangsmassnahmen. Strafrechtlich bedeutsame Drohun- gen, auch mit Einbezug des privaten Umfeldes, kommen dabei immer wie- der vor. Die Einführung der Offenlegungspflicht hat denn auch bei zahl- reichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten konkrete Befürchtungen ausgelöst, die der Oberstaatsanwaltschaft zugetragen wurden. Vor diesem Hintergrund gebietet es bereits die Fürsorgepflicht des Ar­ beitgebers, seine Mitarbeitenden im Rahmen des Möglichen zu schützen und sie nicht unnötigerweise Gefahren auszusetzen (vgl. § 39 Personal- gesetz, LS 177.10). Insbesondere gilt es zu verhindern, private Kontakt- daten und Personalien der Öffentlichkeit ungefiltert zugänglich zu ma- chen. Die Offenlegung von Mitgliedschaften, Nebenbeschäftigungen usw. erleichtert aber unter Umständen das Rückverfolgen der Herkunft der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, weshalb es einen angemessenen Schutzmechanismus braucht, um dies soweit möglich zu verhindern. Zu­ dem kann damit auch vermieden werden, dass mittels standardisierter Suchmaschinen Abfragen getätigt werden.

Die Abfragen sind zu Bürozeiten jederzeit möglich, die Antwort wird innerhalb kurzer Frist geliefert. Es ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch nötig, dass die Abfragen während 24 Stunden und an 365 Tagen ge­ währleistet sind, zumal die Einvernahmen in der Regel ebenfalls wäh- rend Bürozeiten stattfinden. Will eine Person eine Befangenheit geltend machen, so kann sie dies jederzeit tun – mithin auch nach einer Einver- nahme –, sobald sie Kenntnis von einem möglichen Befangenheitsgrund erhält. Zu Frage 2: Massgeblich für die Offenlegung von Interessenbindungen von Staats- anwältinnen und Staatsanwälten ist § 88a in Verbindung mit § 7 des Ge- setzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafpro- zess (LS 211.1). Daraus geht lediglich hervor, dass die genannten Tätigkei- ten zu melden und zugänglich zu machen sind. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die nicht im Register angeführten Staats- anwältinnen und Staatsanwälte keine Interessenbindungen aufweisen. Wür- den sie in das Register aufgenommen, brächte dies keine anderen oder zu- sätzlichen Erkenntnisse. Keine Rolle spielt dabei, ob diese Staatsanwäl- tinnen oder Staatsanwälte in den Medien präsent sind oder nicht. Zu Frage 3: Die Liste wird, wie gesetzlich vorgeschrieben, einmal jährlich aktuali- siert. Die Oberstaatsanwaltschaft kommt somit ihrer gesetzlichen Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemässen Offenlegung der Interessen- bindungen nach; von Missständen kann nicht die Rede sein.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

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