RRB Nr. 280/2009
Strassenlärmsanierungsprogramm, Region Knonaueramt, Durchführung, Auftrag
25 da favrer 2009German6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2009
280. Lärmschutz, Staatsstrassen Region Knonaueramt
Erwägungen
A. Nach Art. 13 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) sind ortsfeste Anlagen, namentlich Strassen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, zu sanieren. Die Kosten hat gemäss Art. 16 Abs. 1 LSV grundsätzlich der Anlagehal- ter zu tragen, sofern er sich nicht nach Art. 20 Abs. 2 des Umweltschutz- gesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) von der Übernahme der Kosten befreien kann. Die Sanierungen haben innert einer von der LSV fest- gelegten Frist zu erfolgen. Für schweizerische Hauptstrassen und für die übrigen Strassen (Staatsstrassen und Gemeindestrassen) müssen die Sanierungen bis zum 31. März 2018 durchgeführt sein (Art. 17 Abs. 4 lit. b LSV). Die gesamte Lärmsanierung erfolgt in Etappen, wobei für die Beur- teilung der Dringlichkeit im Wesentlichen die Kriterien von Art. 17 LSV massgebend sind. In Anwendung dieser Kriterien auf die Daten des Lärmübersichtskatasters des Kantons Zürich (LUK) ergibt sich eine Priorisierung der Sanierungsregionen. Demnach liegt die Region Kno- naueramt im Handlungsfeld A mit der höchsten Dringlichkeit, was auch in RRB Nr. 1454/2007 festgehalten ist. Gestützt auf den Leitfaden für Strassenlärm des Bundesamts für Umwelt und des Bundesamts für Strassen vom Dezember 2006 ist die bestehende Lärmbelastung pro Gebäude auf einen Sanierungshorizont von 20 Jahren hochzurechnen. Ausserdem ist bei der Lärmberechnung der Zustand der Strassenbeläge zu berücksichtigen. Dies hatte eine Neuberechnung des Lärmkatasters für alle Gemeinden des Kantons Zürich und eine neue Beurteilung der betroffenen Gebäude zur Folge. Die Darstellung des auf diese Weise neu errechneten Lärmkatasters er- folgt gemeindeweise auf Übersichtsplänen, die sich auf Daten des Geo- graphischen Informationssystems (GIS) stützen.
B. Im vorliegenden Sanierungsprogramm für die Staatsstrassen in der Region Knonaueramt sind die Gemeinden Aesch, Aeugst, Affoltern a. A., Birmensdorf, Bonstetten, Hausen a. A., Hedingen, Kappel a. A., Kno- nau, Maschwanden, Mettmenstetten, Rifferswil, Stallikon, Uitikon und Wettswil enthalten. In diesen Gemeinden wurde im Rahmen einer Vorstudie die Machbarkeit von baulichen Lärmschutzmassnahmen innerorts abgeklärt. Neben dem Hauptkriterium Ortsbild waren beim Entscheid über die zu treffenden Massnahmen weitere Kriterien wie
Verkehrssicherheit, Wohnhygiene und Lärmschutzwirkung zu berück- sichtigen. Die Anwendung der genannten Kriterien hat ergeben, dass bauliche Massnahmen wie Lärmschutzwände oder -wälle innerorts nur in wenigen Fällen ausführbar sind. Für Gebäude mit verbleibenden Grenzwertüberschreitungen müssen in einem nachfolgenden Verfah- ren Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV gewährt und Schallschutzfens- ter eingebaut werden. In ihren Stellungnahmen haben die betroffenen Gemeinden diesen Abklärungen zugestimmt. Die ebenfalls zur Region Knonaueramt gehörenden Gemeinden Obfelden und Ottenbach wer- den aufgrund laufender Planungen/Projekte, im Zusammenhang mit der Eröffnung der Autobahn A4, zeitlich verschoben behandelt. Die bereits im Rahmen des Sanierungsteilprogramms 8 (STP8) mit Schall- schutzfenstern sanierten Gebäude werden berücksichtigt. Nach Absprache mit dem Amt für Verkehr der Volkswirtschafts- direktion werden die bereinigten Ergebnisse über die baulichen Mass- nahmen in einem Bericht zum «Beurteilungsplan Machbarkeit» festge- halten. Plan und Bericht zur Machbarkeit von Lärmschutzmassnahmen stellen die Grundlage für die nachfolgende weitere Projektierung des Lärmschutzes dar. Anschliessend sind die Massnahmen im Detail zu dimensionieren und pro Gemeinde einzelne Projekte zu erarbeiten. Konkret bedeutet dies, dass die für den Lärmschutz zuständige Fachstelle der Baudirek- tion die Planung der akustischen Projekte für Lärmschutzwände in An- wendung der §§ 12 und 13 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG), die Ermittlung des Sanierungsumfangs für die notwendigen Schallschutzfenster und den Einbau und die Kostenrückerstattung für die Schallschutzfenster und die Schalldämmlüfter leiten wird. Gestützt auf die akustischen Lärmsanierungsprojekte erfolgt die Projektierung, öffentliche Auflage und Projektfestsetzung der konkreten Lärmschutz- wände in Anwendung von §§ 15 bis 18 StrG.
C. Die Kosten der Lärmsanierungsmassnahmen trägt nach dem Ver- ursacherprinzip der jeweilige Anlagehalter; insbesondere Lärmschutz- wände und Dämme gehen zulasten des Strassenhalters. Sind Gebäude von mehreren Anlagen, z. B. von National- und Staatsstrassen, belastet, so werden die Kosten für die Lärmsanierung gemäss Art. 16 Abs. 3 LSV aufgeteilt. Die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern an stark belasteten Liegenschaften mit Alarmwertüberschreitungen werden den Gebäudeeigentümern zu 100% rückerstattet (Pflichtteil). Hingegen werden gemäss RRB Nr. 1169/2008 bei Liegenschaften, deren Belas- tung zwischen Immissionsgrenzwert (IGW) und Alarmwert liegt, nur lärmabhängige, freiwillige Beiträge an eine vom Eigentümer durch- geführte Fenstersanierung ausgerichtet (Beitragsteil).
D. Die Abklärungen haben gezeigt, dass in den 17 Gemeinden des Sanierungsprogramms Knonaueramt (einschliesslich Obfelden und Ottenbach) für bauliche Lärmschutzmassnahmen innerorts mit Kosten von rund 4,1 Mio. Franken zu rechnen ist. Für Schallschutzfenster und künstliche Belüftungen im Rahmen des Pflichtteils (Gebäude mit einer Belastung über dem Alarmwert) ergeben sich Kosten von rund 2,1 Mio. bzw. 0,2 Mio. Franken. Für den Beitragsteil (Gebäude mit einer Belastung zwischen IGW und Alarmwert) liegen noch keine Erfah- rungswerte vor. Die Kosten werden auf rund 3,3 Mio. Franken ge- schätzt. in Mio. Franken Lärmschutzwände (Pflichtteil) rund 4,1 Schallschutzfenster (Pflichtteil) rund 2,1 Schalldämmlüfter (Pflichtteil) rund 0,2 Schallschutzfenster (Beitragsteil) rund 3,3 Total Programm Knonaueramt 9,7 Nach der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabentei- lung zwischen Bund und Kantonen (NFA) hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1454/2007 den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund geregelt. Bei deren Abschluss wurden dem Kanton Bundes- beiträge von 25% für bauliche Massnahmen, für Schallschutzfenster im Pflichtteil Fr. 400 pro Fenster und für Schallschutzfenster im Beitragsteil Fr. 200 pro Fenster zugesichert. Gemäss dem Protokoll zur Programm- vereinbarung und der Erfahrung der letzten Jahre können in die Pro- grammvereinbarung 2008–2011 für die Gemeinden, ohne die Städte Zürich und Winterthur, Lärmschutzmassnahmen in der Höhe von rund 24 Mio. Franken aufgenommen werden, was Bundesbeiträge von 6 Mio. Franken einbringt. Der Regierungsrat hat deshalb für die Lärmsanie- rung 2008–2011 einen Rahmenkredit von netto 38 Mio. Franken (brutto 44 Mio. Franken) bewilligt. Die geschätzten Gesamtkosten für das Kno- naueramt und die bereits bewilligten Regionen Limmattal und Flug- hafen belaufen sich auf insgesamt 43,9 Mio. Franken in einem Zeitrahmen bis etwa 2015. Die Einhaltung des Rahmenkredits wird vom Projekt- management Lärmsanierung im Rahmen des Controllings überwacht. Die Mittel sind im Budget 2009 sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2009–2012 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird beauftragt, das Strassenlärmsanierungspro- gramm für die Region Knonaueramt im Sinne der Erwägungen durch- zuführen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strassengesetzes und die Finanzierung der einzelnen Projekte.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi