RRB Nr. 281/2017
Strassen, Zürich, Usteri-/Löwenstrasse RVS 30063, Projektgenehmigung
29 da mars 2017German3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. März 2017
281. Strassen (Zürich, Usteri-/Löwenstrasse RVS 30063)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 28. September 2016 beantragte das Tiefbauamt der Stadt Zürich bei der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), es sei der Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 752/2016 betreffend Projekt Usteri-/Löwenstrasse, Gessnerallee bis Bahnhofplatz, zu ergänzen. Es sei zusätzlich der Einbau einer Fussgängerschutzinsel in der Löwenstrasse, Höhe Schützengasse, Zürich (Bau Nr. 06 027), durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes zu genehmigen (StrG; LS 722.1). Die Projektergänzung sieht vor, den bestehenden Fussgängerübergang in der Löwenstrasse im Bereich der Schützengasse mit einer Fussgänger- schutzinsel auszustatten. Damit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, wird das Verkehrsregime in der Schützengasse dahingehend geändert, dass nur noch eine Einfahrt von der Löwenstrasse in die Schützengasse erlaubt ist. Mit dieser Massnahme kann für den Fussgängerübergang ein geschützter Warteraum gewährleistet werden. Die Erstellung der Schutz- insel hat einen Spurabbau zur Folge. Gemäss einem von der Stadt Zürich eingereichten Verkehrsgutachten reicht der Stauraum zwischen der Licht- signalanlage am Bahnhofplatz und der Fussgängerschutzinsel aus, wenn vom heutigen Fussgängeraufkommen ausgegangen wird. Die Leistungs- fähigkeit des Systems ist bei diesem Fussgängeraufkommen gewährleis- tet. Das Gutachten hat aber auch aufgezeigt, dass das System Leistungs- grenzen aufweist. Ein ungeregelter Übergang wird ab einer gewissen Anzahl querender Fussgängerinnen und Fussgänger den Verkehrsfluss übermässig stören. Deshalb stellte das AFV bereits in den Begehrens- äusserungen die Bedingung, den Fussgängerübergang nachträglich – ko- ordiniert mit den nachfolgenden Lichtsignalanlagen am Bahnhofplatz – mit einem Lichtsignal zu regeln. Mit dem bereits erstellten Strassenprojekt wurden entsprechende Leerrohre eingebaut. Damit ist eine nachträgliche Regelung mittels Lichtsignal möglich. Der Baubeginn der Fussgängerschutzinsel ist unmittelbar nach Vor- liegen dieser Genehmigung vorgesehen. Die Fussgängerschutzinsel war bereits Bestandteil der mit Stadtratsbeschluss Nr. 117 am 4. Februar 2015 erfolgten Projektfestsetzung. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Einer Ge- nehmigung steht damit nichts entgegen.
Mit RRB Nr. 752/2016 wurde ein Kostenanteil zulasten der Baupau- schale von rund Fr. 587 000 zugesichert. Die Kosten für die Erstellung der Fussgängerschutzinsel können der Baupauschale angerechnet werden. Die Aufwendungen für die Fussgängerschutzinsel können über die be- reits genehmigten Kosten abgedeckt werden. Es sind keine Mehrkosten zulasten der Baupauschale zu erwarten.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Projektergänzung für die Erstellung einer neuen Fussgänger- schutzinsel in der Löwenstrasse im Bereich der Einmündung Schützen- gasse in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 StrG genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zü- rich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi