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Decision

RRB Nr. 281/2026

Arbeitszeit Jahreswechsel 2026/2027

18 da mars 2026German6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. März 2026

281. Arbeitszeit (Jahreswechsel 2026/2027)

Ausgangslage Gemäss § 116 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) regelt der Regierungsrat die Schliessung der Ver- waltung zwischen Weihnachten und Neujahr sowie das Vorholen der ausfallenden Arbeitszeit. Beim Jahreswechsel 2026/2027 fallen viereinhalb Arbeitstage in den Zeitraum vom 24. Dezember 2026 bis und mit 2. Januar 2027: Wochentag Sollarbeitszeit Bemerkungen (100%, in Std.) Donnerstag, 24. Dezember 2026 4:12 Heiligabend Freitag, 25. Dezember 2026 0:00 Weihnachten Samstag, 26. Dezember 2026 0:00 Stephanstag Sonntag, 27. Dezember 2026 0:00 Montag, 28. Dezember 2026 8:24 Dienstag, 29. Dezember 2026 8:24 Mittwoch, 30. Dezember 2026 8:24 Donnerstag, 31. Dezember 2026 6:00 Silvester Freitag, 1. Januar 2027 0:00 Neujahr Samstag, 2. Januar 2027 0:00 Berchtoldstag 35:24

Verwaltungsschliessung Die Einheiten der Zentral- und Bezirksverwaltung werden von Don- nerstag, 24. Dezember 2026, bis und mit Freitag, 1. Januar 2027, geschlos- sen. Diese Schliessung wird – bei einem Beschäftigungsumfang von 100% – zu einem Ausfall von insgesamt 35:24 Stunden führen. Der Ausfall von 35:24 Stunden ist auszugleichen. Der Ausgleich dieser Stunden er- folgt grundsätzlich durch den Bezug von Ferien oder eine dem Beschäf- tigungsgrad entsprechende Kürzung des Arbeitszeitsaldos vom 24. bis 31. Dezember 2026 (Kompensation). Die Kompensation während der Verwaltungsschliessung wird für die Berechnung der höchstens zulässigen Kompensationstage gemäss § 124 Abs. 2 VVO nicht berücksichtigt. Die Regelung von § 124 Abs. 3 VVO (Ferienbezug vor Mehrzeitkompensation) gilt für die Zeit der Verwal-

tungsschliessung nicht. Die Begründung oder Erhöhung eines negativen Arbeitszeitsaldos ist jedoch nur zulässig, soweit keine Überzeit oder Ferienguthaben bestehen. Der Übertrag eines positiven oder negativen Arbeitszeitsaldos richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das diesbezügliche Vorgehen am Jahresende bzw. bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§ 121 VVO). Verbleibt trotz Verrechnung eines negativen Arbeitszeitsaldos am Jahresende mit Überzeit oder Ferienguthaben ein negativer Arbeits- zeitsaldo, der übertragen wird, können die Direktionen und die Staats- kanzlei in Ausnahmefällen (z. B. bei Eintritt in den Staatsdienst im Verlauf des Jahres 2026, bei längerer krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz) den Ausgleich eines negativen Saldos bis spätestens 30. Juni 2027 aufschieben. Dabei darf der Negativsaldo das Maximum von 84 Stunden gemäss § 121 Abs. 1 VVO um höchstens 35:24 Stunden übersteigen (Grundlage: Beschäftigungsgrad von 100%).

Arbeitseinsatz während der Dauer der Verwaltungsschliessung Für das Personal, das in der Zeit vom 24. Dezember 2026 bis 1. Januar 2027 planmässig Dienst zu leisten hat, gelten die Verwaltungsschliessung und die damit zusammenhängenden Kompensationsregelungen nicht. Ferner haben die Direktionen und die Staatskanzlei durch geeignete organisatorische Massnahmen dafür zu sorgen, dass dringliche Aufga- ben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungs­ fähigkeit des Kantons in Notfällen während der ganzen Dauer der Ver- waltungsschliessung gewährleistet ist. Freiwillig geleistete Einsätze von Mitarbeitenden während der Dau- er der Verwaltungsschliessung sind nur mit Zustimmung des zuständi- gen Amtes zulässig (§ 122 VVO).

Vernehmlassung Der Verband des Personals öffentlicher Dienste Zürich begrüsst die vorgeschlagene Schliessung der Verwaltung. Er beanstandet jedoch, dass die aufgrund der Schliessung auszugleichenden Arbeitsstunden vollumfänglich mit Ferientagen und anderen Zeitguthaben abgegolten werden müssen. Er beantragt, sämtliche 35:24 Arbeitsstunden (bei 100%) – oder zumindest einen Teil davon – als zusätzliche Ferientage zur Ver- fügung zu stellen. Zudem erachtet der Verband die Vorschläge als zu wenig angestellten- und familienfreundlich, weil nur der halbe statt der ganze 24. Dezember 2025 als frei gelte. Auch die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich fordern, dass die durch die Schliessung der Verwaltung anfallenden Stunden vollumfänglich oder zumindest teilweise als zusätzliche Ferientage ge- währt werden.

Seit 1. Januar 2020 werden zur Stärkung des Kantons Zürich als at- traktiver Arbeitgeber zusätzliche Ferientage gewährt. Eine erneute Er- höhung des Ferienanspruchs ist nicht angezeigt.

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Für den Jahreswechsel 2026/2027 gilt für die Zentral- und Bezirks- verwaltung folgende Arbeitszeitregelung:

1. Die Verwaltung wird von Donnerstag, 24. Dezember 2026, bis und mit Freitag, 1. Januar 2027, geschlossen.

2. Für die ausfallende Arbeitszeit gilt, was folgt:

2.1 Der Ausgleich der ausfallenden Stunden erfolgt grundsätzlich durch den Bezug von Ferien oder durch eine dem Beschäftigungsgrad entsprechende Kürzung des Arbeitszeitsaldos. Ein Ausgleich durch den Bezug von Gleitzeit wird nicht auf die Zahl der Kompensationstage ge- mäss § 124 Abs. 2 VVO angerechnet.

2.2 Der gemäss § 124 Abs. 3 VVO geltende Grundsatz, dass Ferien vor Mehrzeitkompensation zu beziehen sind, gilt nicht. Die Begründung oder Erhöhung eines negativen Arbeitszeitsaldos ist jedoch nur zulässig, soweit keine Überzeit oder Ferienguthaben bestehen.

2.3 Der Übertrag des positiven Arbeitszeitsaldos am 31. Dezember 2026 richtet sich nach § 121 VVO.

2.4 Der Ausgleich eines negativen Arbeitszeitsaldos richtet sich nach § 121 VVO. Die Direktionen und die Staatskanzlei können den Aus- gleich eines negativen Saldos bis spätestens 30. Juni 2027 aufschieben. Damit darf der Negativsaldo bei Jahresende das Maximum von 84 Stun- den gemäss § 121 Abs. 1 VVO um höchstens 35:24 Stunden übersteigen (Grundlage: Beschäftigungsgrad von 100%).

2.5 Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls zwischen dem 24. De- zember 2026 und dem 1. Januar 2027 kann die entsprechende Kompen- sationszeit nachgeholt werden (im Umfang von höchstens 35:24 Stunden).

3. Für Angestellte, die in der Zeit vom 24. Dezember 2026 bis 1. Ja- nuar 2027 planmässig Dienst zu leisten haben, gelten die Verwaltungs- schliessung und die damit zusammenhängenden Kompensationsrege- lungen nicht.

4. Die Direktionen und die Staatskanzlei treffen geeignete Massnah- men, damit dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfähigkeit des Kantons in Notfällen während der Schliessung ohne Einschränkung gewährleistet ist.

II. Mitteilung an – die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich (Peter Reinhard, Präsident VPV, Härdlenstrasse 11, 8302 Kloten), – den VPOD Schweiz (Stephanie Fuchs, VPOD Zürich, Birmensdorferstrasse 67, Postfach 8470, 8036 Zürich), – die Finanzkontrolle, – den kantonalen Ombudsmann, – die Datenschutzbeauftragte, – die Parlamentsdienste des Kantonsrates, – die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte (c/o Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich), – die Universität Zürich, Rektorat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich, – die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Rektorat, Gertrudstrasse 15, Postfach, 8401 Winterthur, – die Zürcher Hochschule der Künste, Rektorat, Pfingstweidstrasse 96, 8031 Zürich, – die Pädagogische Hochschule Zürich, Lagerstrasse 2, 8090 Zürich, – das Universitätsspital Zürich, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur, – die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Spitaldirektion, Lenggstrasse 31, Postfach, 8032 Zürich, – die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, Direktion, Wieshofstrasse 12, Postfach 144, 8408 Winterthur, – das Zentrum für Gehör und Sprache, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich, – die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich, Stampfen- bachstrasse 63, 8090 Zürich, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Direktion, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, – das Forensische Institut Zürich, Postfach, 8010 Zürich, – die Zürcher Gemeinden (per E-Mail), – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei,

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli