Uebereinkommen des Europarates über die Landschaft, Genehmigung, Vernehmlassung, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Januar 2011
29. Genehmigung des Übereinkommens des Europarates
Erwägungen
über die Landschaft (Europäische Landschaftskonvention); Vernehmlassung Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 hat das Eidgenössische Depar- tement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Genehmigung des Übereinkommens des Europarates über die Landschaft (Europäische Landschaftskonvention) zur Vernehmlassung unterbreitet. Am 20. Oktober 2000 unterzeichnete der Bundesrat anlässlich der Eröffnungskonferenz des Europarates in Florenz zusammen mit 18 weiteren Staaten das Übereinkommen des Europarates über die Landschaft. Dieses ist am 1. März 2004 in Kraft getreten. Es ist bis heute von 31 der 47 Mitgliedstaaten des Europarates ratifiziert und von wei- teren sieben unterzeichnet worden. Der Bundesrat beabsichtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren, und hat daher das UVEK beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Landschaft spielt als Teil der Umwelt, als Ausdruck des natür- lichen und kulturellen Erbes, als Lebensraum für die Bevölkerung in ländlichen, stadtnahen und städtischen Gebieten, als wirtschaftliche Ressource für den Tourismus und als Standortfaktor eine immer be- deutendere Rolle. Trotzdem war der Landschaft bisher kein völker- rechtliches Instrument gewidmet. Die Europäische Landschaftskon- vention schliesst diese Lücke. Das Übereinkommen geht von einem modernen Landschaftsver- ständnis aus. Es beschränkt sich nicht auf den ökologischen und kul- turellen Wert der Landschaft, sondern unterstreicht ihre Bedeutung für das Wohl der Gesellschaft und als Wirtschaftsraum. Das Übereinkom- men will die zuständigen staatlichen Stellen zur Durchführung von Politiken und Massnahmen anregen, die nicht nur den Schutz anstre- ben, sondern Impulse für die Pflege, Planung und Entwicklung der Landschaften setzen sollen. In der breiten Bevölkerung, bei den Akteu- ren und Gebietskörperschaften soll das Bewusstsein für den Wert der Landschaft und ihre Bedeutung für die Lebensqualität geschärft wer- den. Das Übereinkommen will schliesslich ausdrücklich allen Betroffe- nen die Möglichkeit eröffnen, aktiv an der Umsetzung einer zeitgemäs- sen Landschaftspolitik teilnehmen zu können.
Das Übereinkommen hat programmatischen Charakter, regt Mass- nahmen rechtlicher Art, aber auch solche mit Lenkungs- und Anreiz- charakter an. Es fordert das Zusammenwirken der Behörden aller staatlichen Ebenen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Es regt auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips und unter aus- drücklichem Vorbehalt der bestehenden staatlichen Strukturen und Verfahren die Entwicklung differenzierter Instrumente an. Besonders betont wird dabei die Bedeutung der Bewusstseinsbildung sowie der Aus- und Weiterbildung. Die Umsetzung des Übereinkommens erfolgt allein durch die Mit- gliedstaaten und wird auf der Ebene des Europarates durch bestehen- de Komitees begleitet. Der Europarat kann lokale oder regionale Ge- bietskörperschaften mit einem Landschaftspreis für vorbildliche und nachhaltige Politiken oder Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Planung ihrer Landschaften auszeichnen. Die institutionellen und rechtlichen Grundlagen und Umsetzungs- instrumente in Bund und Kantonen tragen den Anliegen des Überein- kommens bereits heute Rechnung. Aus Sicht des Bundes entsteht weder gesetzgeberischer Handlungsbedarf, noch sind zusätzliche personelle oder finanzielle Mittel erforderlich. Die Umsetzung wird im Rahmen der heutigen Zuständigkeiten und der laufenden Tätigkeiten erfolgen. Die Bedeutung des Übereinkommens liegt im Setzen von Impulsen zur vermehrten Wahrnehmung und zum nachhaltigen Umgang mit der Ressource Landschaft. Auf europäischer Ebene kommt dem Über- einkommen zudem eine gewisse Bedeutung hinsichtlich der Anstren- gungen verschiedener jüngerer europäischer Staaten zum Ausbau ihrer Umweltpolitik zu. Daraus ergeben sich Synergien mit der Entwicklungs- zusammenarbeit des Bundes.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Um- welt, Abteilung Natur und Landschaft, 3003 Bern) sowie elektronisch an andreas.stalder@bafu.admin.ch: Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 haben Sie uns das Übereinkom- men des Europarates über die Landschaft sowie den dazugehörenden Erläuternden Bericht zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
Das Übereinkommen des Europarates über die Landschaft ist klar ge- gliedert. Die einzelnen Artikel sind verständlich formuliert und decken die wesentlichen Gesichtspunkte des Themas ab. Wir begrüssen, dass das Übereinkommen von einem modernen Landschaftsverständnis ausgeht, das nicht nur vom Schutzgedanken ge- prägt ist, sondern auch Begriffe wie Landschaftspflege und Landschafts- planung umfasst. Bemerkenswert ist, dass es vorliegend nicht nur um einzelne besonders schöne, wertvolle oder interessante Landschaften geht. Vielmehr wird in der Europäischen Landschaftskonvention der Landschaftsbegriff ganzheitlich verwendet und umfasst die Landschaft auf ihrer gesamten Fläche. Das Übereinkommen zeigt eine Strategie im Umgang mit der Land- schaft auf, die alle wesentlichen Punkte wie das Erfassen und Bewerten der Eigenarten bestimmter Landschaften, die darauf beruhende Fest- legung von Landschaftsqualitätszielen sowie den sich daraus ergeben- den Handlungsbedarf (Schutz, Pflege, Planung bzw. Aufwertung) um- fasst. Zudem wird der Blickwinkel auf die Bewusstseinsbildung der be- troffenen Bürger und die disziplinenübergreifende Ausbildung und Schulung von Fachkräften an Schulen und Universitäten gelegt. Im Erläuterungsbericht wird Wert auf die Feststellung gelegt, dass sich durch das Übereinkommen für den Bund und die Kantone kein zusätzlicher rechtlicher oder organisatorischenr Handlungsbedarf er- gibt. Die Umsetzung des Übereinkommens wird im Kanton Zürich im Rahmen der vorhandenen finanziellen und personellen Mittel erfolgen können. Das Übereinkommen stellt eine Bestätigung vieler bestehender Planungen, Strategien und Konzepte des Bundes und der Kantone dar, um einer ganzheitlichen Umsetzung des Nachhaltigkeitsgedankens zum Durchbruch zu verhelfen. Es sind daher keine neuen gesetzlichen Grundlagen nötig. In diesem Zusammenhang ist auf den 1991 von den eidgenössischen Räten zur 700-Jahr-Feier der Eidgenossenschaft geschaffenen und kürzlich bis 2021 verlängerten Fonds Landschaft Schweiz (FLS) hinzuweisen. Er kann als beispielhaftes Instrument zur Förderung der Landschaftspflege im Sinne der Konvention verstanden werden. Sein gesetzlicher Auftrag, Massnahmen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften zu fördern und insbesondere über die Notwendigkeit der Erhaltung und Pflege dieser Landschaft zu informieren, entspricht den Verpflichtungen von Art. 6 Bst. A und E der Europäischen Landschaftskonvention.
Das Übereinkommen des Europarates über die Landschaft besitzt grosse strategische Bedeutung im Hinblick auf einen dem Nachhal- tigkeitsgedanken verpflichteten, zukunftsweisenden Umgang mit der Landschaft und ist daher zu ratifizieren.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglie- der des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi