Lexipedia

Genossenschaft Heilsarmee Sozialwerk, Wohnheim Paradies, Mettmenstetten, Erneuerung der Beitragsberechtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Januar 2015

29. Genossenschaft Heilsarmee Sozialwerk, Wohnheim Paradies,

Erwägungen

Mettmenstetten (Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1523/2011 erteilte der Regierungsrat der Genossen- schaft Heilsarmee Sozialwerk eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Wohnheims Paradies in Mettmenstetten. Mit Eingabe vom 19. Dezem- ber 2013 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitragsberech- tigung. Das Wohnheim Paradies betreut 24 Kinder und Jugendliche zwischen 2 und 16 Jahren beiderlei Geschlechts, die aus familiären Gründen auf eine mittel- bis längerfristige Platzierung angewiesen sind. Das Betreu- ungsangebot ist für Kinder und Jugendliche geeignet, die mit einer sozial- pädagogischen Betreuung in Zusammenarbeit mit den öffentlichen Schu- len begleitet werden können. Die Genossenschaft Heilsarmee Sozialwerke verfügt über die notwen- dige Bewilligung zum Betrieb des Wohnheims Paradies, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom Dezember 2012. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kan- ton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Träger- schaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträ- gen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitrags- berechtigung ist für vier Jahre zu erteilen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung ge- nehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitrags- berechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet und be- trägt jährlich höchstens Fr. 1 100 000. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcont- rollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) und mit § 18 Abs. 1 der Jugendheimverordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufsbe- ratung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Genossenschaft Heilsarmee Sozialwerk für den Betrieb des Wohnheims Paradies wird mit Wirkung ab 1. Januar 2015 im Umfang von 24 Plätzen erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2018. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2017 zusammen mit dem aktualisierten Konzept einzureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Genossenschaft Heilsarmee Sozialwerke, Daniel Röthlisberger, Direktor Sozialwerk, Effingerstrasse 53, Postfach 6575, 3008 Bern (im Doppel für sich und die Heimleitung [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Genossenschaft Heilsarmee Sozialwerk, Wohnheim Paradies, Mettmenstetten, Erneuerung der Beitragsberechtigung | Lexipedia | Lexipedia