RRB Nr. 291/2015
Kantonsschule Zürcher Oberland, Wetzikon, Instandsetzung, gebundene Ausgabe
25 da mars 2015German3 min
Source zh.ch
Kantonsschule Zürcher Oberland, Wetzikon, Instandsetzung, gebundene Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. März 2015
291. Kantonsschule Zürcher Oberland, Wetzikon (Instandsetzung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Schulanlage der Kantonsschule Zürcher Oberland in Wetzikon wurde in Etappen zwischen 1955 und 1986 erstellt. Der 1965 erstellte Trep- penturm mit Aufzug, Toilettenanlagen und einem Observatorium ist sanierungsbedürftig.
B. Projekt Der Treppenturm wird energetisch saniert, die Toiletten erhalten eine Lüftung. Die gebäudetechnischen Leitungen werden ersetzt und die Sani- tärapparate ausgetauscht. Der Personenaufzug von 1965 wird durch ein behindertengerechtes Modell, das gleichzeitig die Anforderungen des Hausdienstes erfüllt, ersetzt. Im 1. Obergeschoss wird eine Toilette für Personen mit eingeschränkter Mobilität eingerichtet. Da es sich bei der Schulanlage um ein Schutzobjekt handelt, werden die baulichen Ein- griffe in Abstimmung mit der Denkmalpflege umgesetzt. Die Instandsetzung soll von Juli bis Oktober 2015 erfolgen.
C. Finanzielles Die Investitionen betragen gemäss Kostenvoranschlag Fr. 1 864 000 (Stand Kostenvoranschlag Bauprojekt Januar 2015, Genauigkeitsgrad +/–10%, Zürcher Index der Wohnbaupreise vom 1. April 2014, Index- stand: 10661,0 Punkte, Basis 1939, einschliesslich 8% Mehrwertsteuer). Sie setzen sich wie folgt zusammen: Tabelle 1: Baukostenplan BKP-Nr. Arbeitsgattung Gebundene Ausgaben in Franken 1 Vorbereitungsarbeiten 123 200 2 Gebäude 1 527 100 4 Umgebung 2 700 5 Baunebenkosten 35 800 6 Reserve 175 200 Total 1 864 000
Die gebundenen Ausgaben von Fr. 1 864 000 sind gemäss §§ 36 lit. b und 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG) durch den Regierungsrat zu bewilligen. In den Gesamtkosten sind die Projektierungskosten von Fr. 115 000 gemäss Verfügung des Mit- telschul- und Berufsbildungsamtes vom 3. Juni 2014 enthalten. Diese Verfügung ist mit der vorliegenden Ausgabenbewilligung aufzuheben. Die Finanzierung der Bauinvestitionen erfolgt über die Investitions- rechnung der Leistungsgruppe Nr. 7050, Hochbauinvestitionen Bil- dungsdirektion. Das Vorhaben ist im KEF 2015–2018 nicht eingestellt, die Finanzierung kann durch Verschieben anderer Projekte innerhalb der Leistungsgruppe Nr. 7050, Hochbauinvestitionen Bildungsdirektion, sichergestellt werden.
D. Kapitalfolgekosten Die Kapitalfolgekosten für die Investitionsausgabe von Fr. 1 864 000 be- tragen jährlich Fr. 75 308. Sie bestehen aus den Abschreibungen, die sich aus den unterschiedlichen Abschreibungszinssätzen pro Bauteilgruppe zusammensetzen, und der Hälfte der jährlichen kalkulatorischen Zinsen von 1,75% der Baukosten. Es fallen keine personellen Folgekosten an. Aufgrund der thermischen Instandsetzung und der Erneuerung der Oberflächen werden geringere Betriebskosten erwartet. Tabelle 2: Kapitalfolgekosten Investitionskategorie Aktivierbarer Kosten- Nutzungs- Kalk. Abschrei- Total Kostenanteil anteil dauer Zinsen bungen in Franken in % in Jahren in Franken in Franken in Franken Hochbauten Rohbau 1 102 334 5,5 120 895 853 1 748 Hochbauten Rohbau 2 69 341 3,7 40 607 1 734 2 341 Hochbauten Ausbau 528 630 28,4 30 4 626 17 621 22 247 Hochbauten Installationen 1 163 695 62,4 30 10 182 38 790 48 972 Total 1 864 000 100 16 310 58 998 75 308
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion und der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Instandsetzung des Treppenturms der Kantonsschule Zürich Oberland wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 864 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7050, Hochbauinvestitio- nen Bildungsdirektion, bewilligt.
II. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Zürcher Index der Wohn- baupreise gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst:
Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 1. April 2014)
III. Die Verfügung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes vom 3. Juni 2014 zur Bewilligung des Projektierungskredits von Fr. 115 000 wird aufgehoben.
IV. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Bil- dungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi