RRB Nr. 292/2017
Bildungsnetzwerk Humanmedizin
29 da mars 2017German9 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. März 2017
292. Bildungsnetzwerk Humanmedizin
Erwägungen
1. Ausgangslage
1.1 Gesetzliche Grundlagen Gemäss § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG) schliesst die Universität mit dem Kanton und den vom Regierungsrat be- zeichneten Trägerschaften Verträge ab über die Forschungs- und Lehr- leistungen, welche im Gesundheitsbereich erbracht werden. Der Regie- rungsrat regelt in einer Verordnung Gegenstand und Verfahren der Ver- tragsschliessung (§ 6 Abs. 2 UniG). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Regierungsrat in § 6 der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April 2003 (Verordnung) die Universitätskliniken und die Universitätsspitäler namentlich aufgeführt. In der Weisung zu dieser Bestimmung hielt der Regierungsrat fest: «Als Vertragsspitäler aufgeführt sind die bisherigen Universitätsspitä- ler. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Der Regierungsrat kann den Kreis der Vertragsspitäler auf gemeinsamen Antrag von BI und GD hin verändern, sei es durch Verträge mit weiteren kantonalen oder ausser- kantonalen Spitälern, sei es durch Auflösung der Verträge mit jetzigen Vertragsspitälern.» Zum Verfahren der Vertragsschliessung hält § 4 Abs. 1 der Verordnung lediglich fest, dass die Verträge zwischen der Universität und der Gesund- heitsdirektion oder öffentlichen und privaten Spitälern mit Rechtsper- sönlichkeit abgeschlossen werden. Gemäss Abs. 2 bedürfen die Verträge der Genehmigung durch den Universitätsrat. Eine weitgehend analoge Regelung enthält § 6 des Gesetzes über das Universitätsspital vom 19. September 2005 (USZG). Danach schliesst das Universitätsspital mit der Universität Zürich einen Vertrag über For- schungs- und Lehrleistungen ab, die es im Gesundheitsbereich erbringt. Zudem kann der Regierungsrat weitere Hochschulen bezeichnen, mit de- nen das Universitätsspital entsprechende Verträge abschliessen muss.
1.2 Bildungsnetzwerk Humanmedizin Die Erhöhung der Studienkapazität Humanmedizin an der Universität Zürich (UZH) auf das Studienjahr 2017/2018 soll im Rahmen des Bildungs- netzwerks Humanmedizin erfolgen. Diesem sollen neben den Universi- tätsspitälern Zürich und den bisherigen Lehr- und Partnerspitälern neu auch die ETH Zürich sowie die Hochschulen St. Gallen, Luzern und Tes- sin (USI) angehören.
In den Vereinbarungen mit St. Gallen und Luzern ist vorgesehen, dass je 40 Studierende einen wesentlichen Teil der klinischen Ausbildung an der Partnerinstitution absolvieren und – nach dem Bachelorabschluss an der UZH – einen Doppelmasterabschluss Zürich/St. Gallen bzw. Zürich/ Luzern erwerben. Zudem ist die Schaffung von zwei neuen Lehrstühlen an der UZH vorgesehen, deren Inhaberinnen oder Inhaber am Kantons- spital St. Gallen (KSSG) arbeiten sollen. Die Zusammenarbeit mit der ETH und der USI beschränkt sich im We- sentlichen auf die Übernahme (ETH) bzw. die Abgabe (USI) von Bache- lorstudierenden. Der Regierungsrat hat vor diesem Hintergrund mit Beschluss Nr. 738/ 2016 neben der Erhöhung der Studienkapazität im Wesentlichen Folgen- des beschlossen: – Dem Regierungsrat sind die weiteren Vereinbarungen mit den St. Gal- ler Partnern und weiteren Institutionen aus dem Bildungsnetzwerk Humanmedizin, sofern sie nach dem entsprechenden Muster ausge- staltet sind, vorzulegen (Dispositiv III). – Dem Bildungsnetzwerk Humanmedizin wird unter dem Vorbehalt des Zustandekommens der weiteren Vereinbarungen über Forschung und Lehre zugestimmt (Dispositiv IV). – Der Regierungsrat wird nach Vorliegen sämtlicher Vereinbarungen über die Genehmigungspflicht und eine Änderung der Verordnung entschei- den (Dispositiv VI).
2. Verträge mit St. Gallen und Luzern Die Verträge zwischen der UZH und den Universitäten St. Gallen und Luzern sowie zwischen dem USZ und dem KSSG und dem Kantonsspital Luzern (LUKS) liegen vor.
2.1 St. Gallen – Kooperationsvereinbarung UZH/Universität St. Gallen (UniSG): Die Vereinbarung regelt die wesentlichen Punkte des gemeinsamen Master- studiengangs «Joint Medical Master in St. Gallen». Als Schwerpunkte werden die Bereiche ambulante Medizin, Grundversorgung, «chronic diseases» oder interprofessionale Gesundheitsversorgung festgelegt. In diesen Bereichen wird die Einrichtung von zwei Lehrstühlen geprüft, die von St. Gallen finanziert werden. Das KSSG wird als Hauptpartner bzw. als Kantonsspital bezeichnet. – Zusatzvereinbarung Forschung: UZH, UniSG, USZ und KSSG verdeut- lichen die Zusammenarbeit in der medizinischen Forschung mit einem Zielkatalog. Neben der klinischen und der Versorgungs-Forschung wird unter anderem die Biomedizinische Informatik oder auch der Aus- tausch wissenschaftlicher Publikationen und Informationen erwähnt.
– Rahmenvertrag USZ/KSSG: Der Rahmenvertrag zielt auf den Ausbau und die Stärkung der Zusammenarbeit in der Patientenversorgung, Forschung und Lehre. Klinisch knüpft er an den bestehenden Zusam- menarbeitsvereinbarungen betreffend Herzmedizin, Neurochirurgie und Radiopharmazie an. Thematisiert werden unter anderem die Per- sonalentsendung, Rotationen von Assistenzärztinnen und -ärzten und Oberärztinnen und -ärzten, dann aber auch die Weiter- und Fortbil- dung sowie die Transplantationsmedizin (Stärkung Spenderrekrutie- rung).
2.2 Luzern – Kooperationsvereinbarung UZH/Universität Luzern: Die Vereinbarung regelt die wesentlichen Punkte des gemeinsamen Masterstudiengangs «Master of Medicine, Joint Degree». Als Schwerpunkte werden die Be- reiche Grundversorgung, Akutversorgung und interdisziplinäre Lang- zeitbetreuung und -versorgung festgelegt. Ein Bezug zur spezialisier- ten oder hochspezialisierten Medizin ist nicht gegeben. Das LUKS wird ausdrücklich als Lehrspital bezeichnet. Die Einrichtung von UZH-Pro- fessuren ist nicht vorgesehen. – Rahmenvertrag USZ/LUKS: Der Rahmenvertrag zielt auf Ausbau und Stärkung der bereits heute bestehenden Zusammenarbeit in Patienten- versorgung, Forschung und Lehre. Fokussiert wird auf die Bereiche Labormedizin, Transplantationen sowie komplementäre und integra- tive Medizin; zur Diskussion stehen ferner unter anderem die Bereiche Thorax- und Herzchirurgie. Im Übrigen orientiert sich der Vertrag in wesentlichen Punkten am Rahmenvertrag USZ/KSSG.
3. Schlussfolgerungen und weiteres Vorgehen
3.1 Sachverhalt Der Regierungsrat bezeichnet in der Verordnung die Zürcher Univer- sitätsspitäler. Die Verordnung von 2003 gibt den damaligen status quo wie- der. Ein Verfahren sowie Kriterien zur Verleihung des status Universi- tätsspital sind in der Verordnung nicht festgelegt. Das KSSG wird in den Vereinbarungen als Kantonsspital bzw. als Part- nerspital bezeichnet. Das LUKS wird in den Vereinbarungen als Kantonsspital bzw. als Lehr- spital bezeichnet. Da in der Partnerschaft mit Luzern keine Professuren der UZH eingerichtet werden, ist das Muster St. Gallen nicht gegeben. Die UZH verfügt über rund 30 Zusammenarbeitsverträge (Lehrspitä- ler sowie drei Partnerspitäler), die sie seit 2005 in ihrer Zuständigkeit ab- geschlossen hat.
3.2 Regelungsbedarf
1. Die Diskussionen im Zusammenhang mit dem Bildungsnetzwerk Humanmedizin haben aufgezeigt, dass ein Verfahren bzw. Kriterien zur Verleihung des Status «Universitätsspital» festgelegt werden müssen. Da- bei kann nicht allein an das Kriterium «Lehrstuhl» bzw. «Professur» an- geknüpft werden. Eine Professur ist eine mögliche von mehreren Voraus- setzungen für den Status Universitätsspital. Deshalb müssen Anforde- rungen und Bedingungen formuliert werden, die ein Spital zu erfüllen hat, damit es in die Liste der universitären Leistungserbringer der Ver- ordnung aufgenommen werden kann. Ein Verfahren und Kriterien, die zur Anerkennung als Universitäts- spital führen können, sind von der Bildungsdirektion, zusammen mit der Gesundheitsdirektion sowie den beteiligten Institutionen, zu erarbeiten.
2. Gemäss § 6 Abs. 2 UniG hat der Regierungsrat das Verfahren der Ver- tragsschliessung zu regeln. In der geltenden Verordnung ist dieses Verfah- ren nicht bzw. nur sehr knapp in § 4 geregelt. Deshalb muss ein Verfahren zur Vertragsschliessung von der Bildungsdirektion, zusammen mit der Ge- sundheitsdirektion und den beteiligten Institutionen, erarbeitet werden.
3. Im Rahmen des geplanten Neuerlasses der Verordnung wird der Re- gierungsrat das Verfahren zur Vertragsschliessung sowie das Verfahren und die Kriterien für die Verleihung des Status eines Universitätsspitals festzulegen haben.
3.3 Zustimmung zum Bildungsnetzwerk Humanmedizin Nachdem die vorgesehenen Vereinbarungen für das Bildungsnetzwerk Humanmedizin abgeschlossen werden konnten, ist dem Bildungsnetzwerk Humanmedizin zuzustimmen. Damit kann die auf Beginn des Studien- jahres 2017/2018 beschlossene Erhöhung der Anzahl Studienplätze in der Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät der UZH umgesetzt wer- den (vgl. RRB Nr. 738/2016, Dispositiv V). Gemäss den vorliegenden Vereinbarungen ergibt sich keine Änderung am Status des KSSG. Dieses wird in den Vereinbarungen als Partnerspital bezeichnet. Auch durch die vorgesehene Einrichtung von zwei Lehrstüh- len wird das KSSG als solches nicht zum universitären Leistungserbrin- ger. Das KSSG ist deshalb nicht in die Liste der universitären Leistungs- erbringer in § 6 der Verordnung aufzunehmen. Das UniG enthält keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für eine for- melle Genehmigungspflicht von Vereinbarungen der UZH durch den Re- gierungsrat. Hingegen bestimmt § 6 Abs. 1 UniG, dass der Regierungsrat die Trägerschaften, d. h. die Vertragsparteien bezeichnet, mit denen die UZH Verträge über die Forschungs- und Lehrleistungen, die im Gesund-
heitsbereich erbracht werden, abschliessen kann. Die Kooperationsver- einbarung zwischen UZH und UniSG weist – im Gegensatz zu den übri- gen Vereinbarungen des Netzwerkes Humanmedizin – die Besonderheit auf, dass an der UZH zwei neue Lehrstühle errichtet werden sollen, de- ren Inhaberinnen oder Inhaber am KSSG tätig sind. Die UniSG und das KSSG sind deshalb im Sinne von § 6 Abs. 1 UniG als Trägerschaften zu bezeichnen, mit denen die UZH Vereinbarungen über Forschungs- und Lehrleistungen im Gesundheitsbereich abschliessen kann. Gemäss RRB Nr. 738/2016 sind bei der Errichtung der vorgesehenen beiden neuen Lehrstühle neben den Interessen der UZH auch die strate- gischen Interessen des Kantons und der universitären Spitäler des Kan- tons Zürich zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist insbeson- dere eine Verzettelung der spezialisierten und hochspezialisierten Me- dizin zu verhindern. Zudem darf die Erfüllung der kantonalen Versor- gungsaufträge durch das USZ nicht gefährdet werden. Sofern die UZH einen oder beide der geplanten Lehrstühle in einem anderen als den unter Ziff. 2.1 erwähnten Bereichen errichten will, ist deshalb vorgängig die Zu- stimmung der für die Versorgungssicherheit zuständigen Gesundheits- direktion erforderlich.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion und der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Von den unter Ziff. 2 der Erwägungen aufgeführten Vereinbarungen wird Kenntnis genommen, und der Bildung des Netzwerkes Humanme- dizin wird zugestimmt.
II. Die Universität St. Gallen und das Kantonsspital St. Gallen werden gemäss § 6 UniG als Trägerschaften bezeichnet, mit denen die Universität Zürich die unter Ziff. 2.1 der Erwägungen aufgeführten Vereinbarungen über Forschungs- und Lehrleistungen im Gesundheitsbereich abschlies- sen kann.
III. Die Errichtung eines Lehrstuhls an der Universität Zürich im Rah- men der Kooperationsvereinbarung zwischen der Universität Zürich und der Universität St. Gallen ausserhalb eines der unter Ziff. 2.1 der Erwä- gungen aufgeführten Bereiches bedarf der Zustimmung durch die Ge- sundheitsdirektion.
IV. Die Bildungsdirektion wird beauftragt, zusammen mit der Gesund- heitsdirektion und den beteiligten Institutionen ein Verfahren zur Ver- tragsschliessung sowie ein Verfahren bzw. Kriterien zur Festlegung des Status Universitätsspital zu erarbeiten und dem Regierungsrat die ent- sprechenden Änderungen der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vorzulegen.
V. Mitteilung an den Universitätsrat der Universität Zürich und den Spitalrat des Universitätsspitals Zürich sowie an die Gesundheitsdirek- tion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi