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Decision

RRB Nr. 295/2018

Gesundheitsgesetz, Änderung, Vernehmlassung, Ermächtigung

28 da mars 2018German3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. März 2018

295. Gesundheitsgesetz, Änderung (Aus- und Weiterbildungs­

Erwägungen

verpflichtung; Ermächtigung zur Vernehmlassung) Im Bereich der Gesundheitsberufe besteht seit langer Zeit ein Ausbil- dungsdefizit: Die beruf‌lichen Abgänge können nicht umfassend durch neu ausgebildete Personen ersetzt werden. Das Gesundheitsgesetz (GesG; LS 810.1) verpflichtet deshalb die bewilligungspflichtigen Institutionen des Gesundheitswesens (Spitäler, Pflegeheime, Spitex-Institutionen usw.), eine angemessene Zahl von Aus- und Weiterbildungsstellen zur Verfügung zu stellen. Kommt ein Spital seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihm eine Ersatzabgabe von bis zu 150% der durchschnittlichen Aus- und Weiter- bildungskosten auferlegt werden (§ 22 GesG). Das (später erlassene) Spi- talplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG; LS 813.20) konkretisiert die Regelung für Listenspitäler in dem Sinne, dass sich die Ausbildungsver- pflichtung eines Listenspitals am gesamtkantonalen Bedarf auszurich- ten habe (§ 5 Abs. 1 lit. f SPFG). 2014 erreichte ein Listenspital sein Ausbildungssoll nicht, weswegen ihm eine Ersatzabgabe auferlegt wurde. Das Spital focht den Entscheid bis vor Verwaltungsgericht an. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut mit folgender Begründung (Urteil VB.2016.00659 vom 8. Februar 2017): Die Ersatzabgabe sei aufgrund des Ausbildungsdefizits des Spitals be- rechnet worden. Dieses stelle auf den gesamtkantonalen Ausbildungs- bedarf nach § 5 SPFG ab. § 22 GesG, der die Rechtsgrundlage für die Er- satzabgabe bilde, spreche aber nur von der Pflicht zur Aus- und Weiterbil- dung in angemessenem Umfang, ohne auf den gesamtkantonalen Bedarf Bezug zu nehmen. Die vom Spital geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Bereitstellung der Aus- und Weiterbildungsstellen seien deshalb zu berücksichtigen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erschwert den Abbau des heutigen Ausbildungsdefizits. Deshalb soll das Gesundheitsgesetz geändert wer- den, indem dort die Kriterien, die bei der Bestimmung des Ausbildungs- solls eines Spitals zu beachten sind, aufgeführt werden. Neben dem ge- samtkantonalen Bedarf an Aus- und Weiterbildung sind das die Beson- derheiten der einzelnen Institutionstypen und Berufsgruppen wie auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt (§ 22 Abs. 1 GesG). Sodann soll eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen werden für die heute be- stehende Möglichkeit eines Spitals, sein Ausbildungsdefizit zu kompen-

sieren (Abs. 2). Ferner soll der Abgabesatz neu generell-abstrakt geregelt werden, unter Verzicht auf die bisherige Regelung, die eine Obergrenze von 150% vorsieht. Neu sollen der Regierungsrat und die Gesundheits- direktion für einzelne Institutionstypen oder Berufsgruppen einen tie- feren Kürzungs- oder Abgabesatz vorsehen können (Abs. 3). Schliesslich soll ermöglicht werden, dass die mit den Ersatzabgaben erhobenen Mittel den Institutionen ausgerichtet werden können, die über- durchschnittlich viel Aus- und Weiterbildung betreiben (Abs. 4). Nach heutiger Rechtslage fliessen die Ersatzabgaben zwingend in die Staats- kasse. Da neu auch die Pflegeheime und Institutionen individuell zur Aus- und Weiterbildung verpflichtet werden sollen und diese Einrichtungen von den Gemeinden getragen werden, drängt es sich auf, die Ersatzab- gaben im Aus- und Weiterbildungssystem zu belassen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, zum Entwurf für eine Änderung des Gesundheitsgesetzes eine Vernehmlassung durchzuführen.

II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli