RRB Nr. 296/2023
Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Schreiben an das EDI
15 da mars 2023German3 min
Source zh.ch
Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Schreiben an das EDI
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. März 2023
296. Änderung der Verordnung über die Alters- und
Erwägungen
Hinterlassenenversicherung (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 eröffnete das Eidgenössische De- partement des Innern das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). Die Gesetzesreform der Alters- und Hinterlassenenversi- cherung zur Stabilisierung der AHV (Reform AHV 21) wurde am 17. De- zember 2021 von den eidgenössischen Räten beschlossen und am 25. Sep- tember 2022 in der Volksabstimmung angenommen. Der Bundesrat hat am 9. Dezember 2022 das Datum für das Inkrafttreten auf den 1. Ja- nuar 2024 festgelegt. Die Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen erfordern auch An- passungen auf Verordnungsstufe. Dabei wird analog zum Gesetz der Begriff «Rentenalter» sowohl in der AHVV als auch in allen davon be- troffenen Verordnungen mit dem Begriff «Referenzalter» ersetzt. Die im Gesetz vorgesehenen Kompensationsmassnahmen zugunsten der Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 wie auch der flexible Altersrücktritt werden in der AHVV präzisiert. Schliesslich braucht es Bestimmungen in der AHVV, damit Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, wäh- len können, ob sie Beiträge auf dem gesamten Lohn entrichten wollen oder nur auf dem Teil ihres Lohnes, der den Freibetrag von Fr. 16 800 im Jahr übersteigt. Geregelt wird dabei auch, wie die Beiträge bei der späte- ren Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, Insel- gasse 1, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Ver- sion an susanne.piller@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 haben Sie uns eingeladen, zu den Änderungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVV) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen im Wesentlichen. Die Möglichkeit, Rentenlücken zu schliessen, erhöht die Anreize zur Fortführung der Arbeitstätigkeit nach Erreichen des Refe-
renzalters. Der längere Verbleib von Beschäftigten im Arbeitsmarkt ist insbesondere im Hinblick auf den Arbeitskräftemangel in volkswirtschaft- licher Hinsicht zu begrüssen.
Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen:
Art. 6quater AHVV Im Gegensatz zur derzeit geltenden Bestimmung fehlt im Entwurf ein Hinweis auf eine mögliche Proratisierung des Freibetrages vollständig. Dies ist im Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO in Rz. 2011 für Unselbstständig- erwerbende und in Rz. 3009 für Selbstständigerwerbende geregelt. Eine entsprechende Ergänzung und ausdrückliche Erwähnung in der Verord- nung erachten wir als unabdingbar. Art. 53quater AHVV Wir beantragen, dass die mit der AHV-Reform einhergehenden Lasten für Frauen der Übergangsgeneration abgefedert werden, indem der Ren- tenzuschlag ebenfalls zweijährlich der Lohn- und Preisentwicklung an- gepasst wird.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli