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Decision

RRB Nr. 298/2009

Teilrevision Lohnsystem, Neuregelung der Lohnerhöhung und Einmalzulagen, Vernehmlassung, Ermächtigung

25 da favrer 2009German5 min

Source zh.ch

Teilrevision Lohnsystem, Neuregelung der Lohnerhöhung und Einmalzulagen, Vernehmlassung, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2009

298. Teilrevision Lohnsystem, Neuregelung der Lohnerhöhung

Erwägungen

und der Einmalzulagen (Vernehmlassung, Ermächtigung) Der Regierungsrat erteilte mit Beschluss Nr. 490/2006 der Finanzdirektion den Auftrag, das Projekt Teilrevision Lohnsystem einzuleiten und dem Regierungsrat periodisch Bericht zu erstatten. Eine erste Berichterstat- tung wurde mit RRB Nr. 1367/2007 zur Kenntnis genommen. Die Teil- revision des Lohnsystems umfasst einerseits eine Überprüfung und all- fällige Anpassung einzelner Richtpositionen im Einreihungsplan und anderseits die Erarbeitung eines flexibleren und verstärkt leistungs- orientierten Konzeptes der Individuellen Lohnentwicklung mit halben Stufen. Dabei sollen der in § 16 der Personalverordnung festgelegte Stufenautomatismus sowie das Zulagenkonzept überprüft werden. Die Finanzdirektion setzte zu diesem Zweck eine Projektorganisation unter der Leitung des Personalamts mit Vertretungen aus allen Direktionen, den Gerichten, der Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen und den Vereinigten Personalverbänden ein. Die Projektorganisation besteht aus vier Teilprojekten und einem Projektausschuss. Der Auftrag zur Er- arbeitung eines flexibleren und verstärkt leistungsorientierten Konzep- tes der Individuellen Lohnentwicklung mit halben Stufen wurde in einem Teilprojekt unter der Bezeichnung «Anpassung des Konzeptes Individueller Lohnerhöhung (Beförderung) und Einmalzulagen» aus- geführt (Teilprojekt 2). Der Projektausschuss Teilrevision Lohnsystem hat am 26. November 2007 der Eröffnung der Vernehmlassung auf der Grundlage der Pro- jektergebnisse grundsätzlich zugestimmt. Im Februar 2008 wurde der Regierungsrat durch das Personalamt über die ausgearbeitete Ver- nehmlassungsvorlage orientiert. Dem Antrag auf Eröffnung der Ver- nehmlassung zum Teilprojekt 2 vom 27. Februar 2008 wurde jedoch nicht stattgegeben. Im Hinblick auf die geplante Abschaffung des Stufenauf- stieges sollte der Auftrag des Teilprojektes 2 auf die Lehrerschaft erwei- tert werden. Mit RRB Nr. 1285/2008 (Teilrevision Lohnsystem Lehrper- sonen) legte der Regierungsrat den Auftrag für die Lehrerschaft fest und beschloss, dieses Projekt vom Teilprojekt 2 zu trennen, das für das gemäss Personalverordnung angestellte Staatspersonal ausgearbeitet wurde. Damit kann die Vernehmlassung für das gemäss Teilprojekt 2 angepasste Konzept Individueller Lohnerhöhung und Einmalzulagen eröffnet werden. Der Projektausschuss Teilrevision Lohnsystem wurde am 24. Oktober 2008 entsprechend informiert. Es wurden keine Bedenken

zur geplanten Eröffnung der Vernehmlassung zum angepassten Kon- zept Individueller Lohnerhöhung und Einmalzulagen sowie zu den ent- sprechenden Verordnungen geäussert. Diese Vorlage wird abschlies- send vom Kantonsrat zu beschliessen sein. Zur Vorlage Teilrevision Lohnsystem Lehrerschaft wird ein getrenntes Vernehmlassungsverfah- ren durchgeführt. Zu den Ergebnissen der Überprüfung und allfälligen Anpassungen einzelner Richtpositionen, die abschliessend vom Regie- rungsrat festzulegen sind, soll ebenfalls ein getrenntes Vernehmlas- sungsverfahren durchgeführt werden. Im Teilprojekt «Anpassung des Konzeptes Individueller Lohnerhö- hung und Einmalzulagen» wurden folgende Ergebnisse erzielt: Es wurde ein Modell Individueller Lohnerhöhung (Beförderung) mit halben Stufen erarbeitet. Dieses Modell enthält zwei Varianten leistungsorientierter Lohnentwicklung auf der Grundlage unterschiedlicher Lohnstufen, nach Leistung differenzierte Lohnmaxima sowie die Abschaffung der Möglichkeit der Rückstufung. Bei Variante A wurden die Lohnstufen nur im Bereich der bisherigen Leistungsstufen halbiert. Bei Variante B wurden die Lohnstufen durchgängig, also auch im Bereich der Erfah- rungsstufen halbiert. Entsprechend kann die Lohnentwicklung in den unteren Lohnstufen bei Variante B stärker differenziert werden, wäh- rend bei Variante A in den unteren Lohnstufen eine tendenziell grös- sere Lohnentwicklung erfolgt, sofern eine individuelle Lohnerhöhung gewährt wird. Bei Variante B sind die Differenzen zwischen den unte- ren und den oberen Lohnstufen und damit auch die Differenzen der Lohnentwicklung bei individuellen Lohnerhöhungen geringer als bei Variante A und damit wohl besser vermittelbar. Die Meinungen, welche der beiden Varianten die leistungsorientierte Gestaltung der Lohnent- wicklung besser unterstützt, waren innerhalb der Projektgruppe geteilt. Die halben Lohnstufen ermöglichen grundsätzlich bei beiden Varianten eine flexiblere Gestaltung der Lohnentwicklung. Zur Stärkung der leistungsorientierten Handhabung des angepassten Konzeptes soll zudem die Mitarbeiterbeurteilung neu jährlich durchgeführt werden. Im Wei- teren ist der Stufenaufstieg aufzuheben, da dieser dem Ziel einer ver- stärkt leistungsorientierten Lohnentwicklung auf der Grundlage indivi- dueller Führungsentscheide widerspricht. Im Gegenzug zur Aufhebung des Stufenaufstieges sind möglichst objektive Kriterien zur Festlegung der durchschnittlichen jährlichen Lohnentwicklung innerhalb der kan- tonalen Verwaltung festzulegen. Um die Attraktivität und Konkurrenz- fähigkeit des Kantons als Arbeitgeber sicherzustellen, soll sich die durchschnittliche Lohnentwicklung grundsätzlich an derjenigen ver- gleichbarer Arbeitgeber mit Bedeutung für den Wirtschaftsraum Zürich orientieren. Die durchschnittliche Lohnentwicklung umfasst die Mittel für individuelle Lohnerhöhungen, den Teuerungsausgleich und

bei Bedarf für allgemeine Reallohnerhöhungen über den Teuerungs- ausgleich hinaus. Als Ausgleich zur Aufhebung des Stufenaufstieges soll eine durchschnittliche Lohnentwicklung im Umfang der Jahresteuerung garantiert werden, sofern diese 2% nicht übersteigt, und der Teuerungs- ausgleich soll mindestens die Hälfte der Jahresteuerung betragen, sofern diese 2% nicht übersteigt. Der Teuerungsausgleich ist neu auf der Grundlage des Landesindexes der Konsumentenpreise zu gewähren. Einmalzulagen sollen als flexibles Element des Lohnsystems zur Hono- rierung sehr guter Leistungen gestärkt werden. Sie sind neu zu budge- tieren. Der Höchstbetrag für Einmalzulagen ist auch aufgrund der geplanten Abschaffung der Zulagen aus Rücklagen auf Fr. 8000 zu erhöhen. Schliesslich soll ein Lohncontrolling die leistungsorientierte Handhabung der individuellen Lohnerhöhungen und Einmalzulagen unterstützen und die Gleichstellung gewährleisten. Entsprechend dem angepassten Konzept wurden die Personalverordnung und die Voll- zugsverordnung zum Personalgesetz vollständig angepasst.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Finanzdirektion wird ermächtigt, zur Neuregelung der Lohn- erhöhung und der Einmalzulagen ein Vernehmlassungsverfahren durch- zuführen.

II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi