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Decision

RRB Nr. 30/2010

Kommunale Nutzungsplanung, Ellikon a.d.Th. Teilrevision, Festsetzung, teilweise Genehmigung

13 da schaner 2010German7 min

Source zh.ch

Kommunale Nutzungsplanung, Ellikon a.d.Th. Teilrevision, Festsetzung, teilweise Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Januar 2010

30. Teilrevision kommunale Nutzungsplanung Ellikon a. d. Th.

Erwägungen

(teilweise Genehmigung) Mit RRB Nr. 2663/1995 wurde die kommunale Nutzungsplanung der Gemeinde Ellikon a. d. Th. genehmigt. Die Baudirektion genehmigte am 18. August 2005 eine Teilrevision (BDV Nr. 1126/2005). Die Gemein- deversammlung Ellikon a. d. Th. hat am 12. Dezember 2008 eine Teil- revision der kommunalen Nutzungsplanung festgesetzt. Gegen diesen Beschluss wurde gemäss Rechtskraftbescheinigungen der Kanzlei der Baurekurskommissionen vom 5. Februar 2009 und des Bezirksrates Winterthur vom 29. Januar 2009 kein Rechtsmittel eingelegt. Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 ersucht der Gemeinderat Ellikon a. d. Th. um Genehmigung der Vorlage. Die Teilrevision der Nutzungsplanung umfasst folgende Punkte: – Revision der Bau- und Zonenordnung, insbesondere Gestaltungs- bestimmungen für die Kernzone und die Wohnzone; – Zonenplanänderung im Gebiet Grosswis (Einzonung von 1,3 Hekt- aren Landwirtschaftszone in Gewerbezone, Nr. 1 gemäss Zonenplan 1:5000); – Zonenplanänderung im Gebiet Bruggwisen (Einzonung von 0,3 Hekt- aren Landwirtschaftszone in Kernzone, Nr. 3 gemäss Zonenplan 1:5000); – Zonenplanänderung im Gebiet Dunaspi (Einzonung von weniger als 0,1 Hektaren Landwirtschaftszone in Wohnzone, Nr. 5 gemäss Zonen- plan 1:5000); – Zonenplanänderung im Gebiet Striegelgasse (Einzonung von 0,3 Hekt- aren Landwirtschaftszone in Wohnzone; Nrn. 4 und 6 gemäss Zonen- plan 1:5000); – Zonenplanänderung im Gebiet Huebacker (Einzonung von 0,5 Hekt- aren Landwirtschaftszone in Wohnzone, Nr. 7 gemäss Zonenplan 1:5000). Die Revision der Bau- und Zonenordnung entspricht weitestgehend den Zielsetzungen der Planung und den gesetzlichen Grundlagen. In Art. 46 wurde folgende Bestimmung betreffend Bepflanzung erlassen: «Das Halten, Vermehren oder Verbreiten von Pflanzen, die von beson- ders gefährlichen Schadorganismen befallen sein können und gemäss eidgenössischer Pflanzenschutzverordnung meldepflichtig sind, ist nicht gestattet.» Für eine Bauordnungsbestimmung in dieser Form fehlt die gesetzliche Grundlage. Sie ist daher nicht genehmigungsfähig.

Mit Ausnahme des Gebiets Dunaspi liegen alle Einzonungen ausser- halb des im kantonalen Richtplan kartografisch festgelegten Siedlungs- gebiets. Nach § 16 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) haben die Pla- nungen unterer Stufen der oberen Stufe, Nutzungsplanungen jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen. Nach dem Text zum kanto- nalen Richtplan verbleibt den Gemeinden durch die generalisierte und nicht parzellenscharfe Darstellung des Siedlungsgebiets bei der Ab- grenzung der Bauzonen ein Anordnungsspielraum. Dieser Anordnungs- spielraum stellt sicher, dass bei der Festsetzung von Bauzonen auf ört- liche Besonderheiten und Umstände wie besondere topografische Ver- hältnisse oder den Stand der Erschliessung angemessen Rücksicht ge- nommen werden kann. Der nördliche in Ost-West-Richtung verlaufende Teil der Striegelgasse ist beidseitig bebaut. Der westliche in Nord-Süd-Richtung verlaufende Strassenabschnitt ist nur ostseitig bebaut. Westseitig befindet sich am südlichen Ende ein Landwirtschaftsbetrieb in der Landwirtschaftszone. Durch die vorgesehene Einzonung von rund 3000 m2 wird die rund 100 m lange Lücke zwischen diesem Betrieb und den bestehenden Einfamilien- häusern am nördlichen Strassenabschnitt geschlossen. Mit der Bebau- ung dieser Fläche wird ein klarer Siedlungsrand definiert. Sowohl unter quantitativen wie qualitativen Gesichtspunkten liegt diese Einzonung im Anordnungsspielraum. Mit der Einzonung im Gebiet Bruggwisen wird die Kernzone um rund 3000 m2 erweitert. Sie grenzt unmittelbar an eine ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Siedlung, die durch die Bebauung dieser verhältnismässig kleinen Fläche ergänzt wird. Die Ausscheidung dieser Kernzone liegt ebenfalls im Anordnungsspielraum. Die Einzonung im Gebiet Grosswis (Nr. 1 gemäss Plan 1:5000) liegt nicht mehr im Anordnungsspielraum der Gemeinde. Eine geringfügige Abweichung im Sinne von § 16 Abs. 2 PBG ist nur zulässig, wenn sie von untergeordneter Natur ist. Mit BDV Nr. ARV/1226/2005 hat die Bau- direktion bereits die Umzonung eines Teils des Grundstücks Kat.-Nr. 1226 von der Landwirtschaftszone in die Gewerbezone genehmigt. Die Ein- zonung wurde als untergeordnete Abweichung von der Festlegung des Siedlungsgebiets im Sinne von § 16 Abs. 2 PBG beurteilt. Die erneute Erweiterung der Gewerbezone um 1,3 Hektaren ist gemäss Angaben der Gemeinde wichtig, damit die ortsansässigen Firmen ihre Betriebe vergrössern können. Vor diesem Hintergrund kann eine geringfügige Abweichung im Sinne von § 16 Abs. 2 PBG bejaht werden. Allerdings ist der an das Gebiet angrenzende Ellikerbach noch nicht hochwasser- sicher ausgebaut und eine Gefahrenkarte liegt nicht vor. Aufgrund der heute vorliegenden Grundlagen kann daher nicht abschliessend beur- teilt werden, ob das Gebiet Grosswis die nötige Eignung im Sinne von

Art. 15 des Raumplanungsgesetzes (RPG) aufweist. Die Einzonung die- ser Fläche kann erst genehmigt werden, wenn Hochwasserschutzmass- nahmen ausreichend gesichert sind. Sie ist deshalb einstweilen von der Genehmigung auszunehmen. Mit der Einzonung im Gebiet Huebacker (Teil von Parzelle Kat.- Nr. 754; Nr. 7 gemäss Plan 1:5000) wird die länglich gezogene Wohnzone entlang der Huebacherstrasse um weiter 5000 m2 erweitert. Sie käme auf der westlichen «Kopfseite» der Huebacherstrasse zu liegen. Bereits die bestehende Bauzone liegt bis rund 170 m ausserhalb des im kan- tonalen Richtplan kartografisch festgelegten Siedlungsgebietes. Diese Erweiterung der Bauzone liegt offensichtlich weder im Anordnungs- spielraum noch kann von einer geringfügigen Abweichung des Richt- plans gesprochen werden. Eine weitere Vergrösserung der Bauzone an dieser Stelle widerspricht dem Grundsatz der haushälterischen Boden- nutzung gemäss Art. 1 RPG und ist daher nicht genehmigungsfähig. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind betreffend Hoch- wasserschutz im Gebiet Grosswis und betreffend Umgang mit durch die Einzonungen beanspruchten Fruchtfolgeflächen Fragen aufgetaucht. Der Gemeinderat hat im Rahmen einer Ergänzung des Berichts nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 17. September 2009 diese Gesichtspnkte weiter gehend beleuchtet. Demnach soll im Rahmen der jeweiligen Bewilligungen sichergestellt werden, dass der abgetragene Boden für die Aufwertung von landwirtschaftlichen Böden wieder ver- wendet wird. Welche Massnahmen für die Sicherstellung der Hochwasser- sicherheit im Gebiet Grosswis nötig sind, ist Gegenstand vertiefter Ab- klärungen. Der vorliegende Beschluss ist dem Gemeinderat Ellikon a. d. Th. zur Stellungnahme unterbreitet worden. In seiner Stellungnahme vom 5. November 2009 erklärt sich der Gemeindrat mit der Teilgenehmigung einverstanden. Bezüglich des Gebiets Grosswis, das von der Geneh- migung einstweilen ausgenommen wird, erwartet er jedoch eine rasche für alle Beteiligten befriedigende Lösung, damit zwei ortsansässige Ge- werbebetriebe in kurzer Zeit auf diesem Land ihre Produktionsstätten erweitern können. Die Unterlagen bestehend aus dem revidierten Zonenplan 1:5000, der revidierten Bau- und Zonenordnung, dem Bericht vom 19. Dezem- ber 2009 über die nicht berücksichtigten Einwendungen sowie dem Be- richt nach Art. 47 RPV vom 17. September 2009 mit Ergänzungen vom 19. Dezember 2009 sind vollständig. Unter Vorbehalt der oben genannten Punkte ist die Vorlage recht- mässig, zweckmässig und angemessen im Sinne von § 5 PBG.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Revision der kommunalen Nutzungsplanung, welche die Ge- meindeversammlung Ellikon a. d. Th. am 12. Dezember 2008 festgesetzt hat, wird unter Vorbehalt von Ziffern II und III dieses Beschlusses ge- nehmigt.

II. Von der Genehmigung werden die Umzonung von der Landwirt- schaftszone in eine Wohnzone im Gebiet Huebacker (Nr. 7 gemäss Plan 1:5000) sowie Art. 46 der Bau- und Zonenordnung betreffend Bepflan- zung ausgenommen.

III. Im Sinne der Erwägungen wird die Umzonung von der Landwirt- schaftszone in eine Gewerbezone im Gebiet Grosswis (Nr. 1 gemäss Plan 1:5000) einstweilen von der Genehmigung ausgenommen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen

V. Die Gemeinde Ellikon a. d. Th. wird eingeladen, Dispositiv I bis III gemäss §§ 6 und 89 PBG öffentlich bekannt zu machen und nach Ein- tritt der Rechtskraft die Änderungen in der amtlichen Vermessung nachzuführen.

VI. Mitteilung an den Gemeinderat Ellikon a. d. Th., 8548 Ellikon an der Thur (unter Beilage von einem Dossier [E]), an die Kanzlei der Baurekurskommissionen (unter Beilage von zwei Dossiers), an das Ver- waltungsgericht (unter Beilage eines Dossiers) sowie an die Baudirek- tion (unter Beilage von zwei Dossiers).

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi