Lexipedia

Decision

RRB Nr. 301/2018

Konzession für die SRG SSR, Schreiben an das UVEK

28 da mars 2018German4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. März 2018

301. Konzession für die SRG SSR (Vernehmlassung)

Erwägungen

Die bisherige Konzession für die SRG SSR (SRG-Konzession) vom 28. No- vember 2007 galt bis zum 31. Dezember 2017. Der Bundesrat hat ihre Dauer am 16. August 2017 um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2018 ver- längert. Die nun zur Vernehmlassung vorgelegte Konzession soll vom 1. Januar 2019 bis zur Ablösung durch eine Konzession gelten, die ihre Grundlage in einem neuen Gesetz über elektronische Medien finden wird. Sie soll demnach Übergangscharakter haben und beruht auf den gelten- den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) und den dort festgehaltenen Grund- zügen des Leistungsauftrags für den Service public. Der Bundesrat hat sich in seinem Service-public-Bericht vom 17. Juni 2016 zum Leistungsauftrag der SRG geäussert und dabei verschiedene Forderungen formuliert. Er er- wartet von der SRG insbesondere, dass sie ihre integrativen Funktionen verstärkt und sich vermehrt für politische und gesellschaftliche Diskus- sionen öffnet. Zudem sollen sich ihre Angebote stärker von jenen der kom- merziellen Anbieter unterscheiden. Mit der nun vorgeschlagenen Konzes- sion sollen diese Forderungen umgesetzt werden. Zudem sollen politische Vorstösse erfüllt werden, die auf der Grundlage des RTVG umgesetzt wer- den können. Dazu zählen etwa die Motion der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen NR (17.3627) zum Shared-Content-Modell, das Pos- tulat Natalie Rickli für mehr Mitwirkungsrechte der Gebührenzahler (13.3097) oder die Motion Christian Wasserfallen (15.3603) zur Kosten- transparenz bei der SRG. Die vorgeschlagene Konzession soll zudem für jeden wichtigeren Bereich des publizistischen Angebots eine aktuali- sierte Umschreibung des Service-public-Auftrags liefern.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Kommuni- kation, Abteilung Medien, Zukunftstrasse 44, Postfach 252, 2503 Biel; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an srg-konzession@bakom. admin.ch): Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 haben Sie uns den Entwurf der Konzession für die SRG SSR (SRG-Konzession) unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und teilen Ihnen mit, dass wir die vom Bundesrat vorgeschlagenen Anpassungen für die neue SRG-Kon- zession grundsätzlich begrüssen. Im Einzelnen befürworten wir insbesondere die für das publizistische Angebot festgeschriebenen Grundsätze (u. a. angemessene Vertretung/Ab- bildung der Geschlechter, demokratiefunktionale Bedeutung des Ange- bots für die Allgemeinheit und den Zusammenhalt zwischen den Landes- teilen, Sprachgemeinschaften und Kulturen). Zentral scheinen uns zu- dem die gute Unterscheidbarkeit der SRG-Programme von Programmen kommerzieller Anbieter. Die Konzession und Erläuterungen präzisieren insoweit die strengen Qualitätsanforderungen, die an die Programme der SRG gestellt werden (vgl. Art. 3 und 4). Die Unterscheidbarkeit der Pro- gramme wird im Bereich der Unterhaltung ausdrücklich festgeschrie- ben (Art. 9). Richtig scheint uns zudem, dass die SRG verpflichtet wird, in verstärk- tem Mass den dauerhaften Dialog mit der Öffentlichkeit zu pflegen (Art. 5). So wird verlangt, dass die SRG regelmässig Auskunft über ihre Programm- strategie gibt und dass sie diese evaluiert und die Ergebnisse der Evalua- tion mit einer breiten Öffentlichkeit diskutiert. Im Bereich Kultur (Art. 7) werten wir die eingeführte Klarstellung, dass die SRG die schweizerische Kultur in deren unterschiedlichen Erschei- nungen vermittelt, mithin die Umschreibung eines umfassenden Kultur- begriffs (Abs. 2), als besonders positiv. In Abs. 4 wird festgehalten, dass die SRG für die verlangten kulturellen Leistungen angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung stellt. Gemäss erläuterndem Bericht (S. 5) erwartet der Bundesrat, dass die SRG dafür künftig einen vergleichbaren Anteil an den Empfangsgebühren wie bis anhin verwendet: Die Ausgaben für die Sparte Kultur, Gesellschaft und Bildung beliefen sich 2015 und 2016 auf 25,9% bzw. 23% der Einnahmen aus Empfangsgebühren (310 Mio. bis 281 Mio. Franken). Nach diesen «Grössenordnungen» hätten sich die künf- tigen Ausgaben der SRG in dieser Sparte zu richten. Ein Ausgabenrück- gang bzw. ein «Unschärfebereich» von rund 3% ist unseres Erachtens aller-

dings deutlich. Wir schlagen daher vor, dass – analog zum Bereich Infor- mation (Art. 6 Abs. 6) – eine Untergrenze für die dem Bereich Kultur (ein- schliesslich Gesellschaft und Bildung) zustehenden finanziellen Mittel festgelegt wird. Art. 7 Abs. 4 könnte demnach wie folgt formuliert werden: 4Sie setzt für die Erfüllung ihres Leistungsauftrags im Bereich Kultur

(einschliesslich Gesellschaft und Bildung) Mittel in der Höhe von mindes- tens einem Viertel ihrer Einnahmen aus der Abgabe für Radio und Fern- sehen ein. Gerade vor dem Hintergrund der raschen Entwicklung im Medienbe- reich erachten wir es im Übrigen als richtig, dass die vorgesehene SRG-­ Konzession ausdrücklich als Übergangslösung angesehen wird. Dies lässt Raum für notwendige weitergehende Analysen zum Umfang des Ange- bots der SRG und entsprechende künftige Anpassungen, insbesondere im Hinblick darauf, dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit noch deutlicher Rechnung zu tragen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direk- tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli