RRB Nr. 308/2017
Strassen, Stadt Zürich, Kreis 9, Strassenlärmsanierung, Projektgenehmigung
5 d’avrigl 2017German4 min
Source zh.ch
Strassen, Stadt Zürich, Kreis 9, Strassenlärmsanierung, Projektgenehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. April 2017
308. Strassen (Stadt Zürich, Kreis 9, Strassenlärmsanierung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 22. November 2016 unterbreitete das Amt für Um- welt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirek- tion, Amt für Verkehr, den Antrag für die Genehmigung der Festsetzung des Lärmsanierungsprojektes im Kreis 9, Zürich, durch den Regierungs- rat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1). Gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichtes (BGE 122 II 165 / BGE 124 II 293) sind Lärmschutzvorkehrungen im selben Genehmigungsverfahren zu bewil- ligen wie die den Lärm verursachende Anlage selbst. Demzufolge sind die vorliegenden Sanierungserleichterungen gemäss § 45 Abs. 3 StrG durch den Regierungsrat zu genehmigen. Mit dem akustischen Projekt für den Stadtkreis 9 setzt die Stadt Zürich die Vorgaben des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutz-Verord- nung (LSV) zum Schutz der Bevölkerung vor übermässigem Strassenver- kehrslärm um. Demnach sind Massnahmen an der Quelle (z. B. Tempo- reduktionen, lärmarme Beläge) vor Massnahmen auf dem Ausbreitungs- weg (z. B. Lärmschutzwände) zu prüfen. Die Umsetzung setzt die Wirt- schaftlichkeit und die Wirksamkeit der Massnahmen voraus. Bleiben die Immissionsgrenzwerte trotz der vorgesehenen Massnahmen überschrit- ten, beantragt der Inhaber der Anlage bei der Vollzugsbehörde Erleich- terungen. Diese sind Voraussetzung für den Einbau von Schallschutz- fenstern. Für den Stadtkreis 9 hat die Stadt Zürich Lärmsanierungsmassnahmen geprüft und vom 14. März 2014 bis zum 14. April 2014 öffentlich aufge- legt. Während der Auflage gingen dagegen mehrere Einsprachen ein. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 433/2016 vom 1. Juni 2016 wurden die Einsprachen abgewiesen und das akustische Projekt festgesetzt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Das akustische Projekt umfasst auch Massnahmen an der Quelle (Temporeduktionen) sowohl auf kommunalen als auch überkommuna- len Strassen. Diese sind jedoch nicht Bestandteil der vorliegenden Ge- nehmigung. Die vorgesehenen Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg (Lärm- schutzwände) werden dem Kanton in separaten strassengesetzlichen Ver- fahren von der Stadt zur Genehmigung eingereicht und sind von der vor- liegenden Genehmigung ausgenommen.
Somit wird hiermit einzig über die Sanierungserleichterungen entschie- den. Die festgesetzten Erleichterungen betreffen folgende, überkommu- nale Strassenabschnitte: – Albisriederstrasse, Abschnitt Letzigraben bis Rautistrasse – Birmensdorferstrasse, Abschnitt Läufebach bis Unterführung Berghof – Birmensdorferstrasse, Abschnitt Triemlistrasse bis Hagenbuchrain – Rautistrasse, Abschnitt Albisrieder- bis Luggwegstrasse – Altstetterstrasse, Abschnitt Lindenplatz bis Schule Untermoos (teil- weise kommunal) – Badenerstrasse, Abschnitt Lindenplatz bis Farbhof – Badenerstrasse, Abschnitt Farbhof bis Stadtgrenze – Badenerstrasse, Abschnitt Stadtgrenze bis Badenerstrasse Nr. 891 – Badenerstrasse, Abschnitt Herdern- bis Buckhauserstrasse – Bernerstrasse, Abschnitt Bändlistrasse bis Stadtgrenze – Europabrücke, Abschnitt Luggweg- bis Winzerstrasse – Farbhofplatz – Hohlstrasse, Abschnitt Freihofstrasse bis Europabrücke – Hohlstrasse, Abschnitt Europabrücke bis Farbhof – Luggwegstrasse, Abschnitt Europabrücke bis Rautistrasse – Rautistrasse, Abschnitt Luggweg- bis Altstetterstrasse Die fachtechnische Beurteilung von Lärmschutzmassnahmen und von Erleichterungsanträgen erfolgt durch die Baudirektion, Fachstelle Lärm- schutz (FALS). Die FALS hat die hier zur Genehmigung beantragten Sa- nierungserleichterungen mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 positiv beurteilt. Einer Genehmigung dieser Sanierungserleichterungen im Stadtkreis 9 steht nichts entgegen. Schallschutzfenster sind auf Kosten des Anlagehalters in allen Liegen- schaften ab Erreichen der Alarmwerte einzubauen (Art. 15 Abs. 1 LSV in Verbidnung mit Art. 16 Abs. 1 LSV). Bei Werten zwischen den Immis- sionsgrenzwerten und den Alarmwerten ist der Einbau von Schallschutz- fenstern freiwillig, es werden aber Beiträge im Umfang von rund 25% der Fensterkosten gewährt.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die mit Stadtratsbeschluss Nr. 433/2016 festgesetzten Erleichterun- gen für die in den Erwägungen aufgeführten Abschnitte an überkommu- nalen Strassen werden genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zü- rich, das Amt für Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich, Post- fach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi