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RRB Nr. 31/2018

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Fehraltorf, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

17 da schaner 2018German2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Fehraltorf, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Januar 2018

31. Gemeindeordnung (Gemeinde Fehraltorf)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zu- ständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeinde- ordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konsti- tutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Ge- nehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 20. April 2015 [GG]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Fehraltorf haben an der Urnenabstimmung vom 24. September 2017 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde beschlossen. Die neue Ge- meindeordnung der Politischen Gemeinde Fehraltorf enthält die notwen- digen Anpassungen an das Gemeindegesetz vom 20. April 2015. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Fehraltorf aufge- hoben.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Die neue Ge- meindeordnung vom 24. September 2017 sieht in Art. 48 vor, dass sie «nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten an der Urnenabstim- mung und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat am 1. Januar 2018 in Kraft [tritt]». Der Gemeinderat hat die Gemeindeordnung erst am 22. Dezember 2017, d. h. nach der letzten Sitzung des Regierungsrates im Jahr 2017, zur Genehmigung eingereicht. Die Genehmigung des Regie- rungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Gemeinde- ordnung, verunmöglicht eine rückwirkende Inkraftsetzung aber nicht grundsätzlich (vgl. RRB Nr. 256/2014). Vorliegend sind keine Gründe er- sichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Gemeindeordnung auf den 1. Januar 2018 sprechen. Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Fehraltorf am 24. September 2017 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Fehraltorf, Kempttalstrasse 54, 8320 Fehraltorf, den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, so­wie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi