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Gesetz über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz, Teilinkraftsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. April 2016

313. Gesetz über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich

Erwägungen

der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015 (Teilinkraftsetzung) Am 24. August 2015 verabschiedete der Kantonsrat das Gesetz über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz (ABl 2015-09-04). Mit Verfügung vom 16. November 2015 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist (ABl 2015-11-27). Die Verfügung ist rechtskräftig. Mit Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule vom 30. Juni 2008 hat sich der Kanton Zürich verpflichtet, zusammen mit den anderen Verein- barungskantonen und dem Bund an einem systematischen und konti- nuierlichen, wissenschaftlich gestützten Monitoring über das gesamte schweizerische Bildungssystem teilzunehmen (Art. 10 HarmoS-Konkor- dat). Die Entwicklungen und Leistungen der obligatorischen Schule wer- den regelmässig im Rahmen dieses Bildungsmonitorings evaluiert. Ein Teil davon ist die Überprüfung des Erreichens der nationalen Bildungs- standards (Grundkompetenzen). Die §§ 6 und 6a des Bildungsgesetzes bilden die rechtliche Grundlage für die Durchführung der Überprüfun- gen des Erreichens der Grundkompetenzen im Kanton Zürich. Ab Mai 2016 finden in der Schweiz die Überprüfungen der Grundkompetenzen in Mathematik (9. Klasse) statt. Dafür braucht es die Inkraftsetzung der §§ 6 und 6a des Bildungsgesetzes auf den 1. Mai 2016. Einer allfälligen Beschwerde und dem Lauf der Beschwerdefrist ist deshalb die aufschie- bende Wirkung zu entziehen. Zudem ist die Beschwerdefrist abzukürzen (vgl. §§ 53, 55, 22 Abs. 3 und 25 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959). Über die Inkraftsetzung der übrigen Teile des Gesetzes über die Anpas- sung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz ist zu einem späteren Zeit- punkt zu entscheiden.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die §§ 6 und 6a des Bildungsgesetzes (Ziff. I des Gesetzes über die Anpassung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die In- formation und den Datenschutz vom 24. August 2015) werden auf den 1. Mai 2016 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert zehn Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Dem Lauf der Beschwerdeschrift und der Ein- reichung einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Disposi- tiv I, Satz 1, in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Bil- dungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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