RRB Nr. 313/2019
Bericht des Regierungsrates zu den KEF-Erklärungen
3 d’avrigl 2019German15 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. April 2019
313. Bericht des Regierungsrates zu den Erklärungen
Erwägungen
des Kantonsrates zum KEF Gemäss § 33a des Kantonsratsgesetzes (KRG, LS 171.1) kann der Kan- tonsrat Erklärungen zum KEF beschliessen. Der Regierungsrat setzt die überwiesenen Erklärungen im nächsten KEF um. Lehnt der Regierungs- rat die Umsetzung ab, so erstattet er dem Kantonsrat innerhalb von vier Monaten seit dessen Beschlussfassung schriftlich Bericht (§ 33b KRG). An seinen Sitzungen vom 10./11. und 18./19. Dezember 2018 überwies der Kantonsrat folgende Erklärungen zum KEF (KR-Nr. 352/2018): Nr. Titel Direktion Erstunterzeichner/in 1 Handelsregisteramt – Indikator B1 JI Alex Gantner (Maur) (Leistungsgruppe Nr. 2221) 2 Streichen einer Stelle für E-Voting JI David Galeuchet (Zürich) (Leistungsgruppe Nr. 2223) 3 Verzicht auf das Projekt E-Voting JI Armin Steinmann (Adliswil) (Leistungsgruppe Nr. 2223) 9 Neuer Wirtschaftlichkeitsindikator DS Alex Gantner (Maur), Jürg Sulser (Leistungsgruppe Nr. 3200) (Otelfingen) und Marcel Lenggen- hager (Gossau) 10 Zwei neue Wirtschaftlichkeitsindikatoren DS Alex Gantner (Maur), Jürg Sulser (Leistungsgruppe Nr. 3200) (Otelfingen) und Marcel Lenggen- hager (Gossau) 12 Beschaffungsoptimierung FD Diego Bonato (Aesch), Elisabeth (Leistungsgruppe Nr. 4950) Pflugshaupt (Gossau) und Jürg Sulser (Otelfingen) 13 Baukosten langfristig senken BD Peter Vollenweider (Stäfa) und (Leistungsgruppe Nr. 4950) Diego Bonato (Aesch) 16 W5, Monitoring-Wert des Zürcher VD Christian Lucek (Dänikon) und Fluglärm-Indexes (ZFI) Hans-Jakob Boesch (Zürich) (Leistungsgruppe Nr. 5205) 18 L8, Überwachte Flüge während der VD Christian Lucek (Dänikon) und siebenstündigen Nachtflugsperre Hans-Jakob Boesch (Zürich) (Leistungsgruppe Nr. 5205) 19 Personal (Leistungsgruppe Nr. 6000) GD Ruth Frei (Wald) 21 Reduktion Personalaufstockung GD Ruth Frei (Wald) (Leistungsgruppe Nr. 6150) 23 L3 (Leistungsgruppe Nr. 6700) GD Ruth Frei (Wald)
Nr. Titel Direktion Erstunterzeichner/in 30 Tiefbauamt BD Ann Barbara Franzen (Leistungsgruppe Nr. 8400) (Niederweningen) 35 Flächenbedarf W5 BD Sonja Rueff (Zürich) (Leistungsgruppe Nr. 8700) 36 Flächenbedarf W6 BD Sonja Rueff (Zürich) (Leistungsgruppe Nr. 8700) 37 Flächenbedarf Arbeitsplatz BD Sonja Rueff (Zürich) (Leistungsgruppe Nr. 8700) 38 Flächenkosten pro Arbeitsplatz oder m² BD Sonja Rueff (Zürich) (Leistungsgruppe Nr. 8700) 39 Finanzierung (Leistungsgruppe Nr. 8700) BD Antoine Berger (Kilchberg) 45 Verwendung der eingesparten Gelder BD Hans-Jakob Boesch (Zürich), bei den landwirtschaftlichen Hochbauten Alex Gantner (Maur) und Andreas (Leistungsgruppe Nr. 8800) Geistlich (Schlieren) 46 Natur- und Heimatschutzfonds BD Ann Barbara Franzen (Leistungsgruppe Nr. 8910) (Niederweningen) Mit der Umsetzung der KEF-Erklärungen Nrn. 2, 9, 10, 13 und 18 hat sich der Regierungsrat bereits anlässlich der KEF-Debatte einverstanden erklärt (RRB Nr. 1201/2018). Zusätzlich sollen auch die KEF-Erklärun- gen Nrn. 3, 16, 23, 30 und 46 umgesetzt werden. Die übrigen überwiese- nen KEF-Erklärungen werden aus den untenstehenden Gründen nicht umgesetzt.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Zu den vom Kantonsrat am 10./11. und 17./18. Dezember 2018 (KR- Nr. 352/2018) überwiesenen Erklärungen zum KEF wird wie folgt Stel- lung genommen: Der Regierungsrat setzt die KEF-Erklärungen Nrn. 2, 3, 9, 10, 13, 16, 18, 23, 30 und 46 um. Die KEF-Erklärungen Nrn. 1, 12, 19, 21, 35, 36, 37, 38, 39 und 45 werden aus den folgenden Gründen nicht umgesetzt:
Nr. 1 Indikator B1 (Leistungsgruppe Nr. 2221) Antrag von Alex Gantner (Maur) Der Indikator B1 (Kostendeckung Leistungsgruppe Handelsregister- amt, in %) wird wie folgt geändert: R17 B18 P19 P20 P21 P22 bisher 123 113 113 113 112 112 neu (max) 123 113 110 105 105 105
Stellungnahme des Regierungsrates Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2010.00372 vom 13. Juli 2011 wurde festgehalten, dass zum eigentlichen Aufwand der Verwaltungseinheit ein Anteil des Aufwands der leitenden Behörden zu berücksichtigen ist. In Anlehnung an die Allgemeine Gebührenverord- nung (SR 172.041.1), welche für die Bundesverwaltung gilt, können in der Regel 20% zu den direkten Personalkosten dazugerechnet werden. Mit den budgetierten Überschüssen abzüglich der Kosten für die leitenden Behörden ist der Kostendeckungsgrad bereits deutlich unter den gefor- derten 110% bzw. 105%. Weiter kommt hinzu, dass der grösste Teil der Gebühren, die sogenann- ten Eidgenössischen Gebühren, in der ganzen Schweiz einheitlich und in der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (SR 221.411.1) festgeschrieben sind. Für die restlichen Gebühren sind in dieser Verord- nung Bandbreiten festgelegt, an die sich das Handelsregisteramt hält. Ein beträchtlicher Teil der Gebühreneinnahmen wird zudem aus nicht hoheitlichen Dienstleistungen – ausserhalb der Monopolstellung – erzielt. Diese Dienstleistungen (beispielsweise das Erstellen von Anmeldungen und Vorprüfungen) werden in direkter Konkurrenz zur Privatwirtschaft erbracht. Für diese Dienstleistungen muss eine marktgerechte Gebühr erhoben werden, damit die privaten Anbieterinnen und Anbieter nicht vom Markt verdrängt werden. Zudem hat der Bundesrat am 20. Februar 2019 die Vernehmlassung zur Revision der Handelsregisterverordnung eröffnet. Beabsichtigt ist eine starke Senkung der Gebühren. Die Vernehmlassung dauert bis 27. Mai 2019. Die Vernehmlassungsunterlagen finden sich unter www.admin.ch/ ch/d/gg/pc/pendent.html#EJPD. Falls die Handelsregisterverordnung im Sinne der Vernehmlassungsvor- lage revidiert wird, ergibt sich eine Anpassung des Indikators von selbst. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 12 Beschaffungsoptimierung (Leistungsgruppe Nr. 4950) Antrag von Diego Bonato (Aesch), Elisabeth Pflugshaupt (Gossau) und Jürg Sulser (Otelfingen) Die operative Umsetzung der kantonalen Beschaffungspolitik hat durch die erweiterte Einkaufsbündelung und das Lieferantenmanage- ment ein erhebliches Optimierungspotential (in Mio. Franken). P19 (Budget) P20 P21 P22 alt 95,9 56,2 –31,0 –83,2 neu 135,9 96,2 11,0 –43,2
Stellungnahme des Regierungsrates Die Direktionen und die Staatskanzlei führen im Rahmen des KEF- Planungsprozesses jeweils die Planungen für die einzelnen Leistungs- gruppen durch. In diesen integriert sind auch die Bedarfsplanungen für Güter, Bauleistungen und Dienstleistungen, die beschafft werden sollen. Der Kantonsrat legt sodann gemäss § 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) den Budgetkredit der Erfolgsrechnung pro Leistungsgruppe fest, als Saldo zwischen Aufwand und Ertrag. Als Grundlage für diesen Globalbudgetbeschluss pro Leis- tungsgruppe stehen ihm die Angaben aus den KEF-Leistungsgruppen- blättern zur Verfügung. Zudem haben die Sachkommissionen und die Finanzkommission im Rahmen der Budget-/KEF-Vorberatung Gelegen- heit, Fragen zur Aufgaben-, Leistungs- und Finanzplanung der Leistungs- gruppen, also u. a. auch zum Sachaufwand, zu stellen. Eine verwaltungs- weite, globale Kürzung der Bedarfsplanung gemäss der KEF-Erklärung ist hingegen systemfremd und widerspricht dem CRG. Im Weiteren sind alle staatlichen Organe gemäss § 2 Abs. 1 CRG bei der Steuerung ihrer Leistungen und Finanzen verpflichtet, die Prinzipien der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit einzuhalten. Einerseits sind sie damit angehalten, die Bestellungen von Gütern, Bauleistungen und Dienstleistungen auf das Notwendige zu beschränken. Anderseits sind die finanziellen Mittel, die aufgrund von optimierten Beschaffungen frei wer- den, wirtschaftlich einzusetzen. Der Regierungsrat verfügt über keine Hinweise, dass die Führungskräfte der Leistungsgruppen diese Dauerauf- gaben nicht wahrnehmen. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 19 Personal (Leistungsgruppe Nr. 6000) Antrag von Ruth Frei (Wald) Antrag zu P20 ff. Personal –2 Stellen 99,8 bisher 97,8 neu Stellungnahme des Regierungsrates Anders als im Antrag unterstellt, führen die Umwandlungen des Uni- versitätsspitals Zürich, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, des Kantonsspitals Winterthur und der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland in selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten nur zu geringfügigen Veränderungen der personellen Mittel. Eine Fortfüh- rung der bereits für das Budget 2019 vom Kantonsrat beschlossenen Kür- zung ist daher abzulehnen.
Das Universitätsspital Zürich und das Kantonsspital Winterthur sind bereits seit 2007 selbstständig. Ihnen wurden bzw. werden lediglich die Immobilien übertragen. Die Hochbauprojekte wurden bisher vom Hoch- bauamt und nicht von der Gesundheitsdirektion betreut. Die Buchhal- tung für die Anlagen haben die Anstalten bereits selber geführt. Gering- fügigem Minderaufwand beim Begleiten des Investitionsprozesses stehen Mehraufwände beim Beteiligungscontrolling gegenüber. Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich und die Integrierte Psy- chiatrie Winterthur – Zürcher Unterland wurden zwar in rechtlicher Hin- sicht in selbstständige Anstalten umgewandelt. Im Hinblick auf die kom- mende Verselbstständigung hat die Gesundheitsdirektion den beiden Be- trieben seit einigen Jahren ein hohes Mass an unternehmerischer Selbst- ständigkeit eingeräumt. Führungsmässig werden zukünftig anstelle der Direktionsgespräche Eigentümergespräche treten, weshalb sich das Con- trolling und damit der entsprechende Personalbedarf bei der Gesundheits- direktion nicht verändern wird. Für die Immobilien gilt dasselbe wie für das Universitätsspital Zürich und das Kantonsspital Winterthur. Die se- parate Stelle für die Verselbstständigung in der Psychiatrie ist im Übri- gen bereits weggefallen (siehe KEF 2018–2021). Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 21 Reduktion Personalaufstockung (Leistungsgruppe Nr. 6150) Antrag von Ruth Frei (Wald) Antrag P20 ff: Die Personalaufstockung soll um 22 Stellen reduziert werden. 145,9 bisher 123,9 neu Stellungnahme des Regierungsrates Bei den zusätzlichen Stellen handelt es sich um eine notwendige Auf- stockung im Zusammenhang mit der Einhaltung der Bundesvorgaben, dem gesteigerten Leistungsvolumen, dem Betrieb der Infrastruktur am neuen Standort in Schlieren sowie dem Verselbstständigungsprozess der Kan- tonsapotheke. Die Stellen wurden grösstenteils aufgrund ihrer Dringlich- keit bereits 2018 befristet geschaffen; sie sollen nun in Festanstellungen um- gewandelt werden. Temporäre Stellen, die nur für den Prozess des Umzu- ges benötigt worden sind, sind bereits wieder aufgelöst worden. Die rest- lichen Stellen sind insbesondere aufgrund des stetig und stark wachsenden Produktionsvolumens erforderlich. Bei einer Verkleinerung der Zahl der Stellen im geforderten Umfang wäre der reibungslose Betrieb der Kantons- apotheke nicht mehr gewährleistet und die mit den Kunden vereinbarten Leistungsmengen bzw. Lieferfristen wären gefährdet. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 35 Flächenbedarf W5 (Leistungsgruppe Nr. 8700) Antrag von Sonja Rueff (Zürich) Wirkungsindikator W5 P19 P20 P21 P22 alt 17 17 17 17 neu 17 16 15 15
Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 1384/2005 Vorgaben für den Flächenverbrauch für Verwaltungs- und Büronutzungen festgelegt. Die- ser Flächenstandard von 17 m² pro Arbeitsplatz für die engere Zentralver- waltung ist Vorgabe für alle Um- und Neubelegungen in diesem Bereich. Aufgrund des Alters, der Raumstrukturen und der denkmalpflege- rischen Anforderungen der Gebäude in der engeren Zentralverwaltung sind die geforderten 16 m² und ab 2021 15 m² ohne grosse bauliche Mass- nahmen kurzfristig nicht zu erreichen. Im Rahmen der mittel- bis längerfristig geplanten Sanierungen der Liegenschaften der engeren Zentralverwaltung werden die Anpassungen der Raumstrukturen und gleichzeitig auch neue und möglicherweise tie- fere Flächenvorgaben geprüft. Aufgrund der heute zur Verfügung stehen- den Grundlagen ist eine Anpassung der Flächenvorgaben jedoch verfrüht. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 36 Flächenbedarf W6 (Leistungsgruppe Nr. 8700) Antrag von Sonja Rueff (Zürich) Wirkungsindikator W6 P19 P20 P21 P22 alt 15 14,5 14,5 14,5 neu 15 14 14 14
Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 1384/2005 Vorgaben für den Flächenverbrauch für Verwaltungs- und Büronutzungen festgelegt. Der Flächenstandard von 14,5 m² pro Arbeitsplatz ist Vorgabe für alle Um- und Neubelegungen in den Betrieben der übrigen Zentral- und Bezirksver- waltung. Die Erreichung dieser Vorgaben ist oft mit Anpassungen der Raum- strukturen von Einzel- und Zweierbüros auf Gruppenbüros verbunden. Mit einer Verkleinerung der Arbeitsplatzflächen ist aber nicht automa- tisch eine Kostensenkung verbunden. Die frei gewordenen Flächen müs-
sen so zusammengefasst und genutzt werden, dass Kosteneinsparungen erzielt werden können, sei es zum Beispiel durch die Kündigung von Mietliegenschaften oder durch Vermietung an Dritte. Unter Berücksichtigung von zukünftigen Arbeits- und Arbeitsplatzmo- dellen, wie z. B. flexibler Arbeitsplatzstruktur, dürfte eine Verkleinerung auf 14 m² pro Arbeitsplatz im Bereich des Möglichen liegen. Kurzfristig kann diese Vorgabe aber nicht umgesetzt werden. Eine Anpassung des Indikators ist zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 37 Flächenbedarf Arbeitsplatz (Leistungsgruppe Nr. 8700) Antrag von Sonja Rueff (Zürich) Zusätzlicher Wirkungsindikator für die reine Nutzfläche des Arbeits- platzes. Stellungnahme des Regierungsrates Bei den bisher schon vom Immobilienamt betreuten Liegenschaften ist die Berechnung der reinen Nutzfläche pro Arbeitsplatz aufgrund der heute erfassten Daten möglich. Es gilt aber zu beachten, dass ein solcher Wirkungsindikator nur bei reinen Büroarbeitsplätzen sinnvoll ist. Alle anderen Arbeitsplätze sind wegen ihrer Heterogenität nicht miteinan- der vergleichbar. Für die neu mit dem Mietermodell ab 2019 hinzukommenden Gebäude werden die Daten jedoch erst ab 2020 vorliegen. In der Zeitreihe ver- gleichbare Daten können demnach erst ab dem KEF 2021–2024 erhoben werden. Die Einführung eines Wirkungsindikators zum jetzigen Zeit- punkt ist daher verfrüht. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 38 Flächenkosten pro Arbeitsplatz oder m² (Leistungsgruppe Nr. 8700) Antrag von Sonja Rueff (Zürich) Zusätzlicher Wirkungsindikator für die Flächenkosten eines Arbeits- platzes oder pro m² Stellungnahme des Regierungsrates Die Berechnung der Kosten für die reinen Nutzflächen pro Arbeits- platz wäre für die schon bisher im Immobilienamt verwalteten Liegen- schaften möglich. Aufgrund der heute noch fehlenden Datengrundlage ist das Immobilienamt jedoch noch nicht in der Lage, die Kosten von Arbeitsplätzen in den Gebäuden der gesamten Verwaltung zu erheben. Mit der Einführung des Mietermodells (1. Januar 2019) kann die Daten-
transparenz stetig verbessert werden. Es ist davon auszugehen, dass ab 2021 eine akzeptable Datengrundlage zur Erhebung dieses Indikators für sämtliche im Mietermodell eingeschlossenen Liegenschaften vor- handen ist. Die Einführung eines Wirkungsindikators ist daher zum jet- zigen Zeitpunkt verfrüht. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 39 Finanzierung (Leistungsgruppe Nr. 8700) Antrag von Antoine Berger (Kilchberg) Erfolgsrechnung B18 P19 P20 P21 P22 alt –17,6 –22,6 –22,6 –22,3 –21,6 neu –17,6 –20,6 –20,6 –20,3 –19,6
Stellungnahme des Regierungsrates Die Reorganisation des kantonalen Immobilienmanagements mit der Einführung des Mietermodells wird vom Immobilienamt zusammen mit den Direktionen und der Staatskanzlei vorangetrieben. Dank enger Zusammenarbeit aller Direktionen und transparenter Kommunikation sind tragfähige und gemäss den Vorgaben zielführende Lösungen erarbeitet und festgelegt worden. Diese werden nun umgesetzt. Eine Weiterverrechnung der Kosten für die neu zu schaffenden Stellen auf die Direktionen ist gemäss den bisher gefassten Regierungsratsbe- schlüssen nicht vorgesehen (vgl. Begründung zu § 35 der Immobilienver- ordnung, ABl 2018-06-29). Eine nachträgliche Verrechnung dieser Kos- ten würde den erreichten, für eine erfolgreiche Reorganisation wichtigen Konsens gefährden. Sollte dennoch die Weiterverrechnung im Umfang von Fr. 2 000 000 im Sinne einer «Saldoneutralität» gefordert werden, wäre dies schwierig umzusetzen. Insbesondere müssten Zeitpunkt und Verteil- schlüssel festgelegt werden. Eine mögliche Umsetzung bestünde darin, die Einnahmen durch eine Mieterhöhung von rund Fr. 6.50 pro m² Ge- schossfläche zu erzielen. Dies ist aber nicht möglich, da die Kosten auf- grund der heute noch fehlenden Datengrundlagen den Direktionen in einer Übergangsphase mit Umlagen der Ist-Kosten belastet werden. Für eine Saldoneutralität müsste diese zusätzliche Belastung durch die jewei- ligen Verwaltungseinheiten eingespart werden. Mittel- und langfristig sind die für das Projekt Weiterentwicklung Im- mobilienmanagement (WIM) sowie für den Ausbau und Betrieb be- willigten Mittel über die Projektdauer von WIM hinaus ins Verhältnis zu setzen mit dem wirtschaftlichen Nutzen des Mietermodells. Dieser liegt nicht in Personaleinsparungen, sondern bei einem wirkungsvollen Im- mobilienmanagement und damit der mittel- und langfristigen Optimie-
rung der Ressource Raum. Mit der Umsetzung des Mietermodells und der Schaffung der bisher nicht vorhandenen Gesamtsicht über die Immobi- lien können Kostensenkungspotenziale aufgezeigt und genutzt werden, welche die Initial- und Personalkosten bereits mittelfristig wesentlich übersteigen. Entsprechende Hebel sind zum Beispiel (relative Berechnung auf der Grundlage von anerkannten Vergleichswerten und Abschätzun- gen des Potenzials): – Einsparung von genutzter Fläche: 1% führt zu einer Kostensenkung von 3–5 Mio. Franken pro Jahr. – Zentrale Beschaffung im Bereich Immobilienbewirtschaftung: eine Einsparung von 5% auf 30% des Einkaufsvolumens führt zu rund 1 Mio. Franken Einsparung pro Jahr. – Zentrale Bewirtschaftung der Anmietverträge: 1% führt zu einer dauer- haften Kostensenkung von rund 1 Mio. Franken pro Jahr. – Verringerung der Bewirtschaftungskosten: 1% entspricht rund 1 Mio. Franken pro Jahr. Zudem können durch die optimierte strategische Planung und Steue- rung Fehlplanungen vermieden und Synergien vermehrt genutzt werden. Die Nutzerdirektionen werden von Aufgaben im Immobilienmanagement entlastet und können sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren. Kantonsrat und Regierungsrat erhalten durch die regelmässige, transparente Bericht- erstattung Instrumente zur Nutzung der Spar- und Synergiepotenziale und zur Steuerung des Immobilienportfolios gemäss den strategischen Zielen und Grundsätzen. Aus diesen Gründen wird von einer Verrech- nung der Kosten für die zusätzlichen Stellen an die Direktionen abgeraten. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 45 Verwendung der eingesparten Gelder bei den landwirtschaft- lichen Hochbauten (Leistungsgruppe Nr. 8800) Antrag von Hans-Jakob Boesch (Zürich), Alex Gantner (Maur) und Andreas Geistlich (Schlieren) Die Investitionen für die Erneuerung und Instandsetzung der Meliora- tionen («Landwirtschaftliche Bodenverbesserungsprojekte») sollen nicht um denjenigen Betrag erhöht werden, der durch die Streichung der Sub- ventionen für landwirtschaftliche Hochbauten im «Flachland» einge- spart wird. Stellungnahme des Regierungsrates Mit der Verlagerung sollen anstelle der Subventionierung landwirt- schaftlicher Hochbauten als einzelbetriebliche Massnahmen künftig mehr gemeinschaftliche Massnahmen unterstützt werden, von denen der ganze Agrarsektor profitiert.
Die Landwirtschaft ist auf eine ausreichende, zeitgemässe Infrastruk- tur angewiesen. Die dazu notwendigen Anlagen (Wege, Entwässerungen, Bewässerungen, Wasserversorgungen) wurden in grossen Gemeinschafts- werken (Meliorationen) erstellt. Diese mit namhaften öffentlichen Mitteln erstellten Anlagen gilt es zu erhalten. Im Sinne des Investitionsschutzes sind künftig vermehrt Beiträge für den Werterhalt und die Erneuerung dieser Anlagen notwendig. Insbesondere an den Wegen besteht ein gros- ses öffentliches Interesse, denn sie dienen auch der Erholungs- und Frei- zeitnutzung (Wandern, Joggen, Velofahren usw.). Vernachlässigte Weg- instandstellungen würden die Unfallgefahr bei diesen Nutzungen erhö- hen, was auch Haftungsfolgen für die meist öffentlichen Wegeigentümer mit sich ziehen würde. Im Zuge des Klimawandels ist mit steigenden Investitionen in Bewäs- serungsanlagen und infolge von vermehrt auftretenden Starkniederschlä- gen auch in den Bau zusätzlicher Wegentwässerungen oder in die Sanie- rung von Unwetterschäden zu rechnen. Für den Werterhalt und die Erneuerung der 14 400 ha Drainageflächen (davon 12 000 ha in Fruchtfolgeflächen) und der 4200 km Landwirtschafts- wege im Kanton Zürich ist mit den heutigen Subventionssätzen mit einem jährlich erforderlichen kantonalen Beitragsvolumen von rund 6 Mio. Fran- ken zu rechnen. In der Investitionsrechnung des Amts für Landschaft und Natur sind für diese Beiträge nur 3,5 Mio. Franken eingestellt; ohne die von den Hochbausubventionen umgelegten 1 Mio. Franken würden diese ohnehin nicht ausreichenden Mittel zusätzlich vermindert. Mit umfassenden, rechtzeitig ausgeführten Instandstellungsarbeiten an den Meliorationsanlagen mit einem Wiederbeschaffungswert von über 1 Mrd. Franken können langfristig Kosten eingespart werden. Da der Bund gemäss Strukturverbesserungsverordnung (SR 913.1) nur Projekte mit einer kantonalen Gegenleistung von 80% bis 100% unter- stützt, gingen mit der Einsparung des Betrags zudem auch Bundesbeiträge für Meliorationen im Umfang von rund Fr. 600 000 verloren.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli